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BGH Urteil vom 07.04.2000 – V ZR 39/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. April 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: -----------------------------------
ja
BGB § 1004
a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf
dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des
Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein,
die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.
b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezen-
trums wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des
Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen
sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der
sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.
BGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 39/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Be-
klagten wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechts-
mittel, das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1998 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf nach-
barrechtlichen Ausgleich in Geld (Zahlung und Feststellung) ab-
gewiesen und die Beklagten verurteilt hat, Maßnahmen zu er-
greifen, damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer
Bewohner und Besucher nicht am Betreten des Grundstücks des
Klägers hindern.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch an das Beru-
fungsgericht, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Im weiteren Umfang der
Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar
1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt am
Main gelegenen, zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Be-
klagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bor-
dell betrieben wurde. Sie hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfe-
zentrums, das die Tagesstätte "Café Fix", einen Straßenschalter zum kostenlo-
sen Spritzenaustausch, das Frauen-Café "Kassandra" sowie eine ärztliche
Ambulanz umfaßt, an den Beklagten zu 2 vermietet.
Der Kläger hat von den Beklagten in erster Linie die Einstellung des Be-
triebs des Drogenhilfezentrums verlangt. Hilfsweise hat er deren Verurteilung
beantragt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzer des Drogenhilfe-
zentrums und Drogendealer (a) sein Grundstück nicht betreten und (b) nicht
verunreinigen, (c) Bewohner und Besucher nicht am Betreten hindern sowie (d)
vor dem Grundstück keine gebrauchten Spritzen zurücklassen und (e) keine
Menschenansammlungen bilden. Mit dem weiteren Hilfsantrag hat er wegen
Beeinträchtigung der Erträgnisse des Grundstücks ab 1. März 1992 einen
nachbarrechtlichen Ausgleich in Höhe von monatlich 15.000 DM geltend ge-
macht.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Vornahme der zu (a) bis (c)
begehrten Maßnahmen stattgegeben. Den Hauptantrag und die weitergehen-
den Hilfsanträge hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den
Hauptantrag sowie die Hilfsanträge zu (d) und (e) mit der Maßgabe weiterver-
folgt, daß die Verhinderung von Menschenansammlungen schlechthin begehrt
werde. Zusätzlich hat er unter den Gesichtspunkten des Schadensersatzes und
des nachbarrechtlichen Ausgleichs die Zahlung von 128.245 DM nebst Zinsen
wegen Ertragsminderung in den Jahren 1992 bis 1996 und die Feststellung
verlangt, daß die Beklagten den durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums
weiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklag-
ten, die die volle Abweisung der Klage zum Ziel hatte, zurückgewiesen.
Mit der Revision (Kläger) und der Anschlußrevision (Beklagte) verfolgen
die Parteien ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil geht davon aus, daß Drogensüchtige und Drogen-
dealer das Grundstück des Klägers betreten, verunreinigen und den Zugang
der Bewohner und Besucher behindern. Die Drogenszene erstrecke sich auf
den Gehweg vor dem Grundstück des Klägers und habe abträgliche Auswir-
kungen auf die Vermietbarkeit des Anwesens. Die Menschenansammlungen
und die von diesen hinterlassenen Verunreinigungen des Gehsteiges hätten
ihre Ursache im Betrieb des Drogenhilfezentrums. Daher sei eine umfassende
und dauernde Beseitigung der Beeinträchtigungen nur durch dessen Einstel-
lung zu erreichen. Dies könne der Kläger aber nicht verlangen, denn das Dro-
genhilfezentrum diene unmittelbar dem öffentlichen Interesse, nämlich der
Drogenpolitik der Stadt Frankfurt am Main. Es könne dahinstehen, ob in einem
solchen Falle ein Beseitigungsanspruch überhaupt ausscheide oder aus-
nahmsweise dann bestehe, wenn sich nur durch Schließung des Betriebs we-
sentliche Beeinträchtigungen abwehren ließen. Zur Beseitigung der physischen
Einwirkungen auf den Zugang zum Grundstück des Klägers durch Ansammlung
von Drogensüchtigen auf dem Gehsteig reiche es aus, wenn die Beklagten
durch geeignete Maßnahmen den Zugang freihielten. Die Beklagten könnten
eigene Kräfte oder einen privaten Sicherheitsdienst damit beauftragen, die
Passage vor dem Drogenhilfezentrum wie auch den Zugang zum Anwesen des
Klägers zu sichern. Dies könne - soweit es sich um Kunden des Drogenhilfe-
zentrums handele - notfalls unter Einsatz körperlichen Zwanges geschehen. Da
der Kläger die Einstellung des Drogenhilfezentrums nicht verlangen könne,
schieden auch Ansprüche auf Schadensersatz oder nachbarrechtlichen Aus-
gleich aus.
Dies hält den Rechtsmitteln der Parteien nur teilweise stand.
II.
Ohne Erfolg bleibt die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die
Abweisung des Hauptantrags auf Einstellung des Betriebs des Drogenhilfe-
zentrums wendet.
1. Der Anspruch scheitert allerdings, wovon das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei ausgeht, nicht daran, daß die Voraussetzungen des Abwehran-
spruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfüllt wären.
a) Die vom Berufungsgericht festgestellten Übergriffe auf das Grund-
stück des Klägers und die Behinderung des Zugangs zu diesem stellen Beein-
trächtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Sie gehen
über bloß ideelle oder ästhetische Einwirkungen, die nur begrenzt abwehrfähig
sind (Senat BGHZ 54, 56, 59; 95, 307, 309), hinaus. Daß der Zugang über ei-
nen öffentlichen Weg, hier den Gehsteig vor den benachbarten Grundstücken,
verläuft, steht dem Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der Störung
nicht entgegen (Senat, Urt. v. 13. März 1998, V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 f).
b) Die Beeinträchtigungen sind den Beklagten als Störern zuzurechnen.
Allerdings werden die Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Be-
hinderung des Zuganges nicht unmittelbar durch Handlungen der Beklagten
bewirkt. Unmittelbare Handlungsstörer sind die Teilnehmer der Drogenszene,
die sich vor den benachbarten Grundstücken bildet. Handlungsstörer im Sinne
des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung des
Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetäti-
gung verursacht (mittelbarer Störer; Senat BGHZ 49, 340, 347). Ein adäquater
Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht
nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhn-
lichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist,
einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 57, 137, 141; 137, 11, 19).
aa) Diese Voraussetzungen sind durch den Betrieb des Drogenhilfezen-
trums seitens des Beklagten zu 2 erfüllt. Die Ansammlung von Drogensüchti-
gen und von Drogendealern sowie die damit einhergehenden Übergriffe auf
das Grundstück des Klägers und die Verunreinigung des Gehsteigs durch Fi-
xerutensilien, Blut und Fäkalien sind adäquate Folgen des Betriebs des Dro-
genhilfezentrums. Ähnlich wie der Lärm von Besuchern eines Clubs, der auf
der Straße beim An- und Abfahren verursacht wird (BGH, Urt. v. 11. Juni 1963,
III ZR 55/62, NJW 1963, 2020), oder Beeinträchtigungen durch an einer Bus-
haltestelle wartende Fahrgäste
(Senat, Urt. v. 21. September 1960,
V ZR 89/59, JZ 1961, 498) sind derartige Umstände mit dem Drogenhilfezen-
trum typischerweise verbunden und ihm daher zuzurechnen.
bb) Mittelbare Handlungsstörerin ist auch die Beklagte zu 1. Grundlage
hierfür ist ihre Rechtsstellung als Eigentümerin und Vermieterin des Grund-
stücks, auf dem der störende Betrieb stattfindet. Das Reichsgericht ist in stän-
diger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Grund-
stücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden
kann, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Hand-
lungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach
dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch
der Mietsache abzuhalten (RGZ 47, 162, 163 f; 97, 25, 26; 134, 231, 234; 159,
129, 136). Der Senat ist dem im Grundsatz gefolgt und hat für den Fall der
Überlassung zum störenden Gebrauch hervorgehoben, daß der Anspruch auf
Beseitigung nicht an entgegenstehenden vertraglichen Bindungen des Störers
scheitern muß (BGHZ 129, 329, 335; Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63,
WM 1966, 1300, 1302; vgl. auch Urt. v. 7. Januar 1966, V ZR 94/65, WM 1966,
343, 345 f; v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, WM 1998, 2203). Der Vorbehalt hat,
wie sich aus den Entscheidungen im näheren ergibt, nicht die Störereigen-
schaft des Überlassenden, sondern dessen Vermögen zum Gegenstand, der
Störung abzuhelfen (dazu nachf. c)). Die Rüge der Beklagten, es fehle an der
Feststellung, daß der Mietvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1
überhaupt eine Handhabe biete, auf den Beklagten zu 2 zum Zwecke der Be-
seitigung der Beeinträchtigung einzuwirken, ist für den Tatbestand der Störung
im Sinne des § 1004 Abs. 1 mithin nicht maßgeblich.
c) Allerdings scheidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB aus, wenn
feststeht, daß der Kläger einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspruch unter
keinen Umständen durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitig
nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (Senat BGHZ 62, 388, 393).
Zu diesem Punkte bedurfte indessen das Berufungsurteil, entgegen der Mei-
nung der Beklagten, keiner weiteren tatsächlichen Grundlagen. Daß der Be-
klagte zu 2 durch Einstellung des von ihm unterhaltenen Betriebes den Störun-
gen ein Ende setzen kann, liegt auf der Hand. Das Unvermögen der Beklagten
zu 1, auf den Beklagten zu 2 im Sinne der Abstellung der Störungen einzuwir-
ken, steht nicht fest. Auf Tatsachenvortrag, wonach der Betrieb des Drogenhil-
fezentrums ausdrücklich Gegenstand des vertraglichen Gebrauchs war, ver-
mag die Anschlußrevision nicht zu verweisen. Aber auch wenn dies der Fall
wäre, stünde nicht fest, daß der Beklagten zu 1 ein Recht zur ordentlichen Lö-
sung des Mietvertrags verschlossen wäre, das die vom Kläger verlangte Ab-
hilfe ermöglichte. Im übrigen hat es der Senat genügen lassen, daß die Mög-
lichkeit, auf dem Verhandlungswege der Verurteilung des Vermieters aus
§ 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, nicht ausgeschlossen ist. Dies läge
im Verhältnis der beiden Beklagten besonders nahe. Vor allem sind aber auch
die Einwirkungen der Verurteilung des Beklagten zu 2 auf das bestehende
Mietverhältnis
in Rechnung zu stellen
(Urt. v. 11. November 1966,
V ZR 191/63, aaO). Ein Interesse des Beklagten zu 2 an einer mietrechtlichen
Gestattung reduziert sich ohne weiteres im Umfang seiner eigenen Verurtei-
lung.
2. Der Abwehranspruch scheitert aber an dem an der Drogenhilfeein-
richtung bestehenden Allgemeininteresse. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines
Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die
störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allge-
meininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder, wie hier, von
unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrich-
tungen ausgehen (BGHZ 29, 314, 317 [Autobahn]; Senat, Urt. v. 21. Septem-
ber 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498 f [Omnibushaltestelle]; BGHZ 48, 98, 104
[Autobahn]; BGHZ 60, 119, 122 [Hochspannungsleitung]; Urt. v. 13. Dezember
1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770 [Mülldeponie]; BGHZ 91, 20, 23 [Kläranla-
ge]; zustimmend Soergel/J.F. Baur, BGB, 12. Aufl., § 903 Rdn. 121; Palandt/
Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rdn. 41; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl.,
§ 906 Rdn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rdn. 185; Bender/
Dohle, Nachbarschutz im zivilen Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 124; Nüßgens/
Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223). Dies ist zwar,
vor allem mit dem Argument, die Beschränkung des Abwehranspruchs bedürfe
hinsichtlich jedes vorrangigen Interesses einer spezialgesetzlichen Regelung,
auf Kritik gestoßen (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 132; Stau-
dinger/Roth, BGB, 1996, § 906 Rdn. 30; Papier, NJW 1974, 1797 ff; Kleinlein,
Das System des Nachbarrechts, S. 229; Martens, Festschrift für Schack, 1966,
85, 90). Ihr vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit aber nicht anzu-
schließen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind, solange
eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt, unverzichtbar (zutreffend Soer-
gel/J.F. Baur, aaO, § 903 Rdn. 123). Hat zudem, wie hier, das Allgemeininter-
esse gesetzlichen Ausdruck gefunden (nachstehend aa), ist einem wesentli-
chen Anliegen der Kritik Rechnung getragen. Bei einer am Eigentum orientier-
ten, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs wahren-
den (nachstehend zu bb) und die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) durch
Ausgleichsleistungen (unten zu IV) kompensierenden Handhabung ist die Be-
grenzung des Abwehranspruchs am Allgemeininteresse rechtsstaatlich unbe-
denklich.
aa) Bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben hat die Frage der
Zweckmäßigkeit der zur Lösung des Drogenproblems konzipierten und prakti-
zierten Mittel. Ein gemeinwichtiges Ziel, das sowohl von Vertretern einer vor-
wiegend suchtpräventiven und abstinenzorientierten Richtung als auch von den
Befürwortern einer konsumbegleitenden Hilfeleistung verfolgt wird, ist die Ein-
dämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen. An der Bekämp-
fung des Drogenmißbrauchs hält auch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) fest, das die
Vermittlung ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie als Min-
deststandard für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäu-
bungsmitteln in Drogenkonsumräumen anordnet (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
BtMG i.d.F. der Gesetzesänderung; vgl. auch Vermittlungsausschuß, BT-
Drucks. 14/2796). Das Drogenhilfezentrum der Beklagten richtet sich, was im
Tatsächlichen unter den Parteien nicht streitig ist, an der bisher geltenden Ge-
setzeslage aus und verzichtet darauf, den Drogenabhängigen Gelegenheit zum
Drogenkonsum in geschlossenen Räumen zu geben. Das "Café Fix" und die
ambulante Arztpraxis dienen dazu, Suchtkranken Hilfe bei der Ernährung, Be-
kleidung und Hygiene (Dusche, Haarpflege, Ungezieferbekämpfung) zu bieten
und für eine Betreuung (Substitution, HIV-Therapie) zu sorgen. Die Abgabe
steriler Einmalspritzen am Straßenschalter, die Ansteckungsgefahren vorbeu-
gen soll, ist durch die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 (BGBl. I
S. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29
Abs. 1 Satz 2 BtMG).
bb) Die Abweisung des Hauptantrags wird auch den Erfordernissen der
Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs gerecht. Denn sie wird durch die
Verurteilung der Beklagten nach den Hilfsanträgen zu a) und b) flankiert, ge-
gen die sich die Anschlußrevision der Beklagten vergebens wendet (unten
zu V). Der Kläger ist damit in der Lage, Beeinträchtigungen, die mit dem Fort-
bestand des Drogenhilfezentrums nicht unausweislich verbunden sind, abzu-
wehren.
III.
Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Klägers auch insoweit, als es die
hilfsweise zum Anspruch auf Einstellung des Betriebes verfolgten Anträge zu d)
und e) zum Gegenstand hat. Die Ablehnung des Antrags zu d) ist rechtsfehler-
frei darauf gestützt, daß die Herkunft der Spritzen ungeklärt geblieben ist. Den
Antrag zu e), Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Menschenansamm-
lungen vor dem Grundstück des Klägers bilden, hat das Berufungsgericht in-
haltlich zu Recht dem Antrag zu c), die Behinderung des Zugangs durch Men-
schenansammlungen zu beseitigen, zugeordnet. Ein solcher, an sich nach Ab-
schnitt II 1 a) und b) gegebener Anspruch scheitert am Unvermögen der Be-
klagten, ihn zu erfüllen (vgl. aaO zu c). Weder Kräften der Beklagten selbst
noch privaten Sicherheitsdiensten steht, entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Befugnis zu, den Gehsteig vor den Grundstücken der Partei-
en von Menschenansammlungen freizuhalten. Sie sind auf die "Jedermanns-
rechte" der Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB), des Notstandes (§ 228, 904
BGB) und der Festnahme nach § 127 StPO beschränkt. Die allgemeinen poli-
zeilichen Befugnisse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, die zur Durchsetzung des ungehinderten Gemeingebrauchs an der
öffentlichen Straße erforderlich werden, sind ihnen verschlossen. Der abgewie-
sene Hilfsantrag zu e) ist mithin, ebensowenig wie die Verurteilung zum Hilfs-
antrag c), die die Anschlußrevision mit Erfolg bekämpft (unten zu V), geeignet,
die Zugangshindernisse zu beseitigen. Hierüber sind sich die Parteien im Tat-
sächlichen auch einig. Die Beklagten vertreten zudem ausdrücklich den Stand-
punkt, nur Maßnahmen der Ordnungspolizei, die sich indessen zurückhalte,
könnten eine Besserung bringen.
IV.
Erfolg hat die Revision des Klägers dagegen, soweit sie die Ansprüche
auf Zahlung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu weiterem Aus-
gleich in Geld wegen der nicht abwehrbaren Zugangsbehinderungen zum Ge-
genstand hat.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB kommt allerdings
nicht in Betracht. Die den Beklagten auch im Sinne dieser Vorschrift zuzurech-
nende Verletzung des Eigentums des Klägers geschah nicht widerrechtlich.
Dies folgt aus der im Allgemeininteresse begründeten Duldungspflicht gemäß
2. Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, an der
Duldungspflicht scheitere auch der Anspruch auf nachbarrechtlichen Aus-
gleich. Dieser Anspruch ist vielmehr Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus
der Versagung des vollen Abwehrrechts (Hauptantrag auf Stillegung des Be-
triebes), den verbleibenden Abwehrbefugnissen (Hilfsanträge a) und b)) und
der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt (vgl.
oben zu II 2). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt in diesem Zu-
sammenhang an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1
BGB. Der Senat hält dabei an einer gefestigten Rechtsprechung fest, die dem
Eigentümer, der sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehin-
dert sieht, den Abwehranspruch durchzusetzen, einen Ausgleich in Geld ge-
währt (BGHZ 72, 289 [Ausschachtungen]; Senat, BGHZ 85, 375 [Grundstücks-
vertiefung]; 90, 255 [verunreinigtes Niederschlagswasser]; 111, 158 [Schrot-
blei]). Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs richtet sich an den Grundsätzen der
Enteignungsentschädigung aus (Senat, BGHZ 85, 375, 386; Urt. v. 4. Juli
1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262 f). Bei der Beeinträchtigung der gewerbli-
chen Nutzung eines Grundstücks, um die es hier geht, kann dem Ausgleich,
wie seitens des Klägers geschehen, unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde
gelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies für Fälle der vorübergehenden
Beeinträchtigung wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 349 [U-Bahnbau]; Se-
nat BGHZ 62, 361 [zeitweise Sondernutzung eines Gehwegs]). Für dauernde
Beeinträchtigungen gilt im Grundsatz nichts anderes. Nur ist in diesen Fällen
dem Ausgleich der Ertragsminderung mit dem Wert des Objekts eine Grenze
gesetzt. Denn der Verkehrswert der entzogenen Substanz, nicht die hypotheti-
sche Vermögenslage beim Ausbleiben der Beeinträchtigung, ist für die Ober-
grenze des Ausgleichsanspruchs bestimmend (BGHZ 57, 359, 368).
3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Beru-
fungsgericht nicht auf seine hilfsweise Erwägung, dem Vortrag des Klägers zu
den Mietausfällen mangele die Substanz, stützen können. Der Kläger hat die
Mietausfälle für den in Anspruch genommenen Zeitraum detailliert und rechne-
risch nachvollziehbar dargestellt. Den erforderlichen Beweis hat er angetreten.
Bei der Feststellung der Ursache der Leerstände wird allerdings dem Vortrag
der Beklagten, ältere gewerbliche Objekte, zu denen das Anwesen des Klägers
zähle, seien in Frankfurt ohnehin nur schwer zu vermieten, nachzugehen sein.
Hierbei wird auch der Lage des Grundstücks, einerseits im Bahnhofsviertel,
andererseits in Nachbarschaft zu neu erstellten Bürohochhäusern, Rechnung
getragen werden müssen.
V.
Die Anschlußrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich
gegen die auf die Hilfsanträge zu a) und b) erfolgte Verurteilung wendet. Ihre
Meinung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als
mittelbare Störer lägen nicht vor, trifft aus den zu Abschnitt II 1 dargelegten
Gründen nicht zu.
Erfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Verurteilung
aus dem Hilfsantrag zu c) wendet. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem
mit der Revision weiter verfolgten Hilfsantrag zu e) des Klägers (Abschnitt III)
entsprechend.
Wenzel
Vogt
Tropf
Schneider
Lemke