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BGH Beschluss vom 11.04.2000 – 1 StR 613/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 613/99

BESCHLUSS

vom

11. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 10. Juni 1999 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten

schweren Brandstiftung sowie wegen versuchten Betruges zu einer Freiheits-

strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-

stützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Verurteilung des Angeklagten ist auf die Sachbeschwerde aufzuhe-

ben; die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

a) Der Angeklagte war als Geschäftsführer der Firma W.

OHG in B. zuständig für die von dieser als Hauptpächterin geführten

Gaststätten sowie für deren Unterverpachtung. Seit Mai 1995 war die OHG

auch Pächterin eines Lokals in dem Gebäude C. Straße in St. .

Das Lokal war wegen fehlender Rentabilität mehrfach unterverpachtet worden.

Zuletzt bestand ein Pachtvertrag vom Mai 1997 mit Frau J. Ci. -

, deren Ehemann das Lokal als Bistro ”K. ” führte. Dieser

stellte den Betrieb jedoch mangels Kostendeckung ein und räumte am

24. September 1997 das Lokal. Durch Anwaltsschreiben von diesem Tag

lehnte die Pächterin die Zahlung des Pachtzinses von monatlich 19.592,50 DM

ab und focht den gesamten Pachtvertrag wegen Sittenwidrigkeit an.

Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte der Hauseigentümer das

Hauptpachtverhältnis mit der Firma W. OHG; gleichzeitig bot er

eine einvernehmliche Aufhebung des Pachtvertrages gegen Übernahme des

Inventars für einen Betrag von 86.000 DM und Verrechnung auf die Pachtrück-

stände von 110.000 DM an. Der Angeklagte, der zum 1. Oktober 1997 einen

neuen Pächter in Aussicht hatte, lehnte das Angebot angesichts des Wertes

der Inneneinrichtung von 500.000 DM ab. Er hatte das Inventar des Lokals

- zuletzt angepaßt am 22. April 1997 - mit einer Versicherungssumme von

450.000 DM u.a. gegen Schäden durch Feuer und Einbruchsdiebstahl versi-

chert. Auch bestand ab 1996 eine Mietverlustversicherung gegen Mietausfall

u.a. durch Brand, Blitzschlag und Explosion bis zu einer Höhe von 264.000

DM.

Die finanzielle Situation der Firma W. OHG war in dieser Zeit

desolat. Rechnungen konnten nicht bezahlt werden und die Kreissparkasse

B. drängte auf Rückführung des laufenden Kontokorrentkredits.

b) Der Angeklagte entschloß sich deshalb, im Bistro einen Brand zu le-

gen, um durch die Versicherungsleistungen die Liquidität des Unternehmens

zurückzugewinnen. Den Brand wollte er nicht selbst legen. Er wandte sich an

E. , der früher in einer Diskothek der Firma beschäftigt war, mit

dem Ansinnen, dieser möge den Brand legen oder legen lassen. Über E.

erfuhr H. über die vom Angeklagten in Auftrag gegebene

Brandlegung. Weder E. noch H. wollten den Brand selbst legen.

H. fragte Cr. , ob er jemanden kenne, der bereit sein könnte,

das Bistro anzuzünden. Dafür würden vom Auftraggeber 7.000 DM bezahlt.

Über Cr. erfuhr auch S. von dem Ansinnen und dem

ausgesetzten Brandstifterlohn. Beide wollten den Brand nicht selbst legen, wa-

ren jedoch wegen des Geldes an einer Teilnahme interessiert. Cr. und E.

zeigten S. und D. , den S. aus der Drogens-

zene kannte, das Bistro. S. gelang es schließlich V. für die ei-

gentliche Brandlegung zu gewinnen.

Am frühen Abend des 30. September 1997 trafen sich E. ,

H. , S. , Cr. , D. , V. und F. zu einer

Besprechung. H. erklärte, die Brandlegung müsse noch in dieser Nacht

erfolgen, es sei nur noch heute möglich. Man wolle sich – ohne E. und

H. – um Mitternacht in der Gaststätte ”L. ” treffen, um anschließend

Benzin als Brandbeschleuniger zu besorgen. Gegen 24.00 Uhr trafen sich

Cr. , F. , S. , D. und V. in der genannten Gaststätte.

Mit dem Pkw des F. beschafften sie gemeinsam Benzin. Cr. ,

S. und V. fuhren kurz nach 3.00 Uhr in die Nähe des Tatortes.

c) Das in einem Kanister befindliche Benzin wurde in die Gaststätte ver-

bracht und im Bereich der Theke ausgeschüttet. Welche der an der Brandstif-

tung beteiligten Personen das Benzin in die Gaststätte verbrachte, ist nicht ge-

klärt. V. entzündete das enstandene Benzin-Luft-Gemisch. Es kam zu

einer starken, explosionsartigen Verpuffung, durch welche der Großteil der Ein-

richtungsgegenstände in Brand geriet. Der aus einem Holzrahmen mit Türen

bestehende Windfang wurde aus seinem Rahmen gerissen und samt der Tür

auf die Straße geschleudert. V. fing selbst Feuer, konnte die Gaststätte

jedoch an der gesamten Kleidung und seinen Haaren brennend verlassen, be-

vor er bewußtlos zusammenbrach. Er erlitt an rund 60 % der Körperoberfläche

Verbrennungen.

d) Das Bistro war von der C. Straße aus über zwei Eingänge zu be-

treten. Ursprünglich bestand ein direkter Zugang in den Gastraum durch eine

verglaste Eingangstür und eine dahinter liegende Windfangtür. Die Ein-

gangstür war am 19. Juli 1997 durch Unbekannte schwer beschädigt worden.

Bis zur Begehung der Tat war die Alarmanlage nicht mehr funktionsfähig. Es

wurde deshalb an der dahinter liegenden hölzernen Windfangtür ein Schloß

angebracht; der Ehemann der Pächterin Ci. verfügte dazu über drei

Schlüssel. Der Angeklagte hatte für dieses Schloß keinen Schlüssel.

Ein zweiter Zugang in das Bistro führte über die Haupteingangstür des

Gebäudes C. Straße und eine vom Treppenhaus begehbare Seitenein-

gangstür. Zu dieser Seiteneingangstür hatte der Angeklagte einen Schlüssel.

2. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Das Landgericht hat ange-

nommen, der Zeuge V. sei mit Hilfe des Angeklagten durch die Hauptein-

gangstür des Gebäudes und die Seiteneingangstür in das Bistro gelangt. Er

habe dazu keine Gewalt anwenden müssen. ”Ob V. über einen zu beiden

Türen passenden, vom Angeklagten stammenden Schlüssel verfügte oder ob

der Angeklagte, der sich zu dieser Zeit schlafend in seiner Wohnung in A.

befand, dafür gesorgt hatte, daß die Türen durch eine andere Person geöffnet

wurden, konnte nicht geklärt werden”.

II.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des Ange-

klagten im wesentlichen auf vier Umstände: Auf die finanzielle Lage des Ange-

klagten, auf die kurz vor der Brandlegung erfolgte Anpassung der Feuer- und

Diebstahlsversicherung, auf die Bekanntschaft mit dem Zeugen E. und

auf die Aussage des Brandlegers V. . Soweit die Überzeugungsbil-

dung auf der Aussage des Zeugen V. und auf Feststellungen zur Erteilung

des Auftrags durch den Angeklagten stützt, begegnet sie durchgreifenden Be-

denken.

1. Nach den Urteilsgründen hat sich V. in der Hauptverhandlung zu

der entscheidenden Frage, wie er in das Innere des Lokals gekommen ist,

”nicht eindeutig geäußert”. Einerseits will er das Lokal ”durch die Lokalein-

gangstür, also über die unverschlossene Windfangtür”, betreten haben. Ande-

rerseits hat er angegeben, er sei durch ”eine weiße Tür” in das Lokal gelangt.

Die Annahme, der Angeklagte habe V. über diese ”weiße Tür” Zugang

zum Inneren des Lokals verschafft, entbehrt einer hinreichenden Grundlage.

Die Strafkammer hat nicht verkannt, ”daß es gegen die Anstifterschaft

des Angeklagten sprechen würde, wenn V. den direkten Lokaleingang und

die Windfangtür benutzt hätte, nachdem die Beweisaufnahme keine Anhalts-

punkte ergeben hat, daß sich der Angeklagte auch nur zeitweise im Besitz ei-

nes der für diese Tür ausgegebenen Schlüssels befunden hat”. Deshalb habe

sie auch die Aussagen des V. insgesamt mit großer Vorsicht gewürdigt,

weil aufgrund des traumatischen Ereignisses mit einer teilweisen Amnesie und

nachträglichen Rekonstruktionen gerechnet werden müsse. Auch habe er hin-

sichtlich der Vortatphase und zum Inbrandsetzen des Gemisches objektiv die

Unwahrheit gesagt. Bei der Erinnerung des Zeugen V. an eine weiße Tür

handele es sich aber um eine ”Erinnerungsinsel”, die nicht verfälscht sein kön-

ne.

Diesen Schluß kann der Senat nicht nachvollziehen.

Die Aussage des Zeugen V. zu dem von ihm benutzten Eingang

wird in den Urteilsgründen nur in Auszügen mitgeteilt. Auch fehlen Ausführun-

gen zur Genese und zur Entwicklung der Aussage. Dies wäre angesichts einer

von der Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung herangezogenen

teilweisen Amnesie bei dem Zeugen und der gerade den Angeklagten bela-

stenden ”Erinnerungsinsel” geboten gewesen. Der Senat kann nach den Ur-

teilsgründen nicht überprüfen, ob die Strafkammer zu Recht eine Amnesie an-

genommen hat und warum der Aussage des Zeugen nicht zu folgen war, er sei

durch die Lokaleingangstür und die Windfangtür gegangen. Ebenso kann der

Senat nicht überprüfen, ob es tatsächlich Anhaltspunkte für die den Angeklag-

ten belastende ”Erinnerungsinsel” gab. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die

Strafkammer könnte ihre Überzeugungsbildung auf eine in der Hauptverhand-

lung vorgebrachte Erinnerungslücke gestützt haben, ohne tatzeitnahe Verneh-

mungen und tatzeitbezogene Einzelheiten zu berücksichtigen. In diesem Fall

würde es sich bei der Amnesie und der ”Erinnerungsinsel” – die nach den Ur-

teilsgründen von keinem psychiatrischen Sachverständigen bestätigt worden

ist - um ein nicht beweiskräftiges, sekundäres Phänomen handeln (vgl. Venz-

laff/ Foerster, Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 90). Dies legt nahe, daß

der Teil der Aussage, nach der der Brandleger V. durch die Lokalein-

gangstür und die offene Windfangtür in das Bistro gelangt ist, was den Ange-

klagten entlastet hätte, im Rahmen einer Gesamtbewertung der Zeugenaussa-

ge nicht ausreichend gewürdigt worden ist.

2. Unabhängig von der Frage, durch welche Tür der Zeuge V. in

das Innere des Bistro gelangt ist, verdeutlichen die Urteilsgründe auch nicht,

auf welchem Weg der Angeklagte den Auftrag an den Brandleger V. erteilt

hat. Die Feststellungen zu den Gesprächen, in denen der Angeklagte den ent-

sprechenden Auftrag an den Zeugen E. und dieser an die vom Landge-

richt gehörten Zeugen H. , Cr. , F. , S. und D. weiter-

gegeben hat, und durch die der Zeuge V. dafür gewonnen worden ist,

den Brand zu legen, belegen die Auftragserteilung bisher nicht. Nach den Ur-

teilsgründen ”teilte” der Angeklagte dem Zeugen E. ”sein Ansinnen mit”,

einen Brand zu legen und setzte eine Belohnung von mindestens 7.000 DM

aus. Der von der Strafkammer gehörte Zeuge H. ”erfuhr von der in Auf-

trag gegebenen Brandlegung”. Es ist nicht näher festgestellt, daß H.

auch vom Auftrag des Angeklagten wußte. H. ”fragte” den Zeugen

Cr. , ob dieser jemanden kenne, der zur Brandlegung bereit sei. Über

Cr. ”erfuhr” der Zeuge S. ”von dem Ansinnen der Brandlegung

sowie der ausgesetzten Belohnung”. Die Urteilsgründe enthalten auch hin-

sichtlich der Zeugen D. , F. und V. , die von S. ange-

sprochen wurden, keinen Hinweis darauf, daß diese davon Kenntnis hatten,

daß ihr Auftraggeber der Angeklagte war. Insbesondere ergeben die Feststel-

lungen zu den Treffen der Zeugen bei der ”Firma Sch. ” und im Lokal

”L. ” keine Einzelheiten über Gespräche oder Absprachen, denen der Se-

nat entnehmen kann, daß die Beteiligten davon wußten, daß der Brand im Auf-

trag des Angeklagten gelegt werden sollte.

3. Da das Landgericht seine Überzeugung nicht nur auf das wirtschaftli-

che Interesse des Angeklagten an der Brandlegung gestützt hat, sondern auch

auf die Aussage des Zeugen V. und die Umstände der Erteilung des Auf-

trags an ihn abhebt, muß die Sache insgesamt neu verhandelt werden.

Schäfer Nack Boetticher

RiBGH Schomburg ist beim Bundesgerichtshof ausgeschieden.

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