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BGH Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 246/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 246/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. April 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. April 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden,

die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Oktober 1998 ver-

kündete Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-

desgerichts aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war Eigentümerin des in C., R. 16, gelegenen Hausgrund-

stücks. Das Haus wurde von der Klägerin und einer Frau M. in Wohngemein-

schaft bewohnt.

Am 26. November 1992 schlossen sie mit den Beklagten einen als

"Grundstücksüberlassungsvertrag" bezeichneten notariellen Vertrag. Hierin

verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten das in ihrem Eigentum stehende

Grundstück zu "schenken". Ferner wurde ein "lebenslanges und unentgeltli-

ches Altenteilsrecht im übertragenen Grundbesitz" vereinbart. Es sollte ein

Wohnrecht an näher bezeichneten Räumlichkeiten in dem Haus zugunsten der

Klägerin und Frau M. umfassen; darüber hinaus verpflichteten sich die Be-

klagten, "die Berechtigten im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause zu versor-

gen oder die Versorgung zu gewährleisten und nicht gegen ihren Willen den

Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim zu betreiben". Die Klägerin behielt sich

schließlich "den Widerruf der Schenkung" unter anderem für den Fall vor, daß

die Beklagten ihre "Verpflichtungen aus dem Altenteilsrecht nachhaltig grob"

verletzten. Im Falle des Widerrufs sollte die Klägerin berechtigt sein, von den

Beklagten "die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübertragung des

unbelasteten Grundbesitzes zu verlangen".

Nachdem die Beklagten in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch

eingetragen worden waren, ergänzten die Parteien die getroffenen Vereinba-

rungen. In der notariellen Urkunde vom 12. Dezember 1994 erklärten sie "zur

Klarstellung der dem Sinn des Vertrages zugrundeliegenden Regelung der Ko-

stentragung" unter anderem, daß die Klägerin und Frau M. die Kosten für die

eigene Versorgung mit den täglichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen

sowie Bekleidung, Heizkosten etc. tragen sollten, während die Kosten der Be-

treuung im Falle der Pflegebedürftigkeit der Klägerin oder Frau M. (Haushalts-

hilfe und Pflegehilfe) von den Beklagten zu übernehmen seien. Diesen sollte

es freistehen, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu

lassen.

In der Zeit von September 1993 bis Juli 1994 bauten die Beklagten im

Obergeschoß des Hauses eine Wohnung aus, die sie Mitte 1994 bezogen. Bis

Herbst 1994 wurden die von der Klägerin und Frau M. genutzten Räumlichkei-

ten von den Beklagten modernisiert.

Jedenfalls ab Oktober 1994 war Frau M. in vollem Umfange pflegebe-

dürftig.

Mit Schreiben vom 15. November 1994 ließ die Klägerin durch ihren

damaligen Rechtsanwalt den Beklagten eine Frist bis zum 16. Dezember 1994

zur Erfüllung des notariellen Vertrages setzen, weil das Altenteilsrecht von den

Beklagten noch immer nicht so gewährt werde, wie es vertraglich festgelegt sei;

"bei Nichtänderung der Pflegesituation" durch die Beklagten - so hieß es wei-

ter - werde von dem Recht zum Widerruf Gebrauch gemacht.

Seit Mitte November 1994 war die - schwangere - Beklagte zu 2 krank-

geschrieben und ganztägig im Hause. Jedenfalls seit Mitte Dezember 1994

wurde Frau M. - zumindest gelegentlich - von dem Beklagten zu 1 ausgekleidet

und ins Bett gehoben; die Beklagten entfalteten insgesamt ein "Mehr" an Hil-

feleistungen. Seit dem 8. Februar 1995 wurde eine Hauskrankenpflege tätig,

die noch im gleichen Monat durch den Beklagten zu 1 für die Wochenenden

wieder abbestellt wurde. Die Kosten für den Pflegedienst wurden von der Kran-

kenkasse getragen.

Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 lehnte die Klägerin die Erbringung weiterer

Pflegeleistungen durch die Beklagten ab. Unter dem 2. Mai 1995 ließ sie durch

ihren Rechtsanwalt unter Hinweis auf das vertraglich eingeräumte Recht den

Widerruf der Schenkung und ein Wohnungsverbot aussprechen. Später ließ

sie die Schenkung auch wegen groben Undanks widerrufen.

Die Klägerin verlangt die Rückübertragung des Hausgrundstücks, weil

die Beklagten ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Pflegedien-

sten gegenüber Frau M. nicht nachgekommen seien; soweit die Beklagten

Pflegeleistungen erbracht hätten, sei dies nur widerwillig, sporadisch und ohne

"Überzeugung" erfolgt. Zur Begründung hat die Klägerin - in der zweiten In-

stanz - ferner geltend gemacht, von den Beklagten beschimpft und mißhandelt

worden zu sein.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Beklagten zu verur-

teilen, das Grundstück unentgeltlich, kosten- und steuerfrei sowie - mit Aus-

nahme eines Graben- und des zugunsten der Klägerin bestellten Altenteils-

rechts - frei von eingetragenen Lasten aufzulassen und die Eintragung der

Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Die Beklagten sind dem

Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der geltend ge-

machte Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nicht auf §§ 530, 531

Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 812 BGB stützen lasse. Die Klägerin könne

die Zuwendung nicht wegen groben Undanks widerrufen, weil nach dem Willen

der Parteien ein überwiegend unentgeltliches Geschäft nicht gegeben gewesen

sei. Der Wert des Hausgrundstücks, der mit 300.000,-- DM zu bemessen sei,

sei durch das zu dem Altenteilsrecht gehörende Wohnungsrecht gemindert,

das mit 96.000,-- DM anzusetzen sei; die Pflegeleistungen, zu deren Erbrin-

gung sich die Beklagten im Rahmen des Altenteilsrechts ferner verpflichtet

hätten, stellten dagegen eine Gegenleistung der Beklagten dar, die ausgehend

von den monatlichen Kosten einer Pflegekraft einen Wert von 240.000,-- DM

habe, so daß die Gegenleistung die Zuwendung wertmäßig übersteige.

Dies trägt im rechtlichen Ausgangspunkt der ständigen höchstrichterli-

chen Rechtsprechung Rechnung, wonach im Falle groben Undanks der in

§ 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch nur dann auf Rückübertragung des

überlassenen Gegenstandes geht, wenn es sich bei dem widerrufenen Ge-

schäft um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweit

eine Gegenleistung in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des Ge-

schäfts überwog, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistung

weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug (Sen.Urt.

v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627 m.w.N.). Auch die Anwen-

dung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall läßt Rechtsfehler nicht erken-

nen.

b) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht ver-

kannt, daß in dem Vertrag vom 26. November 1992 im Zusammenhang mit der

Grundstücksübertragung von einer "Schenkung" die Rede war und die Parteien

die Grundstücksübertragung als Schenkung behandelt wissen wollten. In dem

angegriffenen Urteil wird ausdrücklich ausgeführt, daß die Parteien jedenfalls

eine teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung der Klägerin gewollt hätten, weil

das Grundstück ausdrücklich schenkweise habe überlassen werden sollen.

c) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei

der Bewertung des Hausgrundstücks mit nur 300.000,-- DM die Denkgesetze

und die allgemeine Lebenserfahrung außer acht gelassen. In ihrer Berufungs-

begründung hatte die Klägerin selbst - von den Beklagten unbestritten - vorge-

tragen, daß der Bodenrichtwert für C. bei 230,-- DM/m² gelegen habe, woraus

sich für das 932 m² große Grundstück ein Bodenwert von 214.316,-- DM er-

rechne; unter Berücksichtigung der damaligen Bebauung betrage der Wert des

Hausgrundstücks deshalb mindestens 300.000,-- DM. Hiermit steht die Be-

wertung des Berufungsgerichts im Einklang. Die von ihm herangezogenen ver-

öffentlichten Bodenrichtwerttabellen bestätigten, daß die Bodenpreise in C. bei

ca. 230,-- DM/m² lagen. Es war eine vertretbare Ausübung des dem Tatrichter

durch § 287 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums, sich auch ansonsten

nach der Wertangabe der Klägerin zu richten.

d) Ebensowenig kann der Meinung der Revision beigetreten werden,

das Berufungsgericht sei an die im Vertrag vom 26. November 1992 angege-

benen Werte gebunden, weshalb der Wert des Altenteils auf 3.600,-- DM jähr-

lich habe bemessen werden müssen. Denn im Rahmen der hier vorzunehmen-

den Bewertung kommt es auf die objektiven Werte an. Erst wenn sich eine ob-

jektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, bedarf es - zur Fest-

stellung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt (BGH, Urt. v. 14.02.1993

- XII ZR 232/91, FamRZ 1993, 1047, 1048) - der weiteren Prüfung, ob die Par-

teien um die Wertdifferenz zwischen Zuwendung und Gegenleistung wußten

und wollten, daß der nicht durch die Gegenleistung abgegoltene Teil dem Zu-

wendungsempfänger unentgeltlich zugewandt wird. Bei der Feststellung des

objektiven Wertes der Zuwendung können Wertangaben, welche die Parteien

im Schenkungsvertrag gemacht haben, nicht den Ausschlag geben.

Da der Wert eines zugewendeten Grundstücks um den dinglicher Bela-

stungen zu mindern ist (BGHZ 107, 156; Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 42/97,

NJW 1999, 1626, 1627), und da weitere Rügen gegen die tatrichterliche Be-

wertung des als Bestandteil des Altenteilrechts versprochenen und vom Beru-

fungsgericht zu Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit übernommen

angesehenen Wohnrechts mit 96.000,-- DM nicht erhoben sind, hat das Beru-

fungsgericht nach allem ohne Rechtsfehler den Wert der Zuwendung, welche

die Beklagten erhalten haben, mit insgesamt 202.000,-- DM festgestellt.

e) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Berechnung des Wertes

der Pflegeleistung durch das Berufungsgericht, wobei sowohl verkannt worden

sei, daß Frau M. nicht fünf Jahre lang ein Pflegefall gewesen sei und Pflegelei-

stungen bei der Klägerin bisher nicht angefallen seien, als auch die Leistungen

aus der gesetzlichen Pflegeversicherung übersehen worden seien.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der von den Be-

klagten vertraglich versprochenen Pflegeleistungen ist der Vertragsabschluß.

Am 26. November 1992 wie am 12. September 1994, als die Parteien die Ver-

pflichtung zu Pflegeleistungen präzisiert haben, war nicht absehbar, in wel-

chem Umfang Frau M. und die Klägerin pflegebedürftig sein und Pflegeleistun-

gen in Anspruch nehmen würden. Die tatsächlich bisher in Anspruch genom-

menen Leistungen konnten deshalb nicht entscheidend sein. Das Berufungsge-

richt mußte vielmehr mit Prognosen arbeiten. Das ist geschehen. Das Beru-

fungsgericht ist aufgrund der Sterbetafel von einer Lebenserwartung der Kläge-

rin bei Vertragsabschluß von ca. 20 Jahren und bei Frau M. von ca. 7 Jahren

ausgegangen. Die Zeit der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit hat es sodann

mit jeweils fünf Jahren bemessen. Auch die Revision zeigt nicht auf, was hieran

rechtsfehlerhaft sein könnte. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

konnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Pfle-

geversicherung erst nach Vertragsabschluß eingeführt worden ist.

f) Vergeblich beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht

in der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Pflegeleistungen eine

Gegenleistung für die Zuwendung der Klägerin und insoweit keine Auflage ge-

mäß § 525 BGB gesehen hat.

Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Auslegung des-

sen, was die Parteien nach den Umständen des Falls als gewollt erklärt haben.

Eine vom Tatrichter vorgenommene Auslegung darf vom Revisionsgericht je-

doch nur beanstandet werden, wenn der Tatrichter gegen gesetzlich oder all-

gemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein

anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorge-

gangen ist (st. Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992,

1967, 1968). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.

g) Da nach allem der Zuwendung der Klägerin mit einem Wert von

202.000,-- DM eine von den Beklagten versprochene Gegenleistung im Wert

von 240.000,-- DM gegenübersteht, kann das Herausgabeverlangen der Kläge-

rin mangels objektiver Bereicherung der Beklagten nicht auf § 531 Abs. 2 BGB

gestützt werden, selbst wenn den Beklagten grober Undank anzulasten ist. Es

bedeutet deshalb entgegen der Meinung der Revision auch keinen Begrün-

dungsmangel, daß das Berufungsgericht insoweit nicht auf das Vorbringen der

Klägerin eingegangen ist, wonach einer der Beklagten die Klägerin am 22. Juni

1996 grob beleidigt und sowohl am 30. Juli 1996 als auch am 20. April 1997

tätlich angegriffen haben soll.

2. Das Berufungsgericht hat den in dem Vertrag vom 26. November

1992 vorgesehenen Vorbehalt zwar als Vereinbarung eines vertraglichen

Rücktrittsrechts gewertet, aber gemeint, daß auch ein Rückgewähranspruch

gemäß § 346 BGB der Klägerin nicht zustehe, weil nicht festgestellt werden

könne, daß die Beklagten in der Zeit vom 17. Dezember 1994 bis 30. April

1995 ihre im Rahmen des Altenteilsrechts übernommene Verpflichtung zur

Pflegeleistung nachhaltig grob verletzt hätten.

a) Auf diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht abgestellt, weil die

Klägerin sich ab dem 1. Mai 1995 die Erbringung sämtlicher Versorgungslei-

stungen durch die Beklagten verbeten habe und weil sie angesichts der mit

Anwaltsschreiben vom 15. November 1994 gesetzten Frist durch das Verbot

des widersprüchlichen Verhaltens gehindert sei, sich auf vor Ablauf der Frist

begangenes vertragswidriges Verhalten der Beklagten zu berufen.

Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vergeblich verweist die Re-

vision demgegenüber darauf, daß sich die Pflegeverpflichtung der Beklagten

bereits aus dem notariellen Vertrag vom 26. November 1992 ergeben habe.

Denn das ändert nichts daran, daß es als widersprüchlich angesehen werden

kann, wenn die Klägerin, nachdem sie den Beklagten eine Frist zur Erfüllung

ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen gesetzt hat, den Rück-

tritt mit Verletzungen dieser Verpflichtung begründete, die vor Fristablauf vor-

gekommen sind. Erkennbarer Zweck der Fristsetzung vom 15. November 1994

war es gerade, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn die Beklagten ihrer

Verpflichtung in Zukunft nachkommen würden. Damit wäre es nicht vereinbar,

für die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts auf die Zeit vor Fristablauf zu-

rückzugreifen.

b) Eine nachhaltig grobe Pflichtverletzung durch die Beklagten in der

maßgeblichen Zeit hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil so-

wohl die seit dem 8. Februar 1995 erfolgte Hinzuziehung des Pflegedienstes

als auch der Umstand, daß für diese Hauskrankenpflege die Krankenkasse

aufgekommen und die Beklagten Kosten hierfür bislang nicht aufgewendet

hätten, schon einen groben Verstoß nicht darstellten und weil das Gericht im

übrigen die Überzeugung gewonnen habe, daß die im Rahmen der ergänzend

durchgeführten Beweisaufnahme vernommene Zeugin A. S. die Wahrheit ge-

sagt habe, als sie unter Angabe einzelner Betreuungsleistungen der Beklagten

aus eigenem Erleben bekundet habe, die Beklagten hätten bei der Pflege von

Frau M. alles getan, was sie nach den Umständen hätten tun können.

Auch das liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung

und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) In Anbetracht der nachträglichen Vereinbarung vom 12. September

1994 sollte die Verpflichtung der Beklagten darin bestehen, die Kosten der Be-

treuung (Haushaltshilfe und Pflegehilfe) im Falle der Pflegebedürftigkeit an der

Person oder für die Person der Klägerin und/oder der Frau M. zu tragen, wobei

den Beklagten freistehen sollte, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch

Dritte ausführen zu lassen. Das bedeutet zum einen, daß Dritte hinzugezogen

werden durften, ohne eine Pflichtverletzung zu begehen, zum anderen freilich

auch, daß die Beklagten an ihrer Stelle tätige Dritte zu bezahlen hatten. Die

Mißachtung dieser Pflicht, was die Betreuung von Frau M. durch eine außen-

stehende Krankenhilfe anlangt, mußte aber nicht als grobe Pflichtverletzung

angesehen werden, weil Zweck der Abrede der Parteien war bzw. ist, eine für

die Klägerin und Frau M. kostenfreie Pflege zu gewährleisten und Frau M. die-

se ab 8. Februar 1995 auch tatsächlich erhalten hat; das tatsächliche Gesche-

hen in dieser Zeit weicht von dem Vereinbarten praktisch nur dadurch ab, daß

die Beklagten in Anbetracht des Eintritts der Krankenkasse bislang vermeidba-

re Kosten erspart haben.

bb) Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten

Rügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet

(§ 565 a ZPO).

3. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, die Klage sei auch

nicht wegen Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Bei der Pflegever-

pflichtung der Beklagten handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das

durch außerordentliche Kündigung beendet werden könne, insbesondere dann,

wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört sei.

Aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung könne hiervon zwar ausge-

gangen werden; der Klägerin sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses

jedoch zumutbar, weil die Beklagten ihrer Pflegeverpflichtung auch dadurch

nachkommen könnten, daß sie die Dienste Dritter in Anspruch nähmen, zumal

mangels anderweiter Darlegungen nicht davon ausgegangen werden könne,

daß die Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien allein auf ein Verschulden

der Beklagten zurückzuführen sei.

Demgegenüber verweist die Revision darauf, daß das vereinbarte Al-

tenteilsrecht auch das Wohnrecht der Klägerin umfasse. Aufgrund des bisheri-

gen Prozeßverhaltens der Beklagten und deren Tätlichkeiten und Beleidigun-

gen, die ebenfalls berücksichtigt werden müßten, sei es der Klägerin nicht

mehr zumutbar, mit den Beklagten weiterhin "unter einem Dach" zu wohnen.

Diese Rüge der Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses hat regelmäßig nur die Fol-

ge, daß das Vertragsverhältnis für die Zukunft aufgelöst wird. Bereits erbrachte

Leistungen sind nicht zurückzugewähren (BGHZ 73, 350, 354; RGZ 90, 328,

330). Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß bei reinen Dauerschuldverhält-

nissen eine Rückabwicklung faktisch oft nicht mehr durchgeführt werden kann

und deshalb Auseinandersetzungen hierüber vermieden werden müssen. Da

die vom Berufungsgericht als Kündigung gewerteten Widerrufserklärungen der

Klägerin ersichtlich gleichwohl zur Rückauflassung des Hausgrundstücks füh-

ren sollten, hätte das Berufungsgericht unter diesen Umständen erwägen müs-

sen, ob ihnen und der Klage nicht auch die Berufung auf ein anderes Rechtsin-

stitut zugrunde liegt, das eine solche Rechtsfolge ermöglicht. Dies war hier um

so mehr geboten, als das Berufungsgericht eine Zerstörung des Vertrauens-

verhältnisses zwischen den Parteien angenommen hat und nach der Recht-

sprechung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, wenn

bei einem Vertrag mit Versorgungsvereinbarung diese Abrede auf eine dauer-

hafte, vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien getragene Beziehung

angelegt ist und dieses Vertrauensverhältnis heillos zerstört ist (BGH, Urt. v.

20.03.1981 - V ZR 152/79, DB 1981, 1615). Obwohl einem Wegfall der Ge-

schäftsgrundlage in erster Linie durch eine sachgerechte Anpassung des be-

einträchtigten Schuldverhältnisses Rechnung zu tragen ist (st. Rspr., vgl. etwa

BGHZ 47, 52), kann nämlich ein solches Geschehen im Einzelfall auch zu ei-

nem nach den Regeln des Bereicherungsrechts zu behandelnden (BGHZ 109,

144) Anspruch auf Rückabwicklung führen, dann nämlich, wenn gerade dies

zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unver-

einbarer Folgen unabweisbar erscheint (vgl. BGHZ 133, 316, 321 m.w.N.).

Das Berufungsgericht wird deshalb den Sachverhalt auch unter diesem

rechtlichen Gesichtspunkt aufzuklären und zu würdigen haben. Es wird dabei

- wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht wie bisher allein die Erbrin-

gung der Pflegeleistungen in den Blick nehmen dürfen. Auch die Nutzung des

Wohnrechts und die sich hieraus ergebenden Beziehungen der Parteien wird

es zu berücksichtigen haben, weil auch sie das Vertrags- und Vertrauensver-

hältnis der Parteien bestimmen. In diesem Zusammenhang kann entscheiden-

de Bedeutung vor allem dem bisher vom Berufungsgericht unbeachtet gelas-

senen Vorbringen der Klägerin zukommen, auf das sich die Revision ausdrück-

lich bezogen hat. Danach soll der Beklagte zu 1 die Klägerin nicht nur beleidigt

haben, indem er ihr gegenüber am 22. Juni 1996 geäußert haben soll, es wer-

de Zeit, daß "die alte Kuh" eine andere Bleibe finde und endlich von hier ver-

schwinde; vor allem soll der Beklagte zu 1 die Klägerin unter anderem am

20. April 1997 auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben, so daß sie hin-

gefallen sei und sich verletzt habe, was das Amtsgericht P. mit einem Strafbe-

fehl wegen Körperverletzung über 20 Tagessätze à 50,-- DM geahndet habe.

Auch wenn sich das Vorbringen der Klägerin zu Tätlichkeiten und Beleidigun-

gen als richtig erweist, wird in Erwägung gezogen werden müssen, ob lediglich

eine Anpassung des Vertragsverhältnisses etwa dahin notwendig

ist,

daß die Beklagten zum Auszug aus dem Haus und - sobald die Klägerin pfle-

gedürftig wird - zur Einschaltung eines Pflegedienstes verpflichtet werden, oder

ob es unabweisbar ist, daß die Beklagten den Besitz oder das Eigentum an

dem Hausgrundstück auf die Klägerin zurückübertragen.

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens