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BGH Beschluss vom 12.04.2000 – VIII ZB 15/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

am 12. April 2000

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 1999 wird als

unzulässig verworfen; die sofortige Beschwerde gegen den Be-

schluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

14. April 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.200 DM.

Gründe

I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 29. Januar 1998

zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Mit Beschluß vom 1. März 1999

hat das Oberlandesgericht die Beschwer für die von der Beklagten dagegen

eingelegte Berufung auf bis zu 1.200 DM festgesetzt; am 14. April 1999 hat es

das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der

Beschwer der Beklagten die Berufungssumme nicht erreiche.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung vom 1. März 1999 Beschwer-

de und gegen diejenige vom 14. April 1999 sofortige Beschwerde eingelegt.

II. 1. Nicht statthaft ist die Beschwerde gegen die Entscheidung vom

1. März 1999, mit welcher die Beschwer für die Berufung der Beklagten festge-

setzt wurde, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Eine Ausnahme nach Abs. 4 Satz 2 die-

ser Vorschrift ist nicht gegeben.

Statthaft ist hingegen die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die

Verwerfung der Berufung durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom

14. April 1999 (§ 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO). Dieses

auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist allerdings unbegründet.

2. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur

Erteilung eines Buchauszuges bemißt sich der Wert des Beschwerdegegen-

standes im Sinne des § 511 a ZPO nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den

die Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff). Hier-

von gehen zutreffend sowohl das Berufungsgericht als auch die Beklagte aus.

Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Beschwer der Beklagten

durch das erstinstanzliche Teilurteil zu Recht mit nicht mehr als 1.200 DM be-

wertet. Diese Entscheidung ist - wie bereits ausgeführt - nicht anfechtbar.

Gleichwohl ist die Beklagte dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn bei

der Untersuchung der Begründetheit des Angriffs gegen die Entscheidung, mit

der das Oberlandesgericht die Berufung verworfen hat, ist auch die vom Ober-

landesgericht vorgenommene Bewertung der Beschwer zu überprüfen.

Als Ermessensentscheidung ist diese Bewertung allerdings nur darauf-

hin nachprüfbar, ob die Vorinstanz die Ermessensgrenzen überschritten oder

von ihrem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten

Weise Gebrauch gemacht hat

(st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom

27. November 1991 VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 unter II 2). Solche Feh-

ler vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidungs-

findung berücksichtigt, daß die Beklagte bereits während des erstinstanzlichen

Verfahrens mit der Vorlage der Anlagen zu

ihrem Schriftsatz vom

30. September 1997 den Anspruch des Klägers teilweise erfüllt hat und des-

halb nur die bereits vorhandenen Unterlagen noch zu ergänzen sind. Ergän-

zungen hält die Vorinstanz zum Beispiel hinsichtlich der Aufträge der Firma

C. in M. für erforderlich und zur Frage, weshalb es zu Stornierun-

gen, Neuberechnung der Rechnungen und Preiskorrekturen gemäß der vor-

gelegten Liste gekommen sei.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden,

soweit sie meint, das Landgericht habe sie nicht nur zur Ergänzung des bereits

bestehenden, sondern zur Erstellung eines völlig neuen Buchauszuges verur-

teilt. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, daß sie selbstverständlich die

bereits vorhandenen Unterlagen benutzen kann und soll, um letztlich einen

vollständigen Buchauszug zu erstellen. Es ist kein Grund ersichtlich, die be-

reits geleistete Arbeit insoweit nicht zu verwenden.

4. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die von der Beklagten noch zu

erbringende Arbeit übersteige nicht einen Kostenaufwand von 1.200 DM, wird

auch dadurch gestützt, daß das Auskunftsbegehren insbesondere den Zeit-

raum nach dem 31. August 1995 betrifft; nur hinsichtlich weniger Kunden wer-

den Angaben ab Januar oder April 1995 erforderlich.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball

Wiechers Dr. Wolst