BGH Beschluss vom 12.04.2000 – VIII ZB 15/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
am 12. April 2000
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 1999 wird als
unzulässig verworfen; die sofortige Beschwerde gegen den Be-
schluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
14. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.200 DM.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 29. Januar 1998
zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Mit Beschluß vom 1. März 1999
hat das Oberlandesgericht die Beschwer für die von der Beklagten dagegen
eingelegte Berufung auf bis zu 1.200 DM festgesetzt; am 14. April 1999 hat es
das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der
Beschwer der Beklagten die Berufungssumme nicht erreiche.
Die Beklagte hat gegen die Entscheidung vom 1. März 1999 Beschwer-
de und gegen diejenige vom 14. April 1999 sofortige Beschwerde eingelegt.
II. 1. Nicht statthaft ist die Beschwerde gegen die Entscheidung vom
1. März 1999, mit welcher die Beschwer für die Berufung der Beklagten festge-
setzt wurde, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Eine Ausnahme nach Abs. 4 Satz 2 die-
ser Vorschrift ist nicht gegeben.
Statthaft ist hingegen die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die
Verwerfung der Berufung durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom
14. April 1999 (§ 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO). Dieses
auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist allerdings unbegründet.
2. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
Erteilung eines Buchauszuges bemißt sich der Wert des Beschwerdegegen-
standes im Sinne des § 511 a ZPO nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den
die Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff). Hier-
von gehen zutreffend sowohl das Berufungsgericht als auch die Beklagte aus.
Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Beschwer der Beklagten
durch das erstinstanzliche Teilurteil zu Recht mit nicht mehr als 1.200 DM be-
wertet. Diese Entscheidung ist - wie bereits ausgeführt - nicht anfechtbar.
Gleichwohl ist die Beklagte dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn bei
der Untersuchung der Begründetheit des Angriffs gegen die Entscheidung, mit
der das Oberlandesgericht die Berufung verworfen hat, ist auch die vom Ober-
landesgericht vorgenommene Bewertung der Beschwer zu überprüfen.
Als Ermessensentscheidung ist diese Bewertung allerdings nur darauf-
hin nachprüfbar, ob die Vorinstanz die Ermessensgrenzen überschritten oder
von ihrem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten
Weise Gebrauch gemacht hat
(st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom
27. November 1991 VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 unter II 2). Solche Feh-
ler vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.
3. Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidungs-
findung berücksichtigt, daß die Beklagte bereits während des erstinstanzlichen
Verfahrens mit der Vorlage der Anlagen zu
ihrem Schriftsatz vom
30. September 1997 den Anspruch des Klägers teilweise erfüllt hat und des-
halb nur die bereits vorhandenen Unterlagen noch zu ergänzen sind. Ergän-
zungen hält die Vorinstanz zum Beispiel hinsichtlich der Aufträge der Firma
C. in M. für erforderlich und zur Frage, weshalb es zu Stornierun-
gen, Neuberechnung der Rechnungen und Preiskorrekturen gemäß der vor-
gelegten Liste gekommen sei.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden,
soweit sie meint, das Landgericht habe sie nicht nur zur Ergänzung des bereits
bestehenden, sondern zur Erstellung eines völlig neuen Buchauszuges verur-
teilt. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, daß sie selbstverständlich die
bereits vorhandenen Unterlagen benutzen kann und soll, um letztlich einen
vollständigen Buchauszug zu erstellen. Es ist kein Grund ersichtlich, die be-
reits geleistete Arbeit insoweit nicht zu verwenden.
4. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die von der Beklagten noch zu
erbringende Arbeit übersteige nicht einen Kostenaufwand von 1.200 DM, wird
auch dadurch gestützt, daß das Auskunftsbegehren insbesondere den Zeit-
raum nach dem 31. August 1995 betrifft; nur hinsichtlich weniger Kunden wer-
den Angaben ab Januar oder April 1995 erforderlich.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball
Wiechers Dr. Wolst