BGH Beschluss vom 12.04.2000 – VIII ZR 318/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Der Antrag der Restitutionsklägerin auf Beiordnung eines Notan-
walts gemäß § 78 b ZPO für das Revisionsverfahren wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e:
I. Die Revisionsklägerin, die sich mit der Vermittlung von Geschäftskon-
takten zwischen deutschen Firmen und Partnern in Südostasien und der Volks-
republik China befaßt, hat im Vorprozeß die Beklagte aus einem von ihr be-
haupteten Handelsvertretervertrag im Wege der Stufenklage auf Erteilung ei-
nes Buchauszugs, Provisionsabrechnung, Einsicht in die Bücher, hilfsweise auf
Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung
der damaligen Klägerin hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück-
gewiesen, daß ein Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien nicht be-
standen habe. Die Revision der damaligen Klägerin ist durch Beschluß des
Bundesgerichtshofs vom 19. März 1997 (VIII ZR 197/96) nicht angenommen
worden.
Mit ihrer am 28. Januar 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen
Restitutionsklage verfolgt die Restitutionsklägerin ihre im Vorprozeß gestellten
Klageanträge weiter. Hierbei stützt sie sich auf einen Auszug aus dem Unter-
nehmensregister für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung der
Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel S. vom 30. Dezember 1998
und behauptet, sie sei erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Vorprozeß in
den Stand gesetzt worden, diesen zu benutzen. Das Oberlandesgericht hat die
Restitutionsklage durch Urteil vom 17. September 1999 abgewiesen, da sie
nicht zulässig, jedenfalls nicht begründet sei. Es sei schon zweifelhaft, ob die
Restitutionsklägerin es nicht selbst zu vertreten habe, daß sie den Auszug aus
dem Unternehmensregister nicht schon im Vorprozeß vorgelegt habe. Jeden-
falls sei die vorgelegte Urkunde nicht geeignet, ein der früheren Klägerin gün-
stigeres Prozeßergebnis herbeizuführen.
Hiergegen hat die Restitutionsklägerin durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom
23. März 2000 hat die Restitutionsklägerin die Bestellung eines Pflichtanwalts
begehrt, da aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussicht
der Revision ihr beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Man-
dat niederlegen wolle; zugleich hat die Restitutionsklägerin einen von ihr for-
mulierten Entwurf einer Revisionsbegründung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom
24. März 2000 hat der Prozeßbevollmächtigte der Restitutionsklägerin mitge-
teilt, daß er diese nicht mehr vertrete.
II. Der Antrag der Restitutionsklägerin auf Beiordnung eines Notanwalts
ist nicht begründet.
Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-
den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die
Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Bereits die erste
Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zwar hat die Restitutionsklägerin eine Fotokopie
des Schreibens ihres bisherigen Prozeßbevollmächtigten vom 24. März 2000
vorgelegt, nach welchem 16 weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt haben. Wie die Resti-
tutionsklägerin jedoch selbst vorgetragen hat, ist die Mandatsniederlegung
durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten wegen Meinungsverschieden-
heiten über die Erfolgsaussichten der Revision erfolgt. Die Restitutionsklägerin
mißt ihrer Revision hingegen "sehr gute Erfolgsaussichten" bei und verweist
auf einen von ihr gefertigten - in der Folgezeit mehrfach geänderten - Schrift-
satzentwurf, der nach ihrer Auffassung von dem beizuordnenden Rechtsanwalt
beim Bundesgerichtshof als Revisionsbegründung eingereicht werden soll.
Damit hat die Restitutionsklägerin nicht dargelegt, einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben. Wie der Bundesgerichtshof
mehrfach entschieden hat, kann die Bestellung eines sogenannten Notanwalts
gemäß § 78 b ZPO nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Einreichung
einer inhaltlich den Vorstellungen des Revisionsklägers entsprechenden Revi-
sionsbegründung zu erreichen. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf die
Revision nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
begründet werden, der auch die Verantwortung für ihre Fassung trägt. Die Bei-
ordnung eines hier zugelassenen Rechtsanwalts zu dem Zweck, die von einer
nicht postulationsfähigen Person verfaßte Revisionsbegründung in das Verfah-
ren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassung zuwiderlaufen und
stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Be-
schluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; BGH, Be-
schluß vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575).
Bei dieser Sachlage konnte dem Antrag der Restitutionsklägerin nicht
stattgegeben werden, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedürfte, ob
die Revision auch aussichtslos erscheint.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers
Dr. Wolst