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BGH Beschluss vom 13.04.2000 – I ZR 186/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1999 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, das
Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und
verletze das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, greift nicht
durch. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das zwi-
schen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil
vom 15. Oktober 1998 (I ZR 120/96, GRUR 1999, 418 = WRP
1999, 211 - Möbelklassiker) zu den Akten gegeben. Die Klägerin
hatte deshalb ungeachtet der Einführung des Senatsvorsitzenden,
auf die die Revision sich beruft, ausreichend Gelegenheit, zu der
dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung Stel-
lung zu nehmen und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
ihr tatsächliches Vorbringen dementsprechend zu ergänzen. Eine
Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör wäre zu-
dem für die ergangene Entscheidung nicht kausal, weil sich aus
dem Vorbringen der Revisionsbegründung keine hinreichende
Grundlage für die Annahme einer Störerhaftung der Beklagten ent-
nehmen läßt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 75.000 DM
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher