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BGH Beschluss vom 13.04.2000 – I ZR 186/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1999 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, das

Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und

verletze das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, greift nicht

durch. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das zwi-

schen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil

vom 15. Oktober 1998 (I ZR 120/96, GRUR 1999, 418 = WRP

1999, 211 - Möbelklassiker) zu den Akten gegeben. Die Klägerin

hatte deshalb ungeachtet der Einführung des Senatsvorsitzenden,

auf die die Revision sich beruft, ausreichend Gelegenheit, zu der

dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung Stel-

lung zu nehmen und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

ihr tatsächliches Vorbringen dementsprechend zu ergänzen. Eine

Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör wäre zu-

dem für die ergangene Entscheidung nicht kausal, weil sich aus

dem Vorbringen der Revisionsbegründung keine hinreichende

Grundlage für die Annahme einer Störerhaftung der Beklagten ent-

nehmen läßt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 75.000 DM

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher