Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 13.04.2000 – III ZR 120/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. April 2000 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 1999 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des

beklagten Landes erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

In den frühen Morgenstunden des 21. Juli 1993 wurde in Berlin ein Pkw-

Fahrer festgenommen, der mehrere Polizeisperren durchbrochen hatte. An

dem Einsatz waren zahlreiche Polizeibeamte des beklagten Landes, darunter

auch der Kläger, der damals Zivilfahnder war, beteiligt. Der Kläger trug Prel-

lungen und Schürfwunden an der Nase sowie Prellungen am rechten Brustkorb

davon. Er erkrankte psychisch und wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ru-

hestand versetzt.

Wegen der erlittenen Verletzungen beansprucht der Kläger von dem

beklagten Land die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die

Feststellung der Ersatzpflicht für die ihm entstandenen materiellen Schäden. Er

stützt das Schadensersatzbegehren auf Amtshaftung und hat dazu behauptet,

Polizeibeamte des beklagten Landes hätten ihn bei dem Einsatz getreten und

ihm dadurch die vorbeschriebenen Verletzungen zugefügt. Dies habe zu seiner

psychischen Erkrankung geführt.

Das Landgericht hat dem Kläger 15.000 DM nebst Zinsen zugesprochen

und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das

Berufungsgericht das beklagte Land verurteilt, an ihn 30.000 DM nebst Zinsen

zu zahlen, und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm sämtli-

che materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 21. Juli 1993 zu ersetzen, soweit

die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen

seien oder übergingen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Be-

rufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit

der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf vollständige Abweisung

der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum

Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch

wegen Amtspflichtverletzung (§§ 839, 847 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1

GG) zugebilligt und dazu im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei bei dem Einsatz vom 21. Juli 1993 von anderen Polizei-

beamten getreten worden. Dadurch habe er im Gesicht und am Körper Prellun-

gen und Schürfwunden erlitten. Die Polizeibeamten hätten dem Kläger die

Verletzungen vorsätzlich zugefügt.

Diese Feststellungen ergäben sich aus den - urkundenbeweislich ver-

werteten - Protokollen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens über

die Vernehmung der an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten. Einer Ver-

nehmung des Polizeibeamten S. als Zeugen habe es nicht bedurft. Denn es

könne zugunsten des beklagten Landes unterstellt werden, daß dieser dann

ebenso wie im Ermittlungsverfahren ausgesagt hätte.

Die Körperverletzung habe zu der psychischen Erkrankung des Klägers

geführt. Da eine Renten- oder Begehrensneurose nicht vorliege, sei auch diese

Folge der Amtspflichtverletzung dem beklagten Land zuzurechnen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1.

Die das angefochtene Urteil tragenden Feststellungen zu einer von den

Polizeibeamten des beklagten Landes begangenen Amtspflichtverletzung sind

nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen worden. Die Revision beanstandet zu

Recht, daß sich das Berufungsgericht allein auf der Grundlage der Nieder-

schriften über die Vernehmung der an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten

davon überzeugt hat, daß der Kläger von Kollegen vorsätzlich getreten und

dadurch im Gesicht sowie am Brustkorb verletzt wurde.

Schriftliche Aussagen sowie Protokolle über die Aussagen von Zeugen

in einem anderen Verfahren können urkundenbeweislich verwertet werden,

wenn - wie es hier der Fall gewesen ist - die beweispflichtige Partei dies bean-

tragt und die Akten des anderen Verfahrens Gegenstand der mündlichen Ver-

handlung waren. Die Möglichkeit des Urkundenbeweises berührt jedoch nicht

das Recht der Parteien, die unmittelbare Anhörung des Zeugen im anhängigen

Rechtsstreit zu beantragen. Macht eine der Parteien davon Gebrauch, so ist

die Verwertung einer im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren proto-

kollierten Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten

Anhörung des Zeugen unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1997 - III ZR

69/96 = BGHR ZPO § 355 Abs. 1 Unmittelbarkeit 7; BGH, Urteile vom 13. Juni

1995 - VI ZR 233/94 = NJW 1995, 2856, 2857; vom 9. Juni 1992 - VI ZR

215/91 = NJW-RR 1992, 1214, 1215; vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 -

UA 9 f = EBE BGH 2000, 27, 29). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht

nicht beachtet.

Das beklagte Land hatte im Berufungsverfahren - wie im Verfahren vor

dem Landgericht - bestritten, daß es zu Fußtritten gegen den Kläger gekom-

men sei. Dessen Verletzungen seien darauf zurückzuführen, daß er in das Ge-

büsch und auf den mit Steinplatten ausgelegten Boden gefallen sei. Ferner

hatte sich das beklagte Land auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bezogen,

daß - falls die Polizeibeamten tatsächlich getreten hätten - sich die Tritte gegen

den Pkw-Fahrer, der festgenommen werden sollte, gerichtet hätten. Sofern der

Kläger durch diese Fußtritte verletzt worden sein sollte, sei dies nur versehent-

lich geschehen. Zum Beweis für diese Behauptungen hatte sich das beklagte

Land in zulässiger Weise auf das Zeugnis von Polizeibeamten berufen.

Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß Polizeibeamte des

beklagten Landes den Kläger vorsätzlich verletzt hätten, aber nur auf Urkun-

denbeweis, nämlich auf die Verwertung der Vernehmungsprotokolle aus dem

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, gestützt. In diesem Vorgehen

liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO sowie gegen den Grund-

satz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH,

Urteil vom 6. Juni 1988 - II ZR 332/87 = BGHR ZPO § 373 Unmittelbarkeit 1).

Das Berufungsgericht ist dem Beweisantrag, den Polizeibeamten S. als

Zeugen zu hören, nicht gefolgt, weil zugunsten des beklagten Landes unter-

stellt werden könne, daß dieser sich als Zeuge so wie im Ermittlungsverfahren

geäußert hätte. Es hat damit nicht die unter Beweis gestellte Behauptung, son-

dern eine bestimmte Aussage des Zeugen zu dieser Behauptung unterstellt

und diese Aussage, ohne den Zeugen selbst vernommen zu haben, gewürdigt.

Auch das war nicht zulässig. Zwar konnte das Berufungsgericht die Aussage,

die S. in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gemacht hatte, im

Wege des Urkundenbeweises verwerten. Damit konnte jedoch der Antrag des

beklagten Landes, S. als Zeugen zu vernehmen, nur dann als erledigt angese-

hen werden, wenn es sich damit einverstanden erklärt hätte, daß in diesem

Rechtsstreit der Urkundenbeweis anstelle der Zeugenvernehmung erhoben

werde (vgl. BGHZ 40, 367, 374). Ein solches Einverständnis hat hier nicht vor-

gelegen, im Gegenteil hat das beklagte Land auf der Vernehmung des Zeugen

bestanden.

2.

Die gegen die Feststellung der Verletzungshandlung weiter erhobene

Rüge, § 286 ZPO sei verletzt, weil sich das Berufungsgericht in Widerspruch

zu Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gesetzt habe, greift dagegen nicht

durch. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.

3.

Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, die genannten Verfahrens-

fehler könnten nicht mehr gerügt werden, weil das beklagte Land in der mündli-

chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der angekündigten urkundenbe-

weislichen Verwertung der in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten

enthaltenen Zeugenaussagen nicht widersprochen habe (§ 295 ZPO). Der

Niederschrift über die Sitzung des Kammergerichts vom 22. Januar 1999 ist ein

derartiger Hinweis nicht zu entnehmen. Der Vermerk, die Strafakten hätten

vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, gibt

für die behauptete Ankündigung nichts her. Der Senat muß deshalb davon

ausgehen, daß für das beklagte Land seinerzeit nicht erkennbar war, das Be-

rufungsgericht werde die Feststellungen zum Tathergang unter Verstoß gegen

beweisrechtliche Vorschriften treffen.

4.

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Denn

der vom Berufungsgericht unzulässig übergangene Beweisantrag betraf die

Feststellung der schadenstiftenden Handlung. Das Berufungsgericht wird durch

Vernehmung der als Zeugen benannten Polizeibeamten den Sachverhalt in

objektiver und subjektiver Hinsicht zu klären haben.

III.

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

1.

Die Möglichkeit eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungs-

grundes oder eines Verbotsirrtums, die den Vorsatz ausschließen würden, liegt

nach dem bisherigen Sach- und Streitstand fern. Der Hergang der Festnahme

des flüchtigen Pkw-Fahrers bietet nicht den geringsten Anhalt, daß die betei-

ligten Polizeibeamten Fußtritte gegen den festzunehmenden Fahrer oder gar

gegen den Kläger, ihren Kollegen, für erlaubt halten konnten.

2.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Scha-

denszurechnung bei psychischen Folgen - für einen kleinen Sektor gesund-

heitlicher Belastungen des Geschädigten - Grenzen gezogen sind: Der Schä-

diger muß nicht für die Folgen einstehen, die dadurch entstehen, daß die

Schädigungshandlung zu einer Renten- und Begehrensneurose führt; diese

Ausgrenzung betrifft die Fälle, in denen der Geschädigte den Schadensfall in

dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung lediglich zum An-

laß nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszu-

weichen. Eine weitere Begrenzung der Schadenszurechnung kommt dann in

Betracht, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und

nicht gerade eine etwa vorhandene spezielle Schadensanlage des Verletzten

trifft, wenn also die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall we-

gen ihres groben Mißverhältnisses zum Anlaß schlechterdings nicht mehr ver-

ständlich ist (vgl. BGHZ 137, 142, 145 ff m.w.N.).

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Bagatellverletzung

verneint. Diese setzt voraus, daß es sich um vorübergehende, im Alltagsleben

typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Scha-

densfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen

Wohlbefindens handelt. Es sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl

von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfü-

gig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil

er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran ge-

wöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein

(BGH aaO 147). Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß eine sol-

che Bagatelle nicht vorliege, weil die vom Kläger unstreitig erlittenen

Schürfwunden und Prellungen an Kopf und Brustkorb "typischerweise mit ei-

nem besonderen Schadensereignis verbunden" seien. Dem kann nicht mit der

Revision entgegengehalten werden, daß die Besonderheiten des Polizeidien-

stes dabei vernachlässigt worden seien. Im Streitfall geht es nicht um Beein-

trächtigungen, wie sie im täglichen Polizeidienst bei der Festnahme von Ver-

dächtigen stets möglich sind und auch von dem Kläger früher klaglos "wegge-

steckt" wurden. Der Kläger wurde - unterstellt, die vom Berufungsgericht ver-

fahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen träfen in der Sache zu - von den

eigenen Kollegen körperlich mißhandelt. Das gibt dem Schadensfall das be-

sondere, ihn aus dem alltäglichen Dienst eines Polizeibeamten deutlich her-

vorhebende Gepräge.

Scheidet aber schon eine Bagatelle aus, kommt es nicht mehr darauf an,

ob das schädigende Ereignis auf eine spezielle Schadensanlage des verletzten

Klägers traf, ob also dessen psychische Reaktion wegen ihres groben Mißver-

hältnisses zum Anlaß nicht mehr verständlich ist.

b) Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat sich zu der Frage, ob

die psychische Erkrankung des Klägers noch in Zusammenhang mit der am

21. Juli 1993 erlittenen - hier unterstellten - Mißhandlung steht, nicht klar ge-

äußert. Einerseits soll nach seinem Gutachten die bei dem Kläger festgestellte

gravierende Fixierung und Chronifizierung der seelischen Symptomatik nicht

mehr als Reaktion auf dieses Ereignis angesprochen werden können. Sie soll

vielmehr in Beziehung stehen zu dem auf das Ereignis folgenden Rechtsstreit

im Zusammenhang mit schweren Differenzen und Auseinandersetzungen mit

den Vorgesetzten. Andererseits heißt es am Schluß des Gutachtens, die ein-

getretene Berufsunfähigkeit sei nicht monokausal zu erklären. Eine komplexe

Ereigniskonstellation (Persönlichkeit, Unfall, Rechtsstreit) habe zu der Be-

rufsunfähigkeit des Klägers geführt. Das Berufungsgericht wird diesen mögli-

chen Widerspruch durch Anhörung des Sachverständigen zu klären haben.

Rinne

Wurm

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kapsa ist durch Urlaub ver- hindert, seine Unterschrift bei- zufügen.

Rinne

Dörr

Galke