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BGH Urteil vom 13.04.2000 – III ZR 165/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 165/99

URTEIL

Verkündet am: 13. April 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Baulandsache

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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VwVfG § 45 Abs. 3

a) Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts mit der Begründung bean- sprucht, die erforderliche Anhörung vor Erlaß des Verwaltungsakts sei unterblieben, muß einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unter- bleiben der Anhörung und der Versäumung der rechtzeitigen Anfechtung schlüssig darlegen und glaubhaft machen.

b) Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greift zugunsten desjenigen, der die rechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsakts versäumt hat, vor dessen Erlaß er nicht angehört worden war, nur so lange ein, als ein Ursachen- zusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren) Unterbleiben der Anfechtung gegeben ist.

c) Wer mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Anfechtung eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses anführt, im Falle einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des Um- legungsbeschlusses nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig ange- fochten, kann von dem Zeitpunkt an nicht mehr als an einer Nachholung der Anfechtung "gehindert" angesehen werden, zu dem ihm der Umle-

gungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung persönlich bekannt- gegeben worden ist.

BGH, Urteil vom 13. April 2000 - III ZR 165/99 - OLG Dresden LG Chemnitz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beteiligten zu 3 wird das Urteil des Se-

nats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom

21. April 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil der

Baulandkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. Septem-

ber 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten der Rechtsmittel-

züge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Umlegungsausschuß der Stadt C. (Beteiligter zu 3) beschloß am

9. September 1997 die Einleitung der Umlegung für das im Westen an die C.

angrenzende Gebiet "K. 25", in dem auch das den Beteiligten zu 1 und 2 gehö-

rende Flurstück 468 der Gemarkung S. (F. Straße 35) liegt. Der Umlegungsbe-

schluß wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt C. mit einer

Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht.

Anlaß für den Umlegungsbeschluß war, daß ein umfangreiches, von der

Stadt C. am 29. Juni 1995 unter Auflagen genehmigtes Instandsetzungs-, Aus-

bau- und Neubauvorhaben der Beteiligten zu 4 in diesem Bereich teilweise ins

Stocken geraten war, unter anderem weil die Beteiligten zu 1 und 2 hiergegen

mit der Begründung, der in Angriff genommene Neubau im rückwärtigen Be-

reich des Nachbargrundstücks F. Straße 37 halte nicht den erforderlichen Ab-

stand zu ihrem Grundstück ein, vorgegangen waren.

Mit jeweils am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben vom 5. No-

vember 1997 teilte der Beteiligte zu 3 den - in den alten Bundesländern woh-

nenden - Beteiligten zu 1 und 2 unter Hinweis auf den am 12. September 1997

einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung ortsüblich bekannt gemachten Umle-

gungsbeschluß mit, daß ihr Grundstück sich in einem "rechtskräftig eingeleite-

ten" Umlegungsgebiet befinde, wobei sie - "zwecks Erörterung gemäß § 66

BauGB" - auf folgendes hinwies:

"... Rechtsgrundlage des Umlegungsbeschlusses ist die am 22. Ju- ni 1995 erteilte Baugenehmigung nach § 34 BauGB ... Die Bauge-

nehmigung bezweckt und beinhaltet eine Neugestaltung und Sa- nierung ... durch die Stadt C. ... Die Baugenehmigung ist ... be- standskräftig und unanfechtbar. Um den Planungswillen der Stadt C. in Form der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung umzu- setzen, erfolgte die Einleitung eines gesetzlichen Umlegungsver- fahrens, ... um eine Bodenordnung entsprechend Baugesetzbuch durchführen zu können. Gegenstand der Erörterung mit Ihnen ist eine Änderung der Grundstücksrechte ihres Grundstückes durch eine Abstandsbaulast in Form einer Grunddienstbarkeit. Diese ... Grunddienstbarkeit ist verbunden mit einer entsprechenden geld- werten Entschädigung, die durch eine amtliche Wertermittlung er- folgt ist. Die Entschädigungshöhe beträgt demnach 40.000 DM ...

Im Rahmen dieser Erörterung bitte ich Sie, mir innerhalb der ... Frist von 14 Tagen evtl. vorhandene Fragen und Probleme, u.a. im Zusammenhang mit dem Wertminderungsbetrag für die mit der Ab- standsbaulast betroffene Teilfläche von ca. 332 qm (s. Anl.), mit- zuteilen ..."

Die Beteiligten zu 1 und 2, die erstmals hierdurch von dem eingeleiteten

Umlegungsverfahren erfuhren, erhielten am 18. November 1997 auf die ent-

sprechende Bitte ihres Anwalts Kopien der Baugenehmigung vom 22. Juni

1995 und des Umlegungsbeschlusses vom 9. September 1997. Mit (Anwalts-)

Schreiben vom 24. November 1997 nahmen die Beteiligten zu 1 und 2 "zum

Umlegungsverfahren an sich und der ... bezweckten Erörterung im Sinne von

§ 66 BauGB" Stellung, wobei sie anführten, die ihnen übersandte Baugeneh-

migung sei keineswegs bestandskräftig, sondern von ihnen bereits angefoch-

ten, und der Umlegungsbeschluß sei rechtswidrig, weil die materiellrechtlichen

Voraussetzungen für die Einleitung eines Umlegungsverfahrens offensichtlich

fehlten; der vorgesehene Entschädigungsbetrag sei im übrigen wesentlich zu

niedrig. Abschließend kündigten die Beteiligten zu 1 und 2 in diesem Schreiben

an, "nicht nur gegen jedwede Umlegungsbeschlußfassung Widerspruch einzu-

legen bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen", sondern die Stadt

aus Amtshaftung in Regreß zu nehmen und eine rechtsaufsichtliche Überprü-

fung des Verfahrens zu veranlassen.

Am 9. Dezember 1997 legten die Beteiligten zu 1 und 2 Widerspruch

gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 ein und baten vor-

sorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung

der Widerspruchsfrist. Hierzu trugen sie unter anderem vor, sie hätten am

4. Dezember 1997 zufällig bei einem Telefonat mit dem Bauordnungsamt der

Stadt C. von der Absicht des Beteiligten zu 3 erfahren, trotz der von den Betei-

ligten zu 1 und 2 im Schreiben vom 24. November 1997 mitgeteilten Bedenken

am Umlegungsbeschluß festzuhalten und das Verfahren fortzusetzen. Das Re-

gierungspräsidium wies den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2, dem der

Beteiligte zu 3 nicht abhalf, als unzulässig (verfristet) zurück.

Den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gericht-

liche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zurück-

gewiesen. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesge-

richt (Senat für Baulandsachen) - unter Wiedereinsetzung der Beteiligten zu 1

und 2 in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist - den

angefochtenen Umlegungsbeschluß aufgehoben. Mit der Revision erstrebt der

Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Urteils der Kammer für Baulandsa-

chen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beteiligten

zu 1 und 2 gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 als zuläs-

sig behandelt und eine Sachentscheidung über die Gültigkeit dieses Beschlus-

ses getroffen. Die von ihm den Beteiligten zu 1 und 2 gewährte Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist hat

keine rechtliche Grundlage. Infolgedessen hat der Umlegungsbeschluß vom 9.

September 1997 auch im Verhältnis zu den Beteiligten zu 1 und 2 Bestands-

kraft erlangt.

1.

Ausgangspunkt - auch des Berufungsgerichts - ist, daß die Beteiligten

zu 1 und 2 die Frist für einen Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß

versäumt haben. Der Beschluß war - wie das Berufungsgericht zutreffend aus-

führt, ohne daß die Beteiligten zu 1 und 2 dies für sich genommen im Revisi-

onsverfahren in Frage stellen - zulässigerweise öffentlich (ortsüblich) bekannt

gemacht worden (vgl. §§ 50 Abs. 1 BauGB, 41 Abs. 3 SächsVwVfG). Er galt

damit zwei Wochen nach der Veröffentlichung

im Amtsblatt von C.

(12. September 1997) als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 3 SächsVwVfG),

so daß anschließend die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 212 BauGB i.V.m.

§ 70 Abs. 1 VwGO und § 9 der Sächsischen Umlegungsausschußverordnung

vom 6. April 1993, GVBl. S. 281) zu laufen begann, mithin am 27. Oktober

1997 abgelaufen war.

a) Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Revisionser-

widerung (erstmals) geltend, die - hier praktisch sechs Wochen nach der öf-

fentlichen Bekanntmachung betragende - Frist für einen Widerspruch hätte im

Hinblick auf § 58 VwGO überhaupt nicht zu laufen begonnen, weil die mitver-

öffentlichte Rechtsbehelfsbelehrung unklar und für den durchschnittlichen

Adressaten widersprüchlich gewesen sei. Diese Rechtsbehelfsbelehrung lautet

auszugsweise: "Gegen diesen Beschluß kann innerhalb eines Monats nach der

Bekanntgabe (= 14 Tage nach Bekanntmachung des Beschlusses) Wider-

spruch durch die Beteiligten erhoben werden." Die Revision meint, aufgrund

des Klammerzusatzes hätte der Eindruck entstehen können, die Wider-

spruchsfrist ende 14 Tage nach der Bekanntmachung vom 12. September

1997. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr bringt die Rechtsbehelfsbelehrung

zum Ausdruck, daß gegen den Beschluß innerhalb eines Monats nach der "Be-

kanntgabe" Widerspruch erhoben werden kann, wobei der Begriff "Bekanntga-

be" durch den Klammerzusatz ("= 14 Tage nach Bekanntmachung des Be-

schlusses") erläutert wird. Diese nächstliegende Bedeutung des verwendeten

Textes ist für einen sorgfältigen Leser - auch ohne besondere Rechtskenntnis-

se - durchaus zu verstehen.

b) Die mit dem Umlegungsbeschluß veröffentlichte Rechtsbehelfsbeleh-

rung war auch nicht, wie die Revisionserwiderung weiter meint, deshalb fehler-

haft, weil sie keine konkrete Angabe des Datums enthält, ab wann die jeweili-

gen Fristen zu laufen begannen. Die Daten des Fristablaufs konnte der Leser

des Amtsblatts vom 12. September 1997 aus den Angaben über den Fristab-

lauf in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst ermitteln. Konkrete Angaben über

das Datum des Fristbeginns sind bei Rechtsmittelbelehrungen, auf die sich

§ 58 VwGO bezieht, im allgemeinen nicht erforderlich (BVerwG NJW 1991,

508; Kopp/Schenke VwGO 11. Aufl. § 58 Rn. 11). Soweit in den Kommentaren

zu § 56 a VwGO - bezogen auf die Bekanntgabe in verwaltungsgerichtlichen

Massenverfahren - der Standpunkt vertreten wird, die hierauf bezogene

Rechtsmittelbelehrung müsse, um nach § 58 Abs. 1 VwGO die Frist für

Rechtsmittel in Lauf zu setzen ("abweichend von dem allgemeinen Grundsatz,

daß eine Belehrung über den Beginn der Frist nicht erforderlich ist"), auch be-

stimmte Daten über den Fristbeginn angeben (vgl. Kopp/Schenke aaO § 56 a

Rn. 9 m.w.N.), handelt es sich ersichtlich - und erklärtermaßen - um besondere

Erfordernisse speziell eines solchen Verfahrens. Entgegen dem von den Betei-

ligten zu 1 und 2 in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Stand-

punkt lassen sich zusätzliche Erfordernisse für die Art und Weise der Rechts-

mittelbelehrung im Zusammenhang mit einem veröffentlichten Umlegungsbe-

schluß auch nicht aus § 73 Abs. 5 VwVfG, der die Auslegung des Plans im

Planfeststellungsverfahren betrifft, herleiten.

2.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beteiligten zu 1 und 2

wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zu gewähren, hält der - dem Revisionsgericht

auch insoweit eröffneten (vgl. BVerwG NJW 1977, 542; Senatsurteil vom 20.

November 1980 - III ZR 95/79 - LM BBauG § 71 Nr. 1 = DVBl. 1981, 396;

Kopp/Schenke aaO § 70 Rn. 12) - rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beteiligten zu 1 und 2

einen wirksamen, mit der Nachholung des Widerspruchs als der versäumten

Rechtshandlung verbundenen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstmals am 9. Dezember 1997 gestellt

haben. Die Möglichkeit, bereits das Schreiben vom 24. November 1997 abwei-

chend von seinem an sich eindeutig in eine andere Richtung gehenden Wort-

laut als Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997

auszulegen, verwirft es rechtsfehlerfrei, wobei es maßgeblich auch darauf ab-

stellt, daß es sich hierbei um einen von einem Rechtsanwalt verfaßten Schrift-

satz handelte. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bringen auch

die Beteiligten zu 1 und 2 im Revisionsverfahren keine (Gegen-)Rüge an.

b) Ausgehend von § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach

der Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung des Wider-

spruchs binnen zwei Wochen "nach Wegfall des Hindernisses" zu stellen war,

nimmt das Berufungsgericht an, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Betei-

ligten zu 1 und 2 vom 9. Dezember 1997 als verspätet anzusehen wäre, wenn

als "Hindernis" allein die Unkenntnis der Beteiligten zu 1 und 2 von der Exi-

stenz und der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses in

Betracht gekommen wäre. Die insoweit erforderliche Kenntnis hätten den Be-

teiligten zu 1 und 2 die am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben des

Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 verschafft. Diese Feststellung des Be-

rufungsgerichts gilt um so mehr - bezogen auf den 18. November 1997 - bei

Einbeziehung der Tatsache, daß der Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2

am 18. November 1997 den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 so-

wie die Baugenehmigung vom 29. Juni 1995 übersandt hatte.

Obwohl demzufolge - so das Berufungsgericht - die Beteiligten zu 1 und

2 die "typische Chance, die das Gesetz dem von einer öffentlichen Bekannt-

machung betroffenen Nichtortsansässigen zur nachträglichen Anfechtung ein-

räumt", nicht fristgerecht wahrgenommen hätten, meint es, im Hinblick auf die

Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG, den Beteiligten zu 1 und 2 Wiedereinset-

zung gewähren zu müssen.

aa) Nach dieser Vorschrift, die anerkanntermaßen zumindest analog

auch auf die Wiedereinsetzung für den Widerspruch gemäß § 70 Abs. 2 VwGO

i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO anzuwenden ist (vgl. nur Kopp VwVfG 6. Aufl.

§ 45 Rn. 43; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 45 Rn. 172; we-

gen der Problematik, die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungs-

verfahrensgesetze anzuwenden, vgl. Kopp aaO Rn. 49; Sachs aaO Rn. 171),

gilt unter anderem dann, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor

Erlaß eines Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die rechtzeitige An-

fechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist, die Versäumung als nicht

verschuldet (Satz 1); das für die Wiedereinsetzungsfrist ("nach § 32 Abs. 2")

maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen

Verfahrenshandlung ein (Satz 2).

bb) Das Berufungsgericht nimmt an, daß es unbeschadet der Regelung

in § 28 Abs. 2 Nr. 4 SächsVwVfG - wonach von der vorherigen Anhörung Be-

teiligter, insbesondere dann, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung er-

lassen will, abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Ein-

zelfalls nicht geboten ist - nach den Besonderheiten des Streitfalles unerläßlich

gewesen sei, die Beteiligten zu 1 und 2 vor der Beschlußfassung über die Ein-

leitung des Umlegungsverfahrens anzuhören. Daß der Beteiligte zu 3 nicht er-

messensfehlerfrei von einer Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 hätte absehen

dürfen, begründet das Berufungsgericht im wesentlichen damit: Es habe für

den Umlegungsausschuß auf der Hand gelegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2

in besonders nachteiliger Weise von der angestrebten Umlegung betroffen sein

würden. Dem außerordentlich zeitnah an die formale Bestandskraft des Einlei-

tungsbeschlusses versandten Schreiben vom 5. November 1997 und dem un-

streitigen Vorbringen der Beteiligten sei zu entnehmen, daß der Beteiligte zu 3

von vornherein beabsichtigt habe, das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2

mit einer Abstandsflächenbaulast zu belasten, um das benachbarte Bauvorha-

ben der Beteiligten zu 4 voranzubringen und es rechtlich abzusichern. Daß

dieses Vorhaben im September 1997 bereits seit vielen Monaten ruhte, sei

dem Beteiligten zu 3 ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, daß die der

Beteiligten zu 4 erteilte Baugenehmigung - nach der eigenen Darstellung des

Beteiligten zu 3 im Schreiben vom 5. November 1997 die "Rechtsgrundlage"

der Umlegung - bei der Verwirklichung Probleme bereitete.

Der dargelegte Anhörungsmangel - so das Berufungsgericht weiter - sei

für die Versäumung der Widerspruchsfrist durch die Beteiligten zu 1 und 2

(mit-)ursächlich geworden. Wie ihrem Schreiben vom 24. November 1997 ent-

nommen werden könne, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wären sie zuvor an-

gehört worden, voraussichtlich rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Hätte ihnen

der Beteiligte zu 3 seine An- und Absichten, die im Verlaufe des Wider-

spruchsverfahrens erst nach und nach klar geworden seien, bereits im Vorfeld

mitgeteilt und zur Erörterung gestellt, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wie aus

ihrem vehementen Einsatz für den ungeschmälerten Erhalt ihres Grundstücks

zu schließen sei, erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Dann wäre nicht nur

der Umlegungseinleitungsbeschluß samt der ihm zugrundeliegenden Motivati-

on mutmaßlich nicht ihrer Kenntnis entgangen. Vielmehr hätten sie den Wider-

spruch dann aller Voraussicht nach auch rechtzeitig angebracht. Gemäß § 45

Abs. 3 Satz 2 VwVfG hätte die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Nachholung

der gebotenen Anhörung zu laufen beginnen können. Das Schreiben des Be-

teiligten zu 3 vom 5. November 1997 habe für sich allein keine nachgeholte

Anhörung dargestellt; darin werde die Einleitung des Umlegungsverfahrens als

unabänderlich bezeichnet und folglich nicht mehr, dem Zweck einer Anhörung

entsprechend, zur Disposition gestellt. Aus diesem Umstand sei andererseits

nicht etwa zu folgern, § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gelange insgesamt nicht zur

Anwendung. Daß die Behörde eine gebotene Anhörung sowohl vorher als auch

nachträglich unterlasse, dürfe dem Adressaten des Verwaltungsaktes wieder-

einsetzungsrechtlich grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Aus diesem

Grunde hätten die Beteiligten zu 1 und 2 bis zum Abschluß des "Anhörungs-

verfahrens" Anfang Dezember 1997, als sie davon erfahren hätten, daß der

Beteiligte zu 3 endgültig am Umlegungsbeschluß festhielt, mit der Entschei-

dung über die Einlegung des förmlichen Widerspruchs und über den gleichzei-

tigen Wiedereinsetzungsantrag zuwarten können. Die tatsächliche und stets

mit einem Kostenrisiko verbundene Anbringung des Rechtsbehelfs nebst Wie-

dereinsetzungsantrag am 9. Dezember 1997 sei unter diesen Umständen in-

nerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt.

cc) Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

(1)

Es mag allerdings im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht da-

von ausgegangen werden, daß angesichts der von dem Beteiligten zu 3 mit der

Umlegung verfolgten Zwecke und der vom Berufungsgericht hervorgehobenen

besonderen Betroffenheit der Beteiligten zu 1 und 2 von dem einzuleitenden

Verfahren eine vorherige Anhörung derselben geboten, die Unterlassung einer

solchen Anhörung also verfahrensfehlerhaft war (§§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4

SächsVwVfG). Auf die Richtigkeit der - auf den ersten Blick allerdings nicht

fernliegenden - Beurteilung des Berufungsgerichts zu dieser Frage und die

hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an.

(2)

Denn die weiteren Folgerungen, die das Berufungsgericht aus diesem,

hier jedenfalls zu unterstellenden, Verfahrensfehler des Beteiligten zu 3 für das

Wiedereinsetzungsgesuch der Beteiligten zu 1 und 2 im Hinblick auf § 45

Abs. 3 VwVfG zieht, begegnen unter dem Gesichtspunkt, wie lange die Betei-

ligten zu 1 und 2 hierdurch gehindert waren, Widerspruch - gegebenenfalls

verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - gegen den Umlegungsbe-

schluß des Beteiligten zu 3 einzulegen, durchgreifenden Bedenken.

(aa) Zwar ist es entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß das

Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat,

daß der Anhörungsmangel (mit)ursächlich dafür war, daß die Beteiligten zu 1

und 2 den - durch ortsübliche Bekanntmachung wirksam gewordenen - Umle-

gungsbeschluß nicht fristgerecht (§§ 41 Abs. 4 Satz 3 Sächs VwVfG, 70 Abs. 1

Satz 1 VwGO) mit einem Widerspruch angefochten haben. Hätte ihnen der

Beteiligte zu 3 die mit dem Umlegungsverfahren verfolgten Ziele, insbesondere

was die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 anging,

bereits im Vorfeld mitgeteilt und zur Erörterung gestellt, so wäre dadurch, wie

das Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich feststellt, bei den Betei-

ligten zu 1 und 2 eine erhöhte Aufmerksamkeit geweckt worden, infolge dersel-

ben ihnen die Existenz des Umlegungsbeschlusses nicht entgangen wäre und

sie auch rechtzeitig Widerspruch eingelegt hätten. Man könnte allerdings in

Frage stellen, ob dieser festgestellte tatsächliche Ursachenzusammenhang

auch unter wertenden Gesichtspunkten ausreichte, um mit dem Berufungsge-

richt den Tatbestand des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG als gegeben zu erachten

und die Versäumung der Widerspruchsfrist als solcher gerade aufgrund dieser

Vorschrift als nicht verschuldet zu behandeln. Einer solchen Wertung könnte

möglicherweise entgegenstehen, daß der Sinn des Gebots einer Anhörung der

Betroffenen vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts nicht eigentlich darin

liegt, die spätere Kenntnisnahme des zu erlassenden Verwaltungsaktes durch

diese Personen sicherzustellen. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft

zu werden.

(bb) Rechtsfehlerhaft ist jedenfalls die - sich an die vorausgegangene

Aussage gleichsam "automatisch" anschließende - Anwendung des § 45 Abs. 3

Satz 2 VwVfG durch das Berufungsgericht, ohne daß es in Betracht zieht, daß

- unbeschadet einer noch fehlenden oder jedenfalls noch nicht abgeschlosse-

nen Nachholung der Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Beteiligte

zu 3 - gerade diejenigen Umstände, die nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts für die Versäumung der Anfechtungsfrist ursächlich waren, schon

am 11. November, spätestens jedoch am 18. November 1997, entfallen sein

konnten.

Aufgrund des am 11. November 1997 zugegangenen Schreibens der

Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 und - jedenfalls - nach Zugang der

maßgeblichen Unterlagen (Umlegungsbeschluß, Baugenehmigung unter ande-

rem für das nachbarliche Vorhaben) am 18. November 1997 war den Beteilig-

ten zu 1 und 2 der Umlegungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung

- soweit sie den die Beteiligten zu 1 und 2 entscheidend belastenden Zugriff

auf ihr Grundstück (Abstandsflächenbaulast mit damit der Sache nach verbun-

dener Unbebaubarkeit einer Teilfläche zugunsten des Bauvorhabens auf dem

Nachbargrundstück) betraf - bekannt. Hätten die Beteiligten zu 1 und 2 eine

solche Kenntnis schon zu einem Zeitpunkt erlangt gehabt, als die Frist für ei-

nen Widerspruch gegen den am 12. September 1997 öffentlich bekannt ge-

machten Umlegungsbeschluß noch lief - also vor dem 27. Oktober 1997 (oben

zu 1) -, und gleichwohl einen fristwahrenden Widerspruch unterlassen, so ist

nicht ersichtlich, wie sie mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Fristablauf

schlüssig hätten darlegen und glaubhaft machen können (zu diesem Minde-

sterfordernis vgl. Kopp aaO Rn. 44; Sachs aaO Rn. 174; zu § 126 Abs. 3 AO

- dem Vorbild des Gesetzgebers für § 45 Abs. 3 VwVfG - BFHE 43, 106), die

Fristversäumung beruhe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf dem Un-

terbleiben ihrer Anhörung vor Erlaß des Umlegungsbeschlusses ("dadurch").

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich dazu nichts. Es sind

zwar Fälle denkbar - und auch für sie soll die "wenig glücklich gefaßte" (vgl.

Kopp aaO Rn. 43) Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG dem Betroffenen weiter-

gehenden Rechtsschutz verschaffen -, daß selbst der Adressat eines ihm per-

sönlich (mit Begründung) bekannt gegebenen Verwaltungsakts, dem vorher

kein rechtliches Gehör gewährt worden war, aus Gründen, die gerade auf seine

unterbliebene Anhörung zurückgehen, an einer fristgerechten Anfechtung ge-

hindert worden ist. So mag es sein, daß der Verwaltungsakt und seine Begrün-

dung auf wesentliche zusätzliche Gesichtspunkte, die bei einer Anhörung zur

Sprache gekommen wären, nicht eingehen und hierdurch dem Adressaten die

Entscheidung, ob er einen Rechtsbehelf einlegen und/oder wie er diesen be-

gründen soll, zumindest erschwert wird (vgl. Kopp aaO Rn. 44). Im Streitfall

hätte aber darin, daß die Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Umlegungsbeschluß

nicht gehört worden waren, keinerlei Erschwernis dieser Art gelegen, gegen

den ihnen mit seiner wesentlichen Zielsetzung bekannt gegebenen Verwal-

tungsakt, den sie nach eigenem Vorbringen von Anfang an als rechtswidrig

ansahen, Widerspruch einzulegen.

Die vorstehende Überlegung - daß die zwischenzeitliche persönliche

Bekanntgabe und Erläuterung eines zunächst nur öffentlich bekannt gemach-

ten Verwaltungsakts während des Laufs der Rechtsmittelfrist die Ursächlichkeit

des Mangels vorheriger Anhörung für die Versäumung der Anfechtung im Sin-

ne des ersten Satzes des § 45 Abs. 3 VwVfG entfallen lassen kann - legt zu-

gleich - vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze des Wiedereinset-

zungsrechts - auch eine entsprechende Auslegung des zweiten Satzes dieser

Vorschrift nahe: Die Regel des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, daß - sobald der

Tatbestand des Satzes 1 gegeben ist - das für die Wiedereinsetzungsfrist

maßgebende Ereignis ("Wegfall des Hindernisses") im Zeitpunkt der Nachho-

lung der unterlassenen Verfahrenshandlung, bei Fehlen der erforderlichen An-

hörung also der Nachholung derselben (wegen der Streitfragen zu diesem Er-

fordernis vgl. Kopp aaO Rn. 45; Stelkens/Bonk aaO Rn.175), eintritt, schließt

nicht aus, daß im Einzelfall ausnahmsweise auch schon vor (dem Abschluß)

der betreffenden "Nachholung" eine Situation eintritt, in der bei wertender Be-

trachtung keine Rede mehr davon sein kann, dem Betroffenen sei - weiterhin -

selbst bei Anwendung der für einen gewissenhaften und seine Rechte und

Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten die Einlegung eines Rechts-

mittels unmöglich oder unzumutbar (vgl. Kopp/Schenke aaO § 60 Rn. 8) gewe-

sen. Ein solcher Ausnahmefall ist nach dem Regelungszusammenhang zwi-

schen den Sätzen 1 und 2 des § 45 Abs. 3 VwVfG jedenfalls dann anzuneh-

men, wenn und sobald der - wie hier - an sich gegebene Ursachenzusammen-

hang zwischen dem Unterbleiben der vorherigen Anhörung des Beteiligten und

der Versäumung der Anfechtung des Verwaltungsakts nachträglich durch Vor-

gänge "unterbrochen" wird, die - hätten sie schon während des Laufs der An-

fechtungsfrist vorgelegen - einer Wiedereinsetzung auf der Grundlage des § 45

Abs. 3 Satz 1 VwVfG von vornherein entgegengestanden hätten.

Bei diesem Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG hat die Auffassung des

Berufungsgerichts, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten mit der Anfechtung des

Umlegungsbeschlusses, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch,

selbst dann noch bis zum Abschluß eines nachträglichen Anhörungsverfahrens

- das als ein solches auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nie

stattgefunden hat - warten dürfen, als ihnen der Umlegungsbeschluß nebst

seiner wesentlichen Zielsetzung persönlich zur Kenntnis gegeben worden war,

keine Grundlage. Vielmehr mußte sich den Beteiligten zu 1 und 2 spätestens

nach dem 18. November 1997 (Zugang des bereits vorher von der Beteiligten

zu 3 erläuterten Umlegungsbeschlusses samt Baugenehmigung für den in Re-

de stehenden Baukomplex) aufdrängen, daß - wollten sie den Umlegungsbe-

schluß überhaupt mit förmlichen Rechtsmitteln angreifen - eine unverzügliche

Widerspruchseinlegung unumgänglich war.

c) Eine andere Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs der Betei-

ligten zu 1 und 2 ergibt sich im Streitfall nicht daraus, daß vorliegend eine

Auslegung des § 45 Abs. 3 VwVfG zum Tragen kommt, die nicht ohne weiteres

aus dem bloßen Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist und bezogen auf die

gegebene konkrete Fallgestaltung einen von den Gerichten zu entscheidenden

"Erstfall" darstellen mag, wie die Beteiligten zu 1 und 2 in der mündlichen Revi-

sionsverhandlung angeführt haben. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 9. De-

zember 1997 läßt nicht erkennen, daß die - anwaltlich vertretenen - Beteiligten

zu 1 und 2 zu dem hier entscheidenden Zeitpunkt (nach dem Erhalt des

Schreibens der Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 am 11. November 1997

bzw. dem Zugang der weiteren Unterlagen am 18. November 1997) gerade im

Hinblick auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG und ein ganz bestimmtes

Verständnis derselben von der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Um-

legungsbeschluß Abstand nehmen zu können geglaubt haben. Selbst im letzte-

ren Fall müßten sie sich jedenfalls entgegenhalten lassen, daß sie anwaltlich

vertreten waren (vgl. hierzu Kopp/Schenke aaO § 60 Rn. 20). Für einen

Rechtsanwalt mußte aber die Rechtslage, was die vorstehend erörterten Fra-

gen angeht, zumindest zweifelhaft erscheinen; er mußte in dem Stadium, um

das es hier geht, allemal vorsorglich zu einem alsbaldigen förmlichen Rechts-

mittel raten.

d) Der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz, daß das

Verfahrensrecht den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise

erschweren darf (vgl. BVerfGE 93, 99, 108; Senatsurteil BGHZ 140, 208, 217),

steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Es war, wie gesagt, den

Beteiligten zu 1 und 2 ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls nach

den ihnen am 11. und am 18. November 1997 gegebenen zusätzlichen Infor-

mationen zu dem bekannt gemachten Umlegungsbeschluß gegen diesen als-

bald den vom Gesetz eingeräumten förmlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Rinne Wurm Streck

Schlick Dörr