BGH Urteil vom 13.04.2000 – IX ZR 432/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. April 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BNotO § 19
Zur Abgrenzung gegenüber hypothetischen Reserveursachen in Notarhaftungs-
sachen.
BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 432/98 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. November
1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Erbinnen des am 17. März 1993 verstorbenen
K. E. (im folgenden: Erblasser). Dieser war Gesellschafter der im Jahre 1972
von den DDR-Behörden in einen VEB umgewandelten P. E. & Co. KG (im fol-
genden: KG) in E. gewesen. Ende 1991 wurde das Eigentum an dem Betriebs-
grundstück auf die KG zurückübertragen. Die früheren Gesellschafter bzw. de-
ren Erben - insgesamt sechs Personen - wurden als Berechtigte an dem Ver-
mögen der KG festgestellt. Dieses bestand aus dem Betriebsgrundstück, des-
sen Verkehrswert Anfang 1991 auf 791.377 DM veranschlagt worden war. An-
fang 1992 beschlossen die Gesellschafter die Auseinandersetzung der KG,
deren Geschäftsbetrieb eingestellt war, und die Veräußerung des Betriebs-
grundstücks. Den größeren Teil desselben wollte der Gesellschafter B. E., der
seit 1990 auf dem Grundstück unter der Firma "P. E. GmbH & Co. KG Tief- und
Straßenbau" (im folgenden: GmbH) ein Bauunternehmen betrieb, erwerben.
Der Veräußerungserlös sollte den Gesellschaftern entsprechend ihrer nomi-
nalen Beteiligung zufließen. Einen kleineren Grundstücksteil wollten zwei an-
dere Gesellschafter unter Verrechnung mit ihren Auseinandersetzungsansprü-
chen übernehmen.
Am 9. März 1992 beurkundete die verklagte Notarin einen Vertrag zur
Auflösung und Auseinandersetzung der KG. Darin veräußerte unter anderem
der Erblasser seine "Anteile an den Grundstücken" an B. E. Dieser verpflich-
tete sich, an den Erblasser 200.000 DM zu zahlen. Davon waren 25.000 DM
sofort fällig. Der Restkaufpreis von 175.000 DM wurde bis 31. Mai 1996 ge-
stundet. Unter der Überschrift "Kaufpreisfinanzierung und Belastungsvoll-
macht" vereinbarten die Beteiligten folgendes:
"Um die Sicherung der Darlehen, die der Kaufpreisfinanzierung dienen, schon vor Eigentumsumschreibung zu ermöglichen, verpflichtet sich die Veräußerer, aber für Rechnung der jeweiligen Erwerber, das Kaufobjekt mit gegebenenfalls sofort vollstreckbaren Grundpfandrechten in beliebi- ger Höhe samt Zinsen und etwaigen Nebenleistungen zu belasten, ohne jedoch die persönliche Haftung oder Kosten zu übernehmen.
...
Zahlungsansprüche, durch die sie (die Grundpfandrechte) erstmals va- lutiert werden, werden mit der Maßgabe, daß sie zur Bezahlung des Kaufpreises gemäß Punkt III des Vertrages zu verwenden sind, bereits jetzt an die Verkäufer abgetreten.
Deshalb dürfen Gläubiger diese Grundpfandrechte bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Eigentumsumschreibung des Vertrags- objektes auf den jeweiligen Erwerber nur als Sicherheit für solche Zah- lungen verwenden, mit denen der Kaufpreis bezahlt wird. Sofern eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein unwiderruflicher Zah- lungsauftrag erteilt.
Die amtierende Notarin wird angewiesen, die Eintragung der Grund- pfandrechte im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn ihr die Grundpfandrechtsgläubiger bestätigt haben, daß die Grundpfandrechte bis zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises und der Eigentumsum- schreibung nur als Sicherheit für diese Zahlung dienen und daß die Grundpfandrechtsgläubiger im Falle der Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta die erforderlichen Löschungs- unterlagen herausgeben." (Sogenannte Belastungsklausel I).
"Der Verkäufer bevollmächtigt die Erwerber - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - die Vertragsobjekte mit Grundpfand- rechten in beliebiger Höhe samt Zinsen und Nebenleistungen zu bela- sten, Löschungen und Rangänderungen zuzustimmen und mit der Vor- merkung des Käufers im Range zurückzutreten, das Kaufobjekt gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, Aus- zahlungsansprüche nach dieser Urkunde abzutreten und überhaupt alle Erklärungen abzugeben, die mit der Bestellung von Grundpfandrechten am Kaufobjekt auf Rechnung der Erwerber zusammenhängen." (Soge- nannte Belastungsklausel II).
Die Auflassung wurde sofort erklärt.
Am 12. Mai 1992 bestellte B. E. zur Sicherung eines Bankkredits unter
Verwendung der "Belastungsklausel II" eine Grundschuld über 305.000 DM an
den Grundstücken. Unter demselben Datum unterschrieben alle sechs Gesell-
schafter der aufgelösten KG - auch der Erblasser - eine Sicherungszweckerklä-
rung. Danach sollte die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und
künftigen Forderungen der Bank gegen die GmbH und B. E. dienen. Am
10. August 1992 wurde die Grundschuld eingetragen. Aus der Kreditsumme
zahlte B. E. den sofort fälligen Betrag von 25.000 DM an den Erblasser. Weite-
re Beträge leistete er an die sonst noch abzufindenden Gesellschafter. Den
Rest vereinnahmte er zur Finanzierung seines Betriebes. Am 8. März 1993 und
8. Februar 1994 wurde B. E. als Eigentümer der von ihm gekauften Grund-
stücksteile eingetragen. Er belastete sein nunmehriges Eigentum weiter. Inzwi-
schen lasten darauf insgesamt Grundpfandrechte über 605.000 DM zuzüglich
Zinsen und Kosten. Den Restkaufpreis für den Erblasser blieb er schuldig. Die
Zwangsvollstreckung gegen B. E., der die eidesstattliche Versicherung abge-
geben hat, blieb erfolglos. Am 29. Juli 1994 wurde über das Vermögen der
GmbH die Gesamtvollstreckung eröffnet.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der
Verletzung von Amtspflichten bei der Beurkundung und Durchführung des
Grundstücksveräußerungsgeschäfts in Anspruch. Sie verlangen Zahlung von
175.937,08 DM, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Landge-
richt und Oberlandesgericht haben die Klage mit unterschiedlicher Begründung
abgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-
verweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagten sei "wohl" eine
fahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Denn sie habe nicht auf das mit
einer ungesicherten Vorleistung verbundene Risiko hingewiesen. Es sei ferner
davon auszugehen, daß sich der Erblasser an eine entsprechende Belehrung
gehalten hätte. Das Verhalten der Beklagten sei aber für den eingetretenen
Schaden nicht ursächlich geworden. Es liege ein Fall der überholenden Kausa-
lität vor, weil der von der Beklagten möglicherweise durch mangelnde Beleh-
rung verursachte Schaden ohnedies wegen der Unterzeichnung der Siche-
rungszweckerklärung eingetreten wäre. Dadurch hätten der Erblasser und die
anderen Veräußerer auf eine Absicherung ihrer Ansprüche verzichtet. Da er
die Sicherungszweckerklärung unterschrieben habe, obwohl ihm dabei seine
Situation noch einmal deutlich vor Augen geführt worden sei, hätte er sich auch
bei ordnungsgemäßer Belehrung so verhalten.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Haftung der Beklagten aus § 18 VONot i.V.m. § 19 BNotO ist nicht wegen
"überholender Kausalität" ausgeschlossen.
1. Auf die Frage, ob in der Notarhaftung hypothetische Reserveursachen
beachtlich werden können (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14. März 1985 - IX ZR
26/84, WM 1985, 666, 670; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074,
2076 ff; vgl. ferner Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 19
Rdnr. 140), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
2. Die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung vom 12. Mai 1992
war keine hypothetische Reserveursache.
a) Das Berufungsgericht hat zunächst - ohne Berücksichtigung der Si-
cherungszweckerklärung - unterstellt, daß sich der Erblasser im Falle einer
ordnungsgemäßen Belehrung danach verhalten hätte. Es hat weiter unterstellt,
daß der Kaufvertrag mit B. E. dann gleichwohl - mit der vom Erblasser ge-
wünschten Sicherung - zustande gekommen und mit diesem Inhalt durchführ-
bar gewesen wäre. Anderenfalls hätte es schon deshalb den Ursachenzusam-
menhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden verneinen müssen; auf die
Frage, ob die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung - die das Beru-
fungsgericht als Verzicht auf Absicherung gewertet hat - eine hypothetische
Reserveursache darstellte, wäre es dann nicht angekommen.
Hätte das belehrungsgemäße Verhalten zu einer Absicherung des Kauf-
preisanspruchs geführt, wäre aus der Unterzeichnung der Sicherungszwecker-
klärung der nunmehr geltend gemachte Schaden nicht erwachsen. Die Absi-
cherung des Kaufpreisanspruchs hätte - entsprechend der "Belastungsklausel
I" - die Bestätigung des Grundpfandgläubigers vorausgesetzt, daß das Grund-
pfandrecht bis zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises und der Eigentum-
sumschreibung nur (oder vorrangig) als Sicherheit für diese Zahlung dient. Ei-
ne formularmäßige Sicherungszweckerklärung, die das Gegenteil dessen be-
sagte, wäre dann - sei es wegen des Vorrangs der Individualabrede
(§ 4 AGBG), sei es als überraschende Klausel (§ 3 AGBG) - unwirksam gewe-
sen.
b) Zu einer zweiten Möglichkeit beratungsgemäßen Verhaltens hat das
Berufungsgericht nichts ausgeführt. Nach der im Tatbestand des Berufungsur-
teils wiedergegebenen Behauptung der Klägerinnen hätte der Erblasser, ord-
nungsgemäß belehrt, "den Vertrag ... in dieser Form (nicht) geschlossen". Nä-
heres hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen in der Klageschrift, auf welches
das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat:
"Wäre der Rechtsvorgänger der Kläger von der Beklagten entsprechend aufgeklärt und belehrt worden, wäre er das Risiko seiner ungesicherten Vorleistung keinesfalls eingegangen und hätte den Vertrag so nicht un- terzeichnet. In diesem Falle wären er bzw. seine Rechtsnachfolger ent- weder noch Gesamthandseigentümer des Grundstücks oder aber bei sachgerechter Vertragsgestaltung zumindest im Besitze des restlichen Kaufpreises."
Damit haben die Klägerinnen zum Ausdruck bringen wollen, die Be-
klagte hätte den Erblasser dahin belehren müssen, entweder auf einer Absi-
cherung der Kaufpreisforderung zu bestehen oder von der Veräußerung abzu-
sehen. Da das Berufungsgericht ein belehrungsgemäßes Verhalten des Erb-
lassers unterstellt hat, ohne eine der eben genannten Möglichkeiten auszu-
schließen, hätte die "überholende Kausalität" in beiden Alternativen geprüft
werden müssen. Im Ergebnis ändert sich jedoch nichts.
Hätte das belehrungsgemäße Verhalten darin bestanden, daß der Erb-
lasser die Grundstücke nicht veräußerte, wäre es zur Bestellung einer Grund-
schuld durch den Erwerber und zur Unterzeichnung einer Sicherungszwecker-
klärung durch die Veräußerer nicht gekommen. Daraus hätte sich also kein
Schaden ergeben können. Insofern scheidet die Unterzeichnung der Siche-
rungszweckerklärung als Reserveursache von vornherein aus.
c) Davon abgesehen hat das Berufungsgericht den Einwand der Kläge-
rinnen nicht ausgeräumt, daß der Erblasser im Falle einer ordnungsgemäßen
Belehrung über die Risiken der ihm angesonnenen ungesicherten Vorleistung
die Sicherungszweckerklärung gar nicht erst unterzeichnet hätte. Das Argu-
ment, gerade die Vorlage der Sicherungszweckerklärung zur Unterzeichnung
hätte dem Erblasser "noch einmal deutlich seine Situation vor Augen führen
müssen", ist nicht stichhaltig.
Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterzeichnung der
Sicherungszweckerklärung dem Erblasser "noch einmal" die Gefahren der un-
gesicherten Vorleistung hätten bewußt machen sollen. Hatte die Beklagte den
Erblasser nicht darüber belehrt, wovon hier auszugehen ist, hatte dieser vor
Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung keinen Anlaß, ein Problembe-
wußtsein zu entwickeln.
Auch die Annahme, daß die ihm zur Unterzeichnung vorgelegte Siche-
rungszweckerklärung dem Erblasser die Augen habe öffnen müssen, erscheint
nicht haltbar. Aus der Sicherungszweckerklärung ging nicht unmittelbar hervor,
daß der Veräußerer des Grundstücks, das nunmehr mit einer Grundschuld be-
lastet werden sollte, wegen seines Kaufpreisanspruchs nicht gesichert war. Um
zu dieser Erkenntnis zu gelangen, bedurfte es nicht ganz einfacher rechtlicher
Überlegungen, die ein juristischer Laie nicht ohne weiteres anstellt. Er mochte
noch zur Kenntnis nehmen, daß die Grundschuld "zur Sicherheit für alle... For-
derungen der Sparkasse" gegen den Kreditnehmer dienen sollte. Daß er an
der Kreditsumme - aus der er sich Befriedigung wegen seines Kaufpreisan-
spruchs erhoffen durfte - keine gesicherten Rechte hatte, war damit für ihn
noch nicht selbstverständlich. Dies galt in besonderem Maße deshalb, weil es
sich bei dem Erblasser um einen 83jährigen Bürger der früheren DDR handel-
te, der jahrzehntelang keine Gelegenheit gehabt hatte, Erfahrungen im Grund-
stücks- und Kreditsicherungsrecht zu sammeln.
III.
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis
richtig (§ 563 ZPO).
1. Der Ansicht der Revisionserwiderung, es fehle bereits an einer Amts-
pflichtverletzung durch die Beklagte, ist nach der derzeitigen Sach- und
Rechtslage nicht zu folgen.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Erblasser habe im vor-
liegenden Fall eine ungesicherte Vorleistung erbracht, wird von der Revisi-
onserwiderung - mit Recht - nicht in Zweifel gezogen. Das gleiche gilt für die
Feststellung, die Beklagte habe bei der Beurkundung nicht über die Risiken der
ungesicherten Vorleistung belehrt. Auch hat die Beklagte die Beteiligten nicht
darüber belehrt, daß die "Belastungsklausel I" - welche die Veräußerer in eine
trügerische Sicherheit wiegen konnte - durch Aufnahme der "Belastungsklau-
sel II" in den Vertrag entwertet wurde. Indem die Veräußerer den Erwerber be-
vollmächtigten, die Grundstücke unbeschränkt mit Grundpfandrechten zu bela-
sten, wurden die Beschränkungen der "Belastungsklausel I" gegenstandslos.
Daran haben auch die angeblich unterschiedlichen Zwecksetzungen der Bela-
stungsklauseln nichts geändert. Wenn diese Zwecksetzungen irgendeine Be-
deutung haben sollten, wäre die Beklagte um so mehr verpflichtet gewesen, die
Beteiligten hierüber zu belehren.
Die Revisionserwiderung macht geltend, es habe keine Belehrungs-
pflicht bestanden, weil die Beteiligten sich über die Tragweite ihrer Erklärungen
und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren gewesen seien und die
konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft gewollt hätten. Ihnen sei es darum ge-
gangen, B. E. für seine neu gegründete GmbH das Betriebsgrundstück der KG
schnellstmöglich als (erstrangige) Kreditunterlage zur Verfügung zu stellen. Da
dies bei einer dinglichen Absicherung des Kaufpreisanspruchs nicht hätte er-
reicht werden können, hätten die Veräußerer bewußt auf diese Absicherung
verzichtet. Dies ergebe sich aus der Zeugenaussage des B. E. in einem Paral-
lelverfahren, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt
habe. Diese Gegenrüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat,
gemäß dem Antrag der Beklagten, die Akten des Parallelverfahrens beigezo-
gen. Ausweislich des darin enthaltenen Beweisaufnahmeprotokolls hat B. E.
als Zeuge die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Er hat lediglich aus-
gesagt, daß ihm an einer schnellen Eigentumsübertragung gelegen gewesen
sei, weil er die Grundstücke für die Besicherung seiner Betriebsmittelkredite
gebraucht habe. Dazu, ob sich die Interessenlage der Veräußerer - die mit der
GmbH des Zeugen nichts zu tun hatten - mit seiner gedeckt habe, hat sich der
Zeuge nicht geäußert.
2. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Meinung kann
bisher nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser auch bei ord-
nungsgemäßer Belehrung bereit gewesen wäre, den Vertrag so abzuschließen,
wie tatsächlich geschehen, also B. E. unter Zurückstellung des eigenen Siche-
rungsinteresses freie Hand bei der Belastung des Kaufgegenstands zu lassen.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann der Beweis des ersten An-
scheins für ein beratungsgemäßes Verhalten der Urkundsbeteiligten sprechen
(st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91, WM 1992, 527,
528; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1667; v. 27. Oktober 1994
- IX ZR 12/94, WM 1995, 118, 121; v. 11. März 1999 - IX ZR 260/97, WM 1999,
1324). Das gilt grundsätzlich auch bei Verträgen zwischen Familienangehöri-
gen. Die Vermutung ist erst erschüttert, wenn tatsächliche Umstände festge-
stellt sind, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß die Vertrag-
steile sich bei Vereinbarung der konkret nachteiligen Klausel wesentlich von
verwandtschaftlicher Rücksichtnahme haben leiten lassen (BGH, Urt. v. 2. Juli
1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071). Solche Umstände sind bislang nicht
festgestellt.
IV.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),
weil sie noch nicht entscheidungsreif ist.
1. Das Berufungsgericht hat sich zur Frage einer Pflichtverletzung mög-
licherweise nicht abschließend geäußert. Es hat dazu ausgeführt, daß der Be-
klagten "wohl" eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Insoweit
wird es auch folgendes berücksichtigen müssen:
Es wird der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die Veräu-
ßerer - insbesondere der Erblasser - hätten "im Wege innerfamiliärer Hilfe" die
Grundstücke dem B. E. unbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung stellen
wollen. Dafür könnte sprechen, daß das neue Unternehmen des B. E. - durch
seine firmenmäßige Bezeichnung, den Geschäftsbereich und den Standort - an
die Tradition der aufgelösten KG als früherem Familienunternehmen anknüpfte.
Andererseits ist bisher nichts dafür ersichtlich, daß der geschäftliche Erfolg der
von B. E. neu gegründeten GmbH zum "Gesamtkonzept" bei der Auseinander-
setzung der Gesellschafter der aufgelösten KG gehört habe. Diese hatten an
dem Gedeihen der GmbH weder ein gesellschaftsrechtliches noch ein ge-
schäftliches Interesse.
Hätten die Veräußerer "im Wege innerfamiliärer Hilfe" die Grundstücke
B. E. unbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung stellen wollen, wären zudem
die Lasten dieser Hilfsaktion ganz unterschiedlich verteilt. Das Risiko einer In-
solvenz des B. E. trifft diejenigen unter den Veräußern - immerhin drei von fünf
- nicht, die ihren Anteil am Erlös entweder in Grundstücken oder Geld sofort
erhalten haben. Betroffen waren bzw. sind demnach allein der Erblasser und
der Kläger im Parallelprozeß. Hätte man eine "innerfamiliäre Hilfe" allein zu
Lasten dieser beiden abgesprochen, liefe dies dem Gedanken der familiären
Solidarität gerade zuwider.
Die Behauptung, die Beklagte sei davon ausgegangen und habe auch
davon ausgehen dürfen, daß die Veräußerer die Grundstücke B. E. unbelastet
als Kreditunterlage hätten zur Verfügung stellen wollen, würde sich auch
schlecht mit der von der Beklagten an herausgehobener Stelle in den Vertrag
aufgenommenen "Belastungsklausel I" vertragen.
Ferner könnte ins Gewicht fallen, daß die Beklagte mit Schreiben vom
8. Dezember 1994 den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen mitteilte, die
Grundschuld über 305.000 DM sei aufgrund der im Vertrag enthaltenen Bela-
stungsvollmacht bestellt worden; dabei sei "versehentlich die im Vertrag ent-
haltene Sicherungsabrede nicht beachtet worden". Mit dieser Sicherungsabre-
de dürfte die Sicherung der Veräußerer gemeint gewesen sein. Dann wäre die
Beklagte seinerzeit selbst nicht davon ausgegangen, daß die Veräußerer die
Grundstücke B. E. unbelastet als Kreditunterlage haben zur Verfügung stellen
wollen.
Aus den Ziffern 9 und 13 des - im übrigen von B. E. formulierten - Ge-
sellschafterbeschlusses vom 30. Januar 1992, auf welche sich die Beklagte in
den Vorinstanzen bezogen hat, dürfte sich zu der Frage, ob die Veräußerer
unter Zurückstellung ihrer Interessen dem Erwerber unbelastete Grundstücke
als Kreditunterlage haben zur Verfügung stellen wollen, wenig ergeben. In Zif-
fer 9 hat B. E. erklärt, er werde die auf ihn übertragenen Grundstücke "vorbe-
haltlich den Anforderungen zur Besicherung von Kreditmitteln" im Familienbe-
sitz erhalten. In Ziffer 13 haben die Gesellschafter dem B. E. gestattet, "diesen
Beschluß seiner Hausbank vorzulegen, um mit dem Nachweis der nunmehr
vorhandenen Besicherbarkeit den Vorgang der Bereitstellung von Kreditmitteln
zu beschleunigen". Das rechtfertigt möglicherweise noch nicht die Annahme,
die Veräußerer hätten bewußt auf eine dingliche Absicherung ihrer Kaufpreis-
ansprüche verzichtet, um B. E. für seinen Betrieb eine unbelastete Kredit-
grundlage zu verschaffen. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten hat B.
E. die sofort fälligen Kaufpreisteilbeträge nur durch Beleihung der Kaufgrund-
stücke aufbringen können. Schon deshalb dürfte also die Vorlage des Gesell-
schafterbeschlusses bei der Bank sinnvoll gewesen sein.
2. Falls die Beklgte ihre Behauptung, B. E. hätten die Grundstücke un-
belastet als Kreditunterlage zur Verfügung gestellt werden sollen, nicht nach-
weisen sollte, wird das Berufungsgericht im Rahmen des Ursachenzusammen-
hangs zu prüfen haben, ob ein Vertrag mit der vom Erblasser gewünschten
Absicherung durchführbar gewesen wäre und ob sich B. E. auf diese Vertrags-
gestaltung eingelassen hätte. Die Revisionserwiderung hat darauf hingewie-
sen, "für den Betriebsmittelkredit, von dessen Gewährung die geplante Ausein-
andersetzung und damit auch die Restkaufpreiszahlung abhing", sei eine erst-
rangige Absicherung erforderlich gewesen. Dabei wird unterstellt, daß die Ver-
äußerung der Grundstücke an B. E. wirtschaftlich nur gegen Stundung der
Restkaufpreise in Betracht kam, weil der aufgenommene, erstrangig abgesi-
cherte Kredit größtenteils benötigt wurde, um der GmbH Betriebsmittel zuzu-
führen, und ein weiterer Kredit nur nachrangig hätte abgesichert werden kön-
nen, womit die Banken nicht einverstanden gewesen wären. Abgesehen davon,
daß derartiges in den Tatsacheninstanzen bisher nicht vorgetragen war, wird
hier zu berücksichtigen sein, daß die Grundstücke inzwischen weit höher bela-
stet sind. Das hätte möglicherweise von Anfang an geschehen können, um
vorweg die Veräußerer mit ihren Ansprüchen zu befriedigen.
3. Sollte sich ergeben, daß eine Absicherung des Erblassers nicht mög-
lich oder daß jedenfalls B. E. dazu nicht bereit gewesen wäre und sollte es an-
dererseits der Beklagten nicht gelingen, die Vermutung zu erschüttern, daß der
Erblasser dann nicht verkauft hätte, wäre die Klage mit ihrem Hauptantrag un-
begründet. Dann könnte indes der Hilfsantrag zum Zuge kommen.
4. Dem Vorbringen der Parteien zum Bestehen einer anderweitigen Er-
satzmöglichkeit und zum Mitverschulden der Klägerinnen ist das Berufungsge-
richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen. Dies wird
nunmehr nachzuholen sein.
Dr. Paulusch ist nach der Beratung verstorben und kann deshalb nicht unter- schreiben.
Kirchhof
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter