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BGH Beschluss vom 13.04.2000 – V ZR 248/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lampert-Lang,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 1999 wird nicht ange-

nommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Aller-

dings ist die Begründung des Berufungsgerichts, daß die fehlende

Beurkundung der Verrechnungsabrede nach § 139 BGB ohne

Einfluß auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages geblieben sei,

nicht tragfähig. Beurkundungsbedürftig war nämlich auch die mit

dem Schuldanerkenntnis verbundene Fälligkeitsabrede, daß die

anerkannte Forderung von 180.500 DM nicht verlangt werden

dürfe, bevor sich der Beklagte nicht entschieden hatte, das Kauf-

angebot anzunehmen. Über diesen Mangel hilft § 139 BGB nicht

hinweg. Der Geltendmachung steht aber der Grundsatz von Treu

und Glauben entgegen (§ 242 BGB); denn der Beklagte beruft

sich dabei auf die Unwirksamkeit einer Bestimmung, die für die

Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist. Der

Zweck der Abrede

ist erreicht worden (vgl. Senatsurt. v.

21. Januar 1977, V ZR 31/75, NJW 1977, 580; BGHZ 112, 288,

296).

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 300.000 DM.

Wenzel

Lambert-Lang

Krüger

Klein

Lemke