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BGH Beschluss vom 17.04.2000 – 5 StR 133/00

5. Strafsenat

5 StR 133/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. April 2000 in der Strafsache gegen

wegen Menschenhandels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 22. November 1999 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349

Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Angeklagte wegen dreifa-

cher Zuhälterei in Tateinheit mit zweifachem Menschenhan-

del und mit zweifacher Beihilfe zum schweren Menschen-

handel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Da sich die Ausführungshandlungen der Fälle 1, 2 und 4 sowie der Fälle 3

und 4 teilweise deckten, liegt insgesamt Tateinheit vor; der Senat ist nicht

gehindert, den Schuldspruch von sich aus zu ändern. Es ist sicher auszu-

schließen, daß aus dem nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen Strafrahmen

des § 180b Abs. 2 StGB eine geringere Freiheitsstrafe als die vom Landge-

richt gebildete Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum