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BGH Beschluss vom 17.04.2000 – 5 StR 133/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. April 2000 in der Strafsache gegen
wegen Menschenhandels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 22. November 1999 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349
Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Angeklagte wegen dreifa-
cher Zuhälterei in Tateinheit mit zweifachem Menschenhan-
del und mit zweifacher Beihilfe zum schweren Menschen-
handel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Da sich die Ausführungshandlungen der Fälle 1, 2 und 4 sowie der Fälle 3
und 4 teilweise deckten, liegt insgesamt Tateinheit vor; der Senat ist nicht
gehindert, den Schuldspruch von sich aus zu ändern. Es ist sicher auszu-
schließen, daß aus dem nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen Strafrahmen
des § 180b Abs. 2 StGB eine geringere Freiheitsstrafe als die vom Landge-
richt gebildete Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum