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BGH Beschluss vom 18.04.2000 – 5 StR 128/00

5. Strafsenat

5 StR 128/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 15. November 1999 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Ange-

klagten betrifft.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e :

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-

erhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-

teilt. Daneben hat es die sichergestellten Zigaretten eingezogen und für beim

Angeklagten weiterhin sichergestellte 60.200 DM den Verfall angeordnet. Die

Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafaus-

spruchs Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte

vor dem 30. Juni 1999 von unbekannten Lieferanten mehr als 3,5 Millionen

Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten verschafft, um sie in der

Folgezeit mit Gewinn weiterzuverkaufen. Einen Teil der Zigaretten wollte er

am 30. Juni 1999 auf einem Markt verkaufen, was von Zollbeamten bemerkt

wurde. Die von dem Angeklagten mitgeführten Zigaretten sowie ein Betrag

von 9.685 DM wurden sichergestellt. Bei einer anschließenden Wohnungs-

durchsuchung wurden in der Küche der Wohnung des Angeklagten weitere

50.515 DM aufgefunden, die in Aluminiumfolie verpackt und in der Dunstab-

zugshaube versteckt worden waren. Das Landgericht hat aus diesem Betrag

– unter Zugrundelegung eines Gewinns für den Angeklagten von drei DM pro

Stange Zigaretten – die Menge weiterer Zigaretten errechnet, die sich der

Angeklagte neben den sichergestellten und den am 30. Juni 1999 bereits

verkauften Zigaretten verschafft hatte, und hat auch diese Zigaretten der

Verurteilung zugrunde gelegt.

1. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß

§ 373 Abs. 1, § 374 Abs. 1 AO weist keinen Rechtsfehler auf.

Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landge-

richt im Rahmen der Beweiswürdigung, die sich auf ausreichende Indizien

stützt, zu dem Schluß gekommen ist, daß das in der Dunstabzugshaube auf-

gefundene Geld dem Angeklagten zuzurechnen sei und aus dem Handel mit

unverzollten und unversteuerten Zigaretten stamme.

2. Die Beweiswürdigung hält jedoch insoweit rechtlicher Nachprüfung

nicht stand, als das Landgericht ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß

es sich bei dem in der Dunstabzugshaube aufgefundenen Geld (ausschließ-

lich) um den Gewinn des Angeklagten aus dem Handel mit unversteuerten

und unverzollten Zigaretten handelt. Die Stückelung des Geldbetrages – bis

auf einen Zweihundertmarkschein lediglich kleinere Beträge – deutet darauf

hin, daß es sich hierbei um die Umsatzerlöse aus Zigarettenverkäufen han-

delt. Um den dem Angeklagten verbliebenen Gewinn könnte es sich nur

dann handeln, wenn der Angeklagte nach den Zigarettenverkäufen von den

Umsatzerlösen Geldbeträge – z. B. zur Bezahlung seiner eigenen Lieferan-

ten – entnommen hätte. Dafür fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte.

Die Annahme, es handele sich um den Gewinn des Angeklagten, stellt eine –

nicht näher begründete – Vermutung des Tatrichters dar. Das Urteil des

Landgerichts beruht insoweit auf einer nicht tragfähigen Grundlage (vgl.

BGHR § 261 – Überzeugungsbildung 26 m.w.N.). Der Senat schließt aus,

daß hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Bei den

verbleibenden Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen,

daß es sich bei dem aufgefundenen Geldbetrag um die Verkaufserlöse des

Angeklagten und nicht lediglich um seinen Gewinn handelt. Damit ergibt sich

ein erheblich niedrigerer Schuldumfang. Der neue Tatrichter wird die vom

Angeklagten beschaffte Zigarettenmenge auf der Basis des in der Dunstab-

zugshaube versteckten Geldbetrages unter Zugrundelegung der Zigaretten-

verkaufspreise des Angeklagten neu zu schätzen haben (zur Schätzung vgl.

BGH wistra 1999, 426).

3. Weder die Einziehung der sichergestellten Zigaretten gemäß § 375

Abs. 2 Nr. 1 AO noch der nach § 73 StGB angeordnete Verfall des sicherge-

stellten Geldes begegnet rechtlichen Bedenken.

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