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BGH Beschluss vom 18.04.2000 – III ZR 59/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Januar 1999 - 2 U 54/98 -

wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.000.000 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,

277).

Der Senat folgt dem Berufungsgericht zwar nicht in der Beurteilung, daß

ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Kosten der Inanspruch-

nahme als Hauptverpflichtete im internen gemeinsamen Versandverfahren

schon deshalb nicht in Betracht komme, weil diese Kosten mit der vom Auf-

traggeber gezahlten Vergütung für die Geschäftsbesorgung abgegolten seien.

Allerdings greift auch die Überlegung der Revision nicht durch, der Klägerin

stehe wie auch sonst einem Spediteur hinsichtlich der mit der Erledigung von

Zollformalitäten verbundenen Abgabenlast ein Erstattungsanspruch gegen den

Auftraggeber zu. Dabei übersieht sie, daß es bei ordnungsgemäßer Durchfüh-

rung des gemeinsamen Versandverfahrens gerade zu keinen Kosten für den

Auftraggeber der Klägerin gekommen wäre.

Die angefochtene Entscheidung wird indes im Ergebnis von der Erwä-

gung getragen, daß die Klägerin, die nach Art. 13 Buchst. a EWG-Versand-

verordnung Nr. 222/77 als Hauptverpflichtete die Waren innerhalb der vorge-

schriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur

Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungs-

zollstelle zu gestellen hatte, weder in eigener Person dieser Pflicht nachge-

kommen ist noch in deutlicher Weise bei Übernahme der Geschäftsbesorgung

für die Beklagte zivilrechtlich sichergestellt hat, daß die Beklagte im Innenver-

hältnis für eine Wiedergestellung der exportierten Ware verantwortlich sein

sollte.

Rinne Wurm Schlick

Richter am Bundesgerichtshof Galke kann infolge Ortsabwesenheit seine Unterschrift nicht beifügen.

Dörr Rinne