BGH Urteil vom 18.04.2000 – VI ZR 359/98
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. April 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
Dr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Oktober 1998 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht
über die Feststellungswiderklage zum Nachteil der Klägerin ent-
schieden hat.
Die Feststellungswiderklage wird insgesamt als unzulässig abge-
wiesen.
II. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Oktober 1998 wird zurück-
gewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:
1. Im ersten Rechtszug:
Die Klägerin 30%, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamt-
schuldner 61%, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner
weitere 9% der Gerichtskosten.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelfer
tragen diese je selbst zu 30%, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als
Gesamtschuldner zu 61%, die Beklagten zu 2) und 3) als Ge-
samtschuldner zu weiteren 9%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese
selbst zu 81%, die Klägerin zu 19%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen
diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) trägt die Klä-
gerin.
2. Im zweiten Rechtszug:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 45%, die Beklagten
zu 1) als Gesamtschuldner zu 55%.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelferin
zu 2) tragen diese selbst zu je 45%, die Beklagten zu 1) als Ge-
samtschuldner zu 55%.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) trägt die Klä-
gerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese
selbst.
3. Im Revisionsverfahren:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 69%, die Beklagten
zu 1) als Gesamtschuldner zu 31%.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) trägt die Klä-
gerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten
zu 1) als Gesamtschuldner zu 31% und die Klägerin selbst zu
69%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese
selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verpachtete 1969 ein Gelände zur Ausbeutung von Sand
und Kies an die Firma S. KG mit der Verpflichtung zur Wiederauffüllung. Der
Pächterin war es untersagt, in der Kiesgrube grundwassergefährdende Stoffe
abzulagern; sie verpflichtete sich vertraglich, für die unverzügliche Beseitigung
solcher Ablagerungen auf eigene Kosten zu sorgen. Nach Abschluß der Aus-
beute verfüllte die Beklagte zu 2), Rechtsnachfolgerin der Firma S. KG, die
Kiesgrube unerlaubt u.a. mit Absiebrückständen aus Recyclinganlagen. Die
Beklagte zu 3) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2).
Geschäftsführer der Beklagten zu 3) waren der Beklagte zu 4) und dessen
Vater, E.S., der frühere Beklagte zu 1).
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-
urteilen, die Absiebrückstände zu entfernen und zulässiges Material einzubrin-
gen; zugleich hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamt-
schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der aus
der Einbringung der Absiebrückstände entstanden ist oder noch entstehen
wird.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 2) und zu 3) rechtskräftig mit Tei-
lurteil antragsgemäß verurteilt. Mit Schlußurteil vom 5. April 1995 hat es unter
Abweisung der Klage im übrigen (insbesondere Neueinbringung von Material)
E.S. und den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2)
und zu 3) zur Entfernung der Absiebrückstände verurteilt und auch die bean-
tragte Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren materiellen Scha-
dens getroffen. Hiergegen haben E.S. und der Beklagte zu 4) Berufung einge-
legt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist E.S. verstorben und von den Be-
klagten zu 1) - in bislang ungeteilter Erbengemeinschaft - beerbt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 11. Juli
1996 ist die Frage eines Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung erörtert
worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1) hat erklärt, er mache
den Vorbehalt nicht im vorliegenden Rechtsstreit geltend, sondern führe die
Beschränkung für seine Partei günstiger im Wege des Nachlaßkonkurses her-
bei. Mit inzwischen rechtskräftigem Teilurteil vom 24. Oktober 1996 hat das
Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Ein Vor-
behalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO ist dabei unterblieben.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens, in dem es in der Sache nur noch
um die Haftung des Beklagten zu 4) als Geschäftsführer der Beklagten zu 3)
ging, haben die Beklagten zu 1) Widerklage erhoben, mit der sie die Feststel-
lung, daß sie der Klägerin aus dem Teilurteil vom 24. Oktober 1996 nur im
Umfang der beschränkten Erbenhaftung haften, und den Vorbehalt der be-
schränkten Erbenhaftung begehrt haben. Für den Fall der Unzulässigkeit der
Feststellungswiderklage nach § 256 Abs. 1 ZPO haben sie vorsorglich deren
Verweisung an das Landgericht A. beantragt. Sie haben die Auffassung ver-
treten, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nach § 780 ZPO ergebe sich eine
Beschränkung ihrer Haftung aus den besonderen Umständen des Falles, ins-
besondere den Abreden der beiderseitigen Prozeßvertreter und dem Grund-
satz von Treu und Glauben. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1)
sei irrtümlich davon ausgegangen, durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses
trete kraft Gesetzes eine beschränkte Erbenhaftung ein. Nach Verlassen des
Sitzungssaales habe er den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf ange-
sprochen. Dieser habe angeboten, nochmals in die Verhandlung zur Protokol-
lierung eines Vorbehalts nach § 780 ZPO einzutreten, habe das aber nicht für
notwendig erachtet. Beiderseits habe die Ansicht bestanden, auch ohne aus-
drücklichen Vorbehalt in einem Urteil könne eine beschränkte Erbenhaftung
durch Nachlaßkonkurs herbeigeführt werden.
Mit Schlußurteil vom 1. Oktober 1998 hat das Berufungsgericht auf die
Berufung des Beklagten zu 4) die gegen diesen (als Geschäftsführer der Be-
klagten zu 3)) gerichtete Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Be-
klagten zu 1) festgestellt, daß die Klägerin die Beklagten zu 1) so behandeln
müsse, als behalte das Teilurteil vom 24. Oktober 1996 ihnen die beschränkte
Erbenhaftung vor. Die Zwischenfeststellungswiderklage und die weitergehende
Feststellungswiderklage der Beklagten zu 1) hat es abgewiesen.
Mit ihrer Revision hat sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage
gegen den Beklagten zu 4) sowie dagegen gewandt, daß sie die Beklagten
zu 1) so behandeln müsse, als behalte ihnen das Teilurteil die beschränkte
Erbenhaftung vor. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit sie sich
gegen die Beschränkung der Klägerin hinsichtlich der Rechte aus dem Teilur-
teil wendet. Mit ihrer - vom Senat ebenfalls angenommenen - Anschlußrevision
verfolgen die Beklagten zu 1) ihr Begehren zur Feststellungswiderklage in vol-
lem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Zwischenfeststellungsklage für unzuläs-
sig, weil es an der gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit
fehle; über die Klage gegen die Beklagten zu 1) sei rechtskräftig entschieden.
Die Widerklage sei jedoch als allgemeine Feststellungsklage nach § 256
Abs. 1 ZPO zulässig; sie sei auch sachdienlich (§ 530 Abs. 1 ZPO). Es gehe
darum, in dem hinsichtlich der Kostenentscheidung noch nicht entschiedenen
Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1) die Reichweite des Vollstreckungstitels
zu klären. Die Widerklage sei auch begründet, soweit die Beklagten zu 1) die
Feststellung begehrten, daß ihnen im Ergebnis die Geltendmachung der be-
schränkten Erbenhaftung vorzubehalten sei. Die Klägerin müsse sich aufgrund
des Verhaltens ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 242 BGB so behandeln
lassen, als wären die Prozeßvertreter beider Parteien in den Sitzungssaal zu-
rückgekehrt und als hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1) die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Geltendmachung des Vor-
behalts beantragt. Damit hätte er Erfolg gehabt. Wenn der Prozeßbevollmäch-
tigte der Klägerin in Kenntnis der Umstände auf das Anliegen seines Gegners,
in den Sitzungssaal zurückzukehren, entgegnet habe, das sei nicht erforder-
lich, da die Beschränkung der Erbenhaftung auch im Nachlaßkonkurs möglich
sei, müßten die Beklagten zu 1) so stehen, als wären beide Rechtsanwälte in
den Sitzungssaal zurückgekehrt und als hätte der Prozeßbevollmächtigte der
Beklagten zu 1) den Antrag gestellt. Die Klägerin dürfe aus dem auf einem bei-
derseitigen Irrtum beruhenden Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten keine
Vorteile ziehen. Bei korrektem Verlauf hätten die Beklagten zu 1) auch nach
der Vorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Vorbehalt der
beschränkten Erbenhaftung im Urteil erhalten. Der Umfang des "Rechtsbin-
dungswillens" des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin könne dahinstehen.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision der Klägerin
nicht stand. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) hat dagegen keinen Er-
folg.
1. Die Revision der Klägerin ist im Umfang der Annahme begründet. Die
Feststellungsklage konnte nicht mehr in zulässiger Weise im Wege der Wider-
klage (§ 33 ZPO) - weder als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2
ZPO noch als "normale" Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO - erhoben
werden.
Prozeßvoraussetzung einer Widerklage ist, daß die Klage gegen die be-
klagte Partei in der Hauptsache im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage
noch rechtshängig ist (vgl. BGHZ 40, 185, 187; BGH, Urteil vom 8. März 1972
- VIII ZR 34/71 - JR 1973, 18). Daran fehlte es vorliegend.
Die Rechtshängigkeit einer Klage endet u.a. dann, wenn über die Klage
durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist. Das war hier im Prozeß-
rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) durch das
Teilurteil vom 24. Oktober 1996 geschehen, lange bevor die Beklagten zu 1) im
April 1998 die Widerklage erhoben haben.
Daß die Kostenentscheidung hinsichtlich der durch das Teilurteil vom
24. Oktober 1996 erledigten Klage gegen die Beklagten zu 1) noch offenge-
blieben und darüber erst durch Schlußurteil zusammen mit der gegen den Be-
klagten zu 4) gerichteten Klage zu befinden war, rechtfertigt keine andere Be-
urteilung. Die Sache liegt nicht anders als bei einer nach Klagerücknahme oder
übereinstimmender Erledigungserklärung noch offenen Kostenentscheidung.
Auch dann
ist die Erhebung einer Widerklage unzulässig (vgl. Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO 21. Aufl., § 33 Rdn. 17; Wieczorek/Schütze/Hausmann,
ZPO 3. Aufl., § 33 Rdn. 19 f.; Münchener Kommentar-ZPO/Patzina, § 33
Rdn. 12 f.; Musielak/Smid, ZPO, § 33 Rdn. 6).
Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Anschlußrevision - auch
nicht daraus, daß über die Klage gegen den Beklagten zu 4) noch nicht ent-
schieden war. Das für die Zulässigkeit der Widerklage maßgebende Prozeß-
rechtsverhältnis besteht nur zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1);
mit dem Beklagten zu 4), der sich einer im Wege der subjektiven Klagenhäu-
fung (§ 59 ZPO) erhobenen weiteren Klage gegenüber sah, war ein weiteres
Prozeßrechtsverhältnis begründet worden, in dessen Rahmen die Widerklage
nicht erhoben war. Der zufällige Umstand, daß der Beklagte zu 4) zugleich als
Miterbe an dem (anderen) Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und
den Beklagten zu 1) beteiligt ist, ändert daran nichts.
2. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) ist dagegen aus den zur
Revision dargelegten Gründen unbegründet.
3. Soweit die Beklagten hilfsweise für den Fall einer Unzulässigkeit ihrer
Feststellungswiderklage beantragt haben, diese an das zuständige Landgericht
zu verweisen, ist dem Antrag nicht zu entsprechen. Der Feststellungswiderkla-
ge fehlt die besondere Prozeßvoraussetzung der Rechtshängigkeit der Klage
bei Erhebung der Widerklage. Infolgedessen ist dem Gericht jede andere Ent-
scheidung als eine Abweisung der Widerklage als unzulässig verwehrt. Zudem
gestattet § 281 ZPO keine Verweisung bei funktioneller Unzuständigkeit (vgl.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 - VersR 1996, 1390, 1391;
Beschluß vom 20. März 1996 - X ARZ 1018/95 - NJW-RR 1996, 891).
Einer Entscheidung über die - naheliegenden - Bedenken dagegen, auf-
grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Verstoß
des Prozeßvertreters der Klägerin gegen § 242 BGB anzunehmen, bedarf es
nach allem nicht. Da das angefochtene Urteil zu Unrecht die Zulässigkeit der
Feststellungswiderklage bejaht, ist es insoweit aufzuheben und die Feststel-
lungswiderklage insgesamt abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,
100 Abs. 1, Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO.
Groß Dr. Lepa Dr. Dressler
Dr. Greiner Wellner