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BGH Urteil vom 19.04.2000 – 2 StR 410/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2000,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Niemöller,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Köln vom 13. April 1999 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon
in zwei Fällen tateinheitlich mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein
eingezogen und für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von ei-
nem Jahr und sechs Monaten bestimmt. Zudem hat es den Verfall eines Betra-
ges von 5.000,-- DM angeordnet und sichergestellte Betäubungsmittel einge-
zogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ein-
gelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsan-
waltschaft. Mit der Sachrüge macht sie geltend, die Anwendung des § 31 BtMG
sei rechtsfehlerhaft und die Gesamtstrafe unangemessen milde. Das Rechts-
mittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
II.
Der Angeklagte schloß sich 1995 mit zwei gesondert verfolgten Tätern
zu einer Bande zusammen, um in einer unbestimmten Anzahl von Fällen dau-
erhaft gewinnbringend Haschisch umzusetzen, wobei er die Führungsposition
übernahm. Er war für den Einkauf des Rauschgiftes zuständig, während die
anderen Bandenmitglieder, die in der Folgezeit wechselten, den Weiterverkauf
durchführten. Im Rahmen der Bandenabrede erwarb der Angeklagte 1998 in
sieben Fällen von Lieferanten aus den Niederlanden jeweils zwischen 1.000
und 4.100 g Haschisch sowie teilweise zugleich auch geringere Mengen Mari-
huana. Die Betäubungsmittel - insgesamt etwa 17 kg Haschisch und 1 kg Mari-
huana –, die er sich in fünf Fällen von Lieferanten aus den Niederlanden nach
Deutschland bringen ließ und in zwei Fällen selbst in den Niederlanden abhol-
te, übergab er jeweils an ein anderes Bandenmitglied zum Weiterverkauf.
III.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur
Aufhebung des Strafausspruchs führt.
1. Die vom Landgericht in allen Fällen vorgenommene Verschiebung der
Strafrahmenuntergrenze gemäß §§ 31 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 2 StGB ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat durch die konkrete Benennung der
weiteren Bandenmitglieder und ihrer Beteiligung an den Taten sowie einiger
Abnehmer des Rauschgifts die Taten über seinen eigenen Beitrag hinaus auf-
gedeckt. Daß die Offenbarung erst in der Hauptverhandlung erfolgt ist, steht
der Anwendung des § 31 BtMG nicht entgegen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1
Aufdeckung 21 und 23; Franke/Wienroeder BtMG 1996, § 31 Rdn. 7). Insoweit
ist auch ein Aufklärungserfolg i.S.d. § 31 BtMG eingetreten. Die Strafkammer
hat die Angaben des Angeklagten, die durch Zeugenaussagen bestätigt wor-
den sind, für glaubhaft erachtet und sie der Verurteilung zugrundegelegt. Sie
war somit aufgrund ihrer freien richterlichen Beweiswürdigung auch überzeugt
davon, daß seine Angaben über die Beteiligung der anderen an den Taten zu-
treffen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte mit seinen Angaben nur
schon sichere, umfassende Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestä-
tigt hätte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Lagen somit die Voraussetzungen
des § 31 Nr. 1 BtMG bezüglich der anderen Bandenmitglieder und der Abneh-
mer bereits vor, durfte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung auch
berücksichtigen, daß der Angeklagte sich darüber hinaus bemüht hat, seine
Lieferanten aus den Niederlanden näher zu beschreiben, selbst wenn insoweit
noch kein Aufklärungserfolg eingetreten ist (vgl. Körner BtMG 4. Aufl. 1994,
§ 31 Rdn. 33).
2. Die Strafzumessung ist auch im übrigen rechtsfehlerfrei. Bei der Be-
messung der Einzelstrafen hat das Landgericht alle wesentlichen entlastenden
und belastenden Umstände berücksichtigt. Die Höhe der verhängten Gesamts-
trafe ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich ebenfalls nicht zu be-
anstanden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein
Eingriff des Revisionsgerichts ist insoweit in der Regel nur möglich, wenn die
Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich
anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben
oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine
ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345,
349). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR
StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).
Das Landgericht hat die Höhe der Gesamtstrafe umfassend und rechts-
fehlerfrei begründet. Sie unterscheidet sich von den in vergleichbaren Fällen
üblicherweise verhängten Strafen nicht so stark, daß der mit ihr verfolgte
Zweck des Schutzes der Rechtsordnung durch gerechten Schuldausgleich
nicht mehr erreicht werden könnte.
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß