Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.04.2000 – 2 StR 410/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 410/99

URTEIL

vom

19. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2000,

an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Köln vom 13. April 1999 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon

in zwei Fällen tateinheitlich mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein

eingezogen und für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von ei-

nem Jahr und sechs Monaten bestimmt. Zudem hat es den Verfall eines Betra-

ges von 5.000,-- DM angeordnet und sichergestellte Betäubungsmittel einge-

zogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ein-

gelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsan-

waltschaft. Mit der Sachrüge macht sie geltend, die Anwendung des § 31 BtMG

sei rechtsfehlerhaft und die Gesamtstrafe unangemessen milde. Das Rechts-

mittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

II.

Der Angeklagte schloß sich 1995 mit zwei gesondert verfolgten Tätern

zu einer Bande zusammen, um in einer unbestimmten Anzahl von Fällen dau-

erhaft gewinnbringend Haschisch umzusetzen, wobei er die Führungsposition

übernahm. Er war für den Einkauf des Rauschgiftes zuständig, während die

anderen Bandenmitglieder, die in der Folgezeit wechselten, den Weiterverkauf

durchführten. Im Rahmen der Bandenabrede erwarb der Angeklagte 1998 in

sieben Fällen von Lieferanten aus den Niederlanden jeweils zwischen 1.000

und 4.100 g Haschisch sowie teilweise zugleich auch geringere Mengen Mari-

huana. Die Betäubungsmittel - insgesamt etwa 17 kg Haschisch und 1 kg Mari-

huana –, die er sich in fünf Fällen von Lieferanten aus den Niederlanden nach

Deutschland bringen ließ und in zwei Fällen selbst in den Niederlanden abhol-

te, übergab er jeweils an ein anderes Bandenmitglied zum Weiterverkauf.

III.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur

Aufhebung des Strafausspruchs führt.

1. Die vom Landgericht in allen Fällen vorgenommene Verschiebung der

Strafrahmenuntergrenze gemäß §§ 31 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 2 StGB ist rechtlich

nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat durch die konkrete Benennung der

weiteren Bandenmitglieder und ihrer Beteiligung an den Taten sowie einiger

Abnehmer des Rauschgifts die Taten über seinen eigenen Beitrag hinaus auf-

gedeckt. Daß die Offenbarung erst in der Hauptverhandlung erfolgt ist, steht

der Anwendung des § 31 BtMG nicht entgegen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1

Aufdeckung 21 und 23; Franke/Wienroeder BtMG 1996, § 31 Rdn. 7). Insoweit

ist auch ein Aufklärungserfolg i.S.d. § 31 BtMG eingetreten. Die Strafkammer

hat die Angaben des Angeklagten, die durch Zeugenaussagen bestätigt wor-

den sind, für glaubhaft erachtet und sie der Verurteilung zugrundegelegt. Sie

war somit aufgrund ihrer freien richterlichen Beweiswürdigung auch überzeugt

davon, daß seine Angaben über die Beteiligung der anderen an den Taten zu-

treffen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte mit seinen Angaben nur

schon sichere, umfassende Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestä-

tigt hätte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Lagen somit die Voraussetzungen

des § 31 Nr. 1 BtMG bezüglich der anderen Bandenmitglieder und der Abneh-

mer bereits vor, durfte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung auch

berücksichtigen, daß der Angeklagte sich darüber hinaus bemüht hat, seine

Lieferanten aus den Niederlanden näher zu beschreiben, selbst wenn insoweit

noch kein Aufklärungserfolg eingetreten ist (vgl. Körner BtMG 4. Aufl. 1994,

§ 31 Rdn. 33).

2. Die Strafzumessung ist auch im übrigen rechtsfehlerfrei. Bei der Be-

messung der Einzelstrafen hat das Landgericht alle wesentlichen entlastenden

und belastenden Umstände berücksichtigt. Die Höhe der verhängten Gesamts-

trafe ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich ebenfalls nicht zu be-

anstanden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein

Eingriff des Revisionsgerichts ist insoweit in der Regel nur möglich, wenn die

Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich

anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben

oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine

ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345,

349). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR

StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).

Das Landgericht hat die Höhe der Gesamtstrafe umfassend und rechts-

fehlerfrei begründet. Sie unterscheidet sich von den in vergleichbaren Fällen

üblicherweise verhängten Strafen nicht so stark, daß der mit ihr verfolgte

Zweck des Schutzes der Rechtsordnung durch gerechten Schuldausgleich

nicht mehr erreicht werden könnte.

Jähnke Niemöller Bode

Otten Rothfuß