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BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 3 StR 122/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 2000 einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 30. November 1999 dahin geändert, daß
der Angeklagte auch einer tateinheitlich begangenen gefährli-
chen Körperverletzung schuldig ist. Im übrigen wird die Revisi-
on als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt und dem Führen einer
halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist es unbegründet.
Insoweit verweist der Senat auf die bis auf eine Ausnahme (vgl. 1.) zutreffen-
den Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die § 244
Abs. 3 StPO betreffende Verfahrensrüge zulässig erhoben. Der Zulässigkeit
der Rüge steht nicht entgegen, daß die Revision den Beweisantrag und den
Gerichtsbeschluß nicht im Wortlaut mitteilt. Denn es reicht aus, daß - wie hier -
die Revision Antrag und Beschluß in eigenen Worten wiedergibt und dieser
Vortrag vollständig ist (vgl. BGHR StPO § 344 II 2 Beweisantragsrecht 4; BGH
bei Miebach/Sander NStZ-RR 2000, 1 - m.w.Nachw.).
Die Zulässigkeit scheitert auch nicht daran, daß der Beschwerdeführer
nicht mitgeteilt hat, daß sein Beweisantrag eine zusätzliche Begründung mit
einem Hilfsbeweisantrag enthielt und darüber ausweislich des ebenfalls nicht
mitgeteilten Hauptverhandlungsprotokolls verhandelt wurde. Insoweit hat der
Angeklagte nämlich in der Hauptverhandlung Begründung und Hilfsbeweisan-
trag zurückgenommen. Deshalb liegt keine nur auszugsweise Wiedergabe des
Beweisantrags vor, was für die Zulässigkeit nicht ausreichen würde (vgl. BGH
NStZ 1999, 396, 399), sondern in Bezug auf die Beweisbehauptung ein voll-
ständiger Vortrag.
Die Rüge deckt auch einen Verfahrensfehler auf. Der Verteidiger hatte
zum Beweis der Tatsache, daß der Zeuge Ali K. vor und während der Schuß-
abgabe im Krankenwagen behandelt wurde (und deshalb von dem Angeklag-
ten weder vor noch während der Schußabgabe gesehen werden konnte), die
Vernehmung des Rettungssanitäters beantragt. Diesen Antrag hat die Straf-
kammer abgelehnt, weil die Behauptung so behandelt werden könne, als wäre
die behauptete Tatsache wahr. Gegen diese Wahrunterstellung hat das Land-
gericht aber verstoßen, weil es seinen Feststellungen die Aussage des Zeugen
KHK Ka. zugrunde gelegt hat, wonach dieser Zeuge den Ange-
klagten darauf hingewiesen und ihm augenfällig deutlich gemacht habe, daß
der Bruder des Angeklagten, der Zeuge Ali K. - unmittelbar bevor der Ange-
klagte auf das im Funkstreifenwagen sitzende Opfer schoß - wieder einmal den
Krankenwagen verlassen hatte und auf der Straße umherlief, sich ihm also
nicht das Bild eines schwer- oder lebensgefährlich verletzt im Krankenwagen
liegenden Bruders aufgedrängt haben könne.
2. Auf diesem ausschließlich die Strafzumessung berührenden Rechts-
fehler beruht aber der milde Strafausspruch nicht. Die Kammer, die die Strafe
dem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen hat, hat nämlich zum einen nicht
geprüft, ob der Angeklagte heimtückisch - das Opfer, dem sich der Angeklagte
von schräg hinten näherte, saß gefesselt und ohne Fluchtmöglichkeit in einem
Funkstreifenwagen; aus ein bis anderthalb Meter Entfernung gab der Ange-
klagte mindestens fünf Schüsse ab - töten wollte.
Zum anderen hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, daß sich
der Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auch tateinheitlich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl.
BGH NStZ 1999, 30, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), mithin nicht zwei, son-
dern drei Straftatbestände vorsätzlich verwirklicht hat.
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das Landgericht
war verpflichtet, die angeklagte Tat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
erschöpfend abzuurteilen. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2
StPO wird durch die vom Senat vorgenommene Schuldspruchergänzung nicht
verletzt, dieses schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs
nicht aus (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18). § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der gefährlichen
Körperverletzung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler RiBGH Pfister ist durch Urlaub
verhindert zu unterschreiben.
Kutzer