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BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 3 StR 149/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 149/00

BESCHLUSS

vom

19. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am

19. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 27. Oktober 1999 wird der Schuld-

spruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Mordes

in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit er-

presserischem Menschenraub verurteilt wird. Die Einzelstrafe

wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit er-

presserischem Menschenraub entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und wegen Mordes

unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des

Landgerichts Hannover vom 2. März 1998 zu lebenslanger Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten be-

sonders schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf

die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Annahme von zwei selbständigen Taten hält der rechtlichen Über-

prüfung nicht stand. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am

27. Mai 1997 nach An. , um eine Filiale der Stadtsparkasse zu überfallen.

Er betrat mit einer scharf geladenen Pistole die Sparkasse, richtete abwech-

selnd seine Waffe auf die Kassiererin und eine Kundin und verlangte mehrfach

große Geldscheine. Angesichts der gegen sie und die Kundin gerichteten Dro-

hung kam die Kassiererin der Aufforderung des Angeklagten nach und packte

13.440 DM in eine Plastiktüte, die sie dem Angeklagten übergab.

Beim Verlassen der Sparkasse begegnete der Angeklagte im Bereich

der Tür dem 78-jährigen Rentner A. . Dieser erkannte, daß der Ange-

klagte einen Raubüberfall begangen hatte, versperrte ihm den Weg und schlug

mit seiner Gehhilfe nach ihm. Nachdem er A. mehrmals ohne Erfolg

zur Freigabe des Weges aufgefordert hatte, gab der Angeklagte zwei Warn-

schüsse ab, von denen sich A. nicht beeindrucken ließ. Um nicht als

Täter des Überfalls ermittelt zu werden und unerkannt entkommen zu können,

schoß der Angeklagte daraufhin in Tötungsabsicht zweimal aus kurzer Entfer-

nung auf den Bauch- und Brustbereich des A. , der tödlich getroffen

wurde.

2. Diese Feststellungen hat die Strafkammer fehlerfrei getroffen. Dies

gilt insbesondere auch für den direkten Tötungsvorsatz. Sie hat das Handeln

des Angeklagten in der Sparkasse rechtlich zutreffend als schwere räuberische

Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und die Tötung

des Rentners als Mord gewertet. Da der Angeklagte den Rentner A.

erschießen wollte, um dadurch seine Flucht zu ermöglichen und nicht wegen

des Überfalls bestraft zu werden, hat er zur Verdeckung einer Straftat getötet.

Zwischen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresseri-

schem Menschenraub einerseits und dem Mord andererseits hat das Landge-

richt Tatmehrheit angenommen und hierfür eine Freiheitsstrafe von zehn Jah-

ren und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Meinung

des Landgerichts stehen die schwere räuberische Erpressung und der erpres-

serische Menschenraub mit dem Mord in Tateinheit. Für Tateinheit ausrei-

chend

ist die

teilweise

Identität der objektiven Ausführungshandlungen

(BGHSt 22, 206, 208; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52

Rdn. 10), selbst wenn die Überschneidung der Handlungen nur in der Beendi-

gungsphase stattfindet (BGH NStZ 1995, 588; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl.

§ 52 Rdn. 20). Somit kann auch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendi-

gung der Tat noch Tateinheit begründet werden. Da die Schüsse des Ange-

klagten auf den ihm den Weg versperrenden Rentner A. der Beendi-

gung des Überfalls auf die Sparkasse dienten, ist Tateinheit zwischen dem

Mord und den in der Sparkasse begangenen Straftaten anzunehmen, selbst

wenn eine Absicht der Beutesicherung nicht ausdrücklich festgestellt wurde

(BGH NJW 1992, 2103, 2104; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 20).

Die Sachrüge des Angeklagten führt zu einer entsprechenden Änderung

des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen der begangenen räuberischen

Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub verhängten Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren. Wegen der Straftat vom 27. Mai 1997 ist der An-

geklagte somit zu einer sich aus § 211 StGB ergebenden lebenslangen Frei-

heitsstrafe verurteilt. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht

entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können als

geschehen.

3. Die Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil

des Landgerichts Hannover vom 2. März 1998 in die lebenslange Freiheits-

strafe als Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB ist rechtsfehlerhaft. Zwar wurde die

gegenständliche Straftat vor dieser Verurteilung begangen. Die Strafkammer

hat jedoch nicht bedacht, daß die gegenständliche Straftat auch vor der Ver-

urteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in

Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Ge-

samtgeldstrafe von 50 Tagessätzen durch das Amtsgericht Hannover am

11. Juli 1997 begangen wurde, diese Geldstrafe nach den Feststellungen noch

nicht bezahlt oder sonst erledigt ist und deshalb durch diese Verurteilung eine

Zäsur eingetreten ist, die der erfolgten Gesamtstrafenbildung entgegensteht

(vgl. BGHSt 33, 367, 368; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4;

Tröndle/

Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5). Die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs. 1, § 53

Abs. 2 Satz 2 StGB auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die

Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen

(BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Der

Vorteil aus der fehlerhaften Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Jahren

in die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe kann dem Angeklagten nicht genom-

men werden (§ 358 Abs. 2 StPO, vgl. BGHSt 8, 203 ff.; Rissing-van Saan, aaO

§ 55 Rdn. 45).

Durch den aufgezeigten Rechtsfehler wird auch nicht der Ausspruch

über die besondere Schwere der Schuld in Frage gestellt. Die Strafkammer hat

ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch ohne Berücksichtigung der der

Verurteilung vom 2. März 1998 zugrundeliegenden Tat die Schuld des Ange-

klagten besonders schwer wiegt.

Kutzer Rissing-van Saan Wink- ler

Pfister von Lienen