Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 3 StR 149/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am
19. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 27. Oktober 1999 wird der Schuld-
spruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Mordes
in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit er-
presserischem Menschenraub verurteilt wird. Die Einzelstrafe
wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit er-
presserischem Menschenraub entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und wegen Mordes
unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des
Landgerichts Hannover vom 2. März 1998 zu lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten be-
sonders schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Die Annahme von zwei selbständigen Taten hält der rechtlichen Über-
prüfung nicht stand. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am
27. Mai 1997 nach An. , um eine Filiale der Stadtsparkasse zu überfallen.
Er betrat mit einer scharf geladenen Pistole die Sparkasse, richtete abwech-
selnd seine Waffe auf die Kassiererin und eine Kundin und verlangte mehrfach
große Geldscheine. Angesichts der gegen sie und die Kundin gerichteten Dro-
hung kam die Kassiererin der Aufforderung des Angeklagten nach und packte
13.440 DM in eine Plastiktüte, die sie dem Angeklagten übergab.
Beim Verlassen der Sparkasse begegnete der Angeklagte im Bereich
der Tür dem 78-jährigen Rentner A. . Dieser erkannte, daß der Ange-
klagte einen Raubüberfall begangen hatte, versperrte ihm den Weg und schlug
mit seiner Gehhilfe nach ihm. Nachdem er A. mehrmals ohne Erfolg
zur Freigabe des Weges aufgefordert hatte, gab der Angeklagte zwei Warn-
schüsse ab, von denen sich A. nicht beeindrucken ließ. Um nicht als
Täter des Überfalls ermittelt zu werden und unerkannt entkommen zu können,
schoß der Angeklagte daraufhin in Tötungsabsicht zweimal aus kurzer Entfer-
nung auf den Bauch- und Brustbereich des A. , der tödlich getroffen
wurde.
2. Diese Feststellungen hat die Strafkammer fehlerfrei getroffen. Dies
gilt insbesondere auch für den direkten Tötungsvorsatz. Sie hat das Handeln
des Angeklagten in der Sparkasse rechtlich zutreffend als schwere räuberische
Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und die Tötung
des Rentners als Mord gewertet. Da der Angeklagte den Rentner A.
erschießen wollte, um dadurch seine Flucht zu ermöglichen und nicht wegen
des Überfalls bestraft zu werden, hat er zur Verdeckung einer Straftat getötet.
Zwischen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresseri-
schem Menschenraub einerseits und dem Mord andererseits hat das Landge-
richt Tatmehrheit angenommen und hierfür eine Freiheitsstrafe von zehn Jah-
ren und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Meinung
des Landgerichts stehen die schwere räuberische Erpressung und der erpres-
serische Menschenraub mit dem Mord in Tateinheit. Für Tateinheit ausrei-
chend
ist die
teilweise
Identität der objektiven Ausführungshandlungen
(BGHSt 22, 206, 208; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52
Rdn. 10), selbst wenn die Überschneidung der Handlungen nur in der Beendi-
gungsphase stattfindet (BGH NStZ 1995, 588; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl.
§ 52 Rdn. 20). Somit kann auch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendi-
gung der Tat noch Tateinheit begründet werden. Da die Schüsse des Ange-
klagten auf den ihm den Weg versperrenden Rentner A. der Beendi-
gung des Überfalls auf die Sparkasse dienten, ist Tateinheit zwischen dem
Mord und den in der Sparkasse begangenen Straftaten anzunehmen, selbst
wenn eine Absicht der Beutesicherung nicht ausdrücklich festgestellt wurde
(BGH NJW 1992, 2103, 2104; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 20).
Die Sachrüge des Angeklagten führt zu einer entsprechenden Änderung
des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen der begangenen räuberischen
Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub verhängten Frei-
heitsstrafe von zehn Jahren. Wegen der Straftat vom 27. Mai 1997 ist der An-
geklagte somit zu einer sich aus § 211 StGB ergebenden lebenslangen Frei-
heitsstrafe verurteilt. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht
entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können als
geschehen.
3. Die Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil
des Landgerichts Hannover vom 2. März 1998 in die lebenslange Freiheits-
strafe als Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB ist rechtsfehlerhaft. Zwar wurde die
gegenständliche Straftat vor dieser Verurteilung begangen. Die Strafkammer
hat jedoch nicht bedacht, daß die gegenständliche Straftat auch vor der Ver-
urteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in
Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Ge-
samtgeldstrafe von 50 Tagessätzen durch das Amtsgericht Hannover am
11. Juli 1997 begangen wurde, diese Geldstrafe nach den Feststellungen noch
nicht bezahlt oder sonst erledigt ist und deshalb durch diese Verurteilung eine
Zäsur eingetreten ist, die der erfolgten Gesamtstrafenbildung entgegensteht
(vgl. BGHSt 33, 367, 368; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4;
Tröndle/
Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5). Die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs. 1, § 53
Abs. 2 Satz 2 StGB auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die
Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen
(BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Der
Vorteil aus der fehlerhaften Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Jahren
in die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe kann dem Angeklagten nicht genom-
men werden (§ 358 Abs. 2 StPO, vgl. BGHSt 8, 203 ff.; Rissing-van Saan, aaO
§ 55 Rdn. 45).
Durch den aufgezeigten Rechtsfehler wird auch nicht der Ausspruch
über die besondere Schwere der Schuld in Frage gestellt. Die Strafkammer hat
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch ohne Berücksichtigung der der
Verurteilung vom 2. März 1998 zugrundeliegenden Tat die Schuld des Ange-
klagten besonders schwer wiegt.
Kutzer Rissing-van Saan Wink- ler
Pfister von Lienen