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BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 3 StR 151/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 151/00

BESCHLUSS

vom

19. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 30. November 1999 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein Fall

unzulässiger Tatprovokation lag nicht vor, da nach den

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein nicht uner-

heblicher Verdacht bestand und das anfängliche Zögern des

Angeklagten nicht auf mangelnde Tatgeneigtheit, sondern

nur auf die Vorsicht gegenüber einem bislang unbekannten

Interessenten zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2000,

1123). Daß die Strafkammer den naheliegenden Tatbestand

des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2

BtMG nicht geprüft hat, obgleich sie auf UA S. 16 festge-

stellt hat, daß der Angeklagte dem Kaufinteressenten "A.

" seine Schußwaffe zeigte, um ihm "auf diese Weise zu

signalisieren, daß er bereit und in der Lage sei, seine Inter-

essen notfalls gewaltsam durchzusetzen und zu verteidi-

gen", beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister