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BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 3 StR 151/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 30. November 1999 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein Fall
unzulässiger Tatprovokation lag nicht vor, da nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein nicht uner-
heblicher Verdacht bestand und das anfängliche Zögern des
Angeklagten nicht auf mangelnde Tatgeneigtheit, sondern
nur auf die Vorsicht gegenüber einem bislang unbekannten
Interessenten zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2000,
1123). Daß die Strafkammer den naheliegenden Tatbestand
des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2
BtMG nicht geprüft hat, obgleich sie auf UA S. 16 festge-
stellt hat, daß der Angeklagte dem Kaufinteressenten "A.
" seine Schußwaffe zeigte, um ihm "auf diese Weise zu
signalisieren, daß er bereit und in der Lage sei, seine Inter-
essen notfalls gewaltsam durchzusetzen und zu verteidi-
gen", beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister