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BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 3 StR 32/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 32/00

BESCHLUSS

vom

19. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. April 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 3. September 1999 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 b StPO i.V.m. § 21 e

Abs. 3 GVG bemerkt der Senat ergänzend:

Die Revision rügt zu Unrecht, das Präsidium des Landgerichts

Verden habe in seinem Beschluß vom 29. März 1999 den Rich-

terwechsel in der 7. Zivilkammer - Ausscheiden des Vorsitzenden

durch Eintritt in den Ruhestand - und den Dienstantritt einer

Richterin sowie die Versetzung eines weiteren Richters unzuläs-

sigerweise zum Vorwand genommen, um die 8. Strafkammer, vor

der die vorliegende Sache anhängig war, insgesamt neu zu be-

setzen. Zwar trifft es zu, wie der vom Senat im Freibeweisverfah-

ren eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidenten des

Landgerichts Verden entnommen werden kann, daß anläßlich des

Richterwechsels nicht nur die Übernahme des Vorsitzes in der

10. Zivilkammer durch den früheren Vorsitzenden der 8. Straf-

kammer beschlossen worden, sondern die 8. Strafkammer auch

mit zwei neuen Beisitzern besetzt worden ist. Grund hierfür war

die vom Vorsitzenden der 8. und der 1. Strafkammer, die bis da-

hin mit denselben Richtern besetzt waren, angezeigte Überla-

stung dieser beiden Strafkammern. Entgegen der Auffassung der

Revision ist diese Vorgehensweise des Präsidiums nicht zu bean-

standen. Denn im Rahmen einer nach § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG

zulässigen Änderung der Besetzung von Spruchkörpern kann das

Präsidium alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung

der geordneten Rechtspflege dienen. Wie es das tut, liegt in sei-

nem pflichtgemäßen Ermessen (BGHSt 27, 397, 398). Insbeson-

dere kann anläßlich eines im Beschluß festgehaltenen Ände-

rungsgrundes im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG zumindest auch

einem weiteren wichtigen Änderungsgrund - hier der Überlastung

zweier Spruchkörper - durch geeignete Maßnahmen Rechnung

getragen werden (vgl. Kissel GVG 2. Aufl. § 21 e Rdn. 99, 103),

auch wenn er nicht ausdrücklich in Beschluß oder Protokoll auf-

geführt wird, obwohl die angezeigt gewesen wäre. Ob die beiden

genannten Strafkammern tatsächlich überlastet waren, entzieht

sich grundsätzlich einer Nachprüfung durch den Senat (vgl.

Schäfer

in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. GVG § 21 e Rdn. 42

m.w.Nachw.).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Kutzer Rissing-van Saan Winkler

Pfister von Lienen