Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 5 StR 135/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. April 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 20. Dezember 1999 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei dem
Angeklagten R nach den getroffenen Feststellungen mangels hin-
reichend konkreter Erfolgsaussicht gerechtfertigt. Die problematische, bei
dem Angeklagten Ri indes noch tragfähige Begründung des
Tatrichters für die Ablehnung des § 64 StGB wird Anlaß für besondere Be-
achtung bei einem möglichen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 StGB geben (vgl.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum