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BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 5 StR 135/00

5. Strafsenat

5 StR 135/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. April 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 20. Dezember 1999 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei dem

Angeklagten R nach den getroffenen Feststellungen mangels hin-

reichend konkreter Erfolgsaussicht gerechtfertigt. Die problematische, bei

dem Angeklagten Ri indes noch tragfähige Begründung des

Tatrichters für die Ablehnung des § 64 StGB wird Anlaß für besondere Be-

achtung bei einem möglichen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 StGB geben (vgl.

§ 67 Abs. 5 StGB).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum