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BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 5 StR 80/00

5. Strafsenat

5 StR 80/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 19. April 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1999 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Ange-

klagte B der versuchten Hehlerei, der Angeklagte

C der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei, jeweils in

Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen

Ausweisen, der Angeklagte M der Beihilfe zur ver-

suchten Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorberei-

tung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig

sind;

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO verworfen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Hehlerei in Tat-

einheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten C

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fäl-

schung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und neun Monaten und den Angeklagten M wegen Beihilfe zur Hehlerei

in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Aus-

weisen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Straf-

aussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die vom Angeklagten M mit der Revision erhobene Verfahrensrü-

ge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat die von

allen Angeklagten erhobene Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtli-

chen Erfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen bot der Angeklagte C einer Vertrau-

ensperson der Polizei, die er als solche nicht erkannte, eine Vielzahl von

Ausweisvordrucken und Aufenthaltspapieren zum Kauf an. Diese Dokumente

waren kurze Zeit zuvor von unbekannten Tätern beim Einbruch in eine Aus-

länderbehörde entwendet worden. Nachdem die Vertrauensperson zum

Schein auf das Angebot eingegangen war, veranlaßte der Angeklagte C

unter Einbeziehung des Angeklagten B , der den Kontakt zu den Die-

ben herstellte und sich bei der Übergabe der Papiere seinerseits der Unter-

stützung des Angeklagten M bediente, daß die Dokumente in die Hände

der Vertrauensperson gelangten. Diese gab sie vollständig an ihren

V-Mannführer weiter, mit dem sie während der gesamten Verhandlungen mit

den Tätern engen Kontakt gehalten hatte. Absatzbemühungen der drei An-

geklagten, die über die ständig polizeilich überwachten Verhandlungen mit

der Vertrauensperson hinaus gingen, hat das Landgericht nicht festgestellt.

II.

Soweit das Landgericht die Tathandlungen der Angeklagten als voll-

endete Hehlerei bzw. als Beihilfe zur vollendeten Hehlerei in der Bege-

hungsform des Absetzens gewertet hat, hält seine Beurteilung rechtlicher

Überprüfung nicht stand.

Zwar erfordert die Tatbestandsverwirklichung nicht, daß es zu einem

erfolgreichen Absatz kommt. Vielmehr genügt zur Vollendung des Delikts

jede – vom Absatzwillen getragene – vorbereitende, ausführende oder hel-

fende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter in seinen Bemühungen um

wirtschaftliche Verwertung der “bemakelten“ Sache zu unterstützen. Jedoch

muß das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögens-

situation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGH NStZ 1990, 539). Dabei

kann nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidend

ist, ob im konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg zu er-

warten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage

nicht in Frage kommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der

Hehler ausschließlich mit einem – von ihm nicht als solchen erkannten – Po-

lizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert. Dies hat der

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 17. Juni 1997

(BGHSt 43, 110, 111) grundsätzlich entschieden.

Die Bedenken, die das Landgericht gegen diese Entscheidung – ohne

sie ausdrücklich zu benennen – vorbringt, geben dem Senat keinen Anlaß,

die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage zu stellen.

Der Umstand, daß die Verhandlungen hier nicht von einem verdeckten

Ermittler, sondern einer nicht im Polizeidienst stehenden Vertrauensperson

geführt wurden, gebietet im vorliegenden Fall keine abweichende Beurtei-

lung. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Vertrauensperson

– wie vom Landgericht beispielhaft angeführt – unzuverlässig ist und das

Diebesgut entgegen polizeilicher Anweisung nicht oder nicht vollständig an

die Polizei und damit letztlich an den Berechtigten gelangen läßt, braucht der

Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht zu entscheiden.

Konstruktive Bedenken gegen die oben dargestellte Auslegung des

Tatbestandsmerkmals “Absetzen“ ergeben sich entgegen der Auffassung

des Landgerichts auch dann nicht, wenn ein Täter, der bereits taugliche Ab-

satzbemühungen entfaltet hat, nunmehr an einen verdeckten Ermittler oder

eine Vertrauensperson der Polizei gerät. Es versteht sich von selbst, daß

eine in diesem Fall eingetretene Vollendung des Delikts nicht in das Ver-

suchsstadium zurückgeführt wird.

Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch die vom Landgericht

angestellte Erwägung, der geringeren Gefährlichkeit polizeilich überwachter

Absatzbemühungen könne im Rahmen der Strafzumessung für die vollen-

dete Tat Rechnung getragen werden. Strafzumessungserwägungen sind sy-

stematisch der Frage nach der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen

nachgeordnet.

Demgemäß war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Ange-

klagten jeweils der versuchten tateinheitlichen Hehlerei bzw. der Angeklagte

M der Beihilfe hierzu schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da

die Angeklagten sich gegenüber dem Schuldvorwurf nicht anders hätten

verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Zwar wären die vom Landgericht jeweils verhängten Strafen in An-

betracht des Umfangs und der Art der gehehlten Gegenstände auch inner-

halb eines nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens

nicht unangemessen hart. Angesichts der vom Landgericht besonders her-

ausgestellten Bedeutung der rechtlichen Einordnung der Taten als versuchte

oder vollendete Delikte kann der Senat jedoch trotz der vom Landgericht

vorgenommenen strafmildernden Berücksichtigung der Beteiligung der Ver-

trauensperson nicht ausschließen, daß es bei zutreffender rechtlicher Beur-

teilung auf geringere Strafen erkannt hätte.

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Gerhardt Raum