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BGH Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 332/97

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. April 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 256

Eine Klage auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Schuldnerver-

zuges ist unzulässig.

BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - OLG Jena LG Erfurt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. November

1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 23. Dezember 1992/7. Januar 1993 vermietete der Klä-

ger noch zu errichtende Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmark-

tes an die Beklagte. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte das Mietverhältnis

mit dem der Übergabe folgenden Monatsersten beginnen, voraussichtlich am

30. April 1994, spätestens 12 Monate nach rechtswirksam erteilter Baugeneh-

migung.

Die am 8. Januar 1993 beantragte Baugenehmigung wurde dem Kläger

erst am 21. März 1996 erteilt, nachdem das Verwaltungsgericht Weimar mit

Urteil vom 1. März 1995 den ablehnenden Bescheid des Landratsamts Gotha

vom 8. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landes-

verwaltungsamtes vom 3. Juni 1994 aufgehoben und das Land Thüringen ver-

pflichtet hatte, den Bauantrag neu zu bescheiden.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 1994

die außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt und diese auf die Dauer

des Genehmigungsverfahrens sowie darauf gestützt, daß der Kläger sie über

den Stand jenes Verfahrens nicht informiert habe.

Mit Urteil vom 17. September 1996 stellte das Landgericht auf entspre-

chende Klage des Klägers fest, daß "die Kündigung des Mietvertrages vom

11.10.1994 unwirksam ist". Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung

ein. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er im ersten

Rechtszug Feststellung begehrte, daß die in § 2 Abs. 1 des Vertrages verein-

barte Jahresfrist zur Errichtung der vermieteten Gebäude erst mit rechtskräfti-

ger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 zu

laufen beginne.

Das Landgericht wies diese Feststellungsklage mit der Begründung, der

Kläger begehre die Klärung einer erst in Zukunft relevant werdenden Frage, als

unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er

nunmehr Feststellung begehrte, daß er sich mit der Übergabe der Mieträume

nicht in Verzug befinde, hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Be-

klagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils be-

gehrt.

Die Berufung der Beklagten gegen das die Unwirksamkeit der Kündi-

gung vom 11. Oktober 1994 feststellende Urteil des Landgerichts ist durch

rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. November 1997 zurück-

gewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die vorliegende Feststellungsklage ist unzulässig.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Gegen-

stand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO - abgesehen von der Echtheit

einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis-

ses sein kann.

Richtig ist ferner, daß in Fällen, in denen eine Verurteilung zu einer Zug

um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird, der weitere Antrag des Klä-

gers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden

Leistung festzustellen, seit der Entscheidung RG JW 1909, 463 Nr. 23 mit

Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO aus Gründen der Prozeßökonomie allgemein

als zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR

206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm/Lüke § 256 Rdn. 24 m.N.; Doms

NJW 1984, 1340; Schilken AcP 181 [1981] 355, 372 m.w.N.).

Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, aus

Gründen der Zweckmäßigkeit und im Interesse eines lückenlosen Rechts-

schutzes müsse auch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-

bestehens des Schuldnerverzuges als zulässig angesehen werden, denn auch

ein solches "Verzugsverhältnis" sei ein der Feststellungsklage zugängliches

Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.

a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzel-

ne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein,

nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine

Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die

Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom

3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991

- VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl.

§ 256 Rdn. 24, 27; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3).

Der Schuldnerverzug, § 284 BGB, ist ein Unterfall der Verletzung der

Leistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Lei-

stung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund (vgl. Larenz, Lehrbuch

des Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. § 23) und zugleich eine gesetzlich

definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich "Vor-

frage" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Ein gegenüber dem ursprüngli-

chen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetz

nicht.

Daß der nicht leistende Schuldner "in Verzug" ist, bedeutet nämlich nicht

mehr, als daß er (vom Sonderfall des § 284 Abs. 2 BGB abgesehen) erstens

gemahnt wurde (nicht feststellungsfähige Tatsache) und zweitens das weitere

Unterbleiben der Leistung zu vertreten hat (§ 285 BGB). Letzteres ist bloßes

Element eines Rechtsverhältnisses und folglich ebensowenig feststellungsfähig

wie etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch BayObLG WuM

1988, 90, 91).

b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zulässigkeit eines

Antrags auf Feststellung, der mit der Leistungsklage in Anspruch genommene

Schuldner befinde sich hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung in Annah-

meverzug, eine Ausnahme darstellt, die allein aus Gründen der Zweckmäßig-

keit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den

für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des An-

nahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können.

Aus der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags folgt daher

nicht, daß auch eine (isolierte) Klage auf Feststellung des Schuldnerverzuges

zulässig sein müsse, zumal auch der Annahmeverzug kein zulässiger Gegen-

stand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-

Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann.

Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß ein auf Erfüllung Zug um

Zug lautendes Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als es über den mit

der Klage erhobenen Anspruch entscheidet, nicht aber auch insoweit, als es

dem Beklagten das Recht vorbehält, die Leistung bis zur Bewirkung der Ge-

genleistung zu verweigern (vgl. RGZ 100, 197, 198). Denn dem Beklagten wird

hierdurch nichts zugesprochen; die Feststellung der Verpflichtung des Klägers

zur Gegenleistung nimmt an der Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt

ist somit nicht etwa das Bestehen der Gegenforderung, sondern nur die sich

daraus ergebende Beschränkung des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom

19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172, 1173).

Daraus läßt sich ersehen, daß der in einem solchen Falle zusätzlich ge-

stellte Antrag, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der ihm gebüh-

renden Leistung festzustellen, nicht etwa dazu führt, daß nunmehr auch diese

(Gegen-)Leistung oder ein sie betreffendes, wie auch immer geartetes "Ver-

zugsverhältnis" Streitgegenstand wird, zumal dies der Prozeßökonomie, um

deretwillen ein solcher Antrag für zulässig erachtet wird, zuwiderlaufen würde.

Vielmehr bezieht sich die in der Entscheidung des Reichsgerichts begehrte

Feststellung, mag sie ihrem Wortlaut nach auch auf die Feststellung des An-

nahmeverzuges des Beklagten gerichtet sein, letztlich auf die mit dem Lei-

stungsantrag geltend gemachte Forderung des Klägers, nämlich auf die aus

prozeßökonomischen Gründen zulässige Feststellung, daß diese unabhängig

von der dem Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckbar ist. Darüber

darf die Formulierung der Feststellung, die sich zur Vereinfachung darauf be-

schränkt, eine der in §§ 756, 765 ZPO normierten Voraussetzungen einer von

der Gegenleistung unabhängigen Vollstreckung als gegeben festzustellen,

nicht hinwegtäuschen. Deshalb ist ein Antrag auf Feststellung des Annahme-

verzuges auch nur insoweit zulässig, als er zur erleichterten Vollstreckung des

Leistungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987

aaO S. 1498 a.E.).

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Verzuges, sei es des Gläubigers

oder des Schuldners, kann daher für sich allein nicht zulässiger Gegenstand

einer Feststellungsklage sein.

2. Es bedarf auch keiner Entscheidung über die Zulässigkeit des vom

Kläger im ersten Rechtszug gestellten Antrags, der darauf hinauslief, den

maßgeblichen Stichtag für den Beginn der Jahresfrist zur Fertigstellung des

Mietobjekts festzustellen. Denn der Kläger hat diesen vom Landgericht als un-

zulässig angesehenen Antrag (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1979

- IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905, 906 unter II) im zweiten Rechtszug umge-

stellt, so daß der Senat sich allein schon angesichts dieser Prozeßgeschichte

nicht in der Lage sieht, den nunmehr zu beurteilenden Antrag im Sinne des

ursprünglich gestellten Antrages auszulegen.

3. Andererseits hält der Senat es nicht für angemessen, selbst abschlie-

ßend zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen. Vielmehr er-

scheint es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits geboten, das Verfah-

ren durch Zurückverweisung der Sache in die richtige Lage zu bringen (vgl.

Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und

vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588) und dem Kläger

Gelegenheit zu geben, einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen, etwa

dahingehend, daß die Beklagte zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, sofern der

Kläger das Mietobjekt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entschei-

dung über die Wirksamkeit der Kündigung fertigstellt bzw. fertiggestellt hat (vgl.

RG Warn Rspr. 1917 Nr. 190 = S. 289 ff.). Allerdings wird das Berufungsge-

richt wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Frist zu prüfen

haben,

ob ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung noch besteht,

falls das Mietobjekt nicht fristgerecht erstellt worden ist, oder ob der Kläger an-

dernfalls darauf zu verweisen ist, seinen Antrag umzustellen und seine miet-

vertraglichen Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, so-

fern die darin liegende Klageänderung als sachgerecht zuzulassen ist (vgl. da-

zu BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634, 635).

Blumenröhr Hahne Gerber

Sprick Wagenitz