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BGH Beschluss vom 20.04.2000 – 5 StR 146/00

5. Strafsenat

5 StR 146/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. April 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1999,

auch insoweit es die Angeklagte R betrifft, nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall 3 der Ur-

teilsgründe (Tat zum Nachteil von Z ) verur-

teilt worden sind; insoweit werden die Angeklagten

– auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwen-

digen Auslagen zu tragen hat – freigesprochen;

b) im Ausspruch über die – jeweils zur Bewährung aus-

gesetzte – Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Ange-

klagten G auf ein Jahr und fünf Monate, ge-

gen die Angeklagte R auf ein Jahr und sieben

Monate herabgesetzt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen. Der Angeklagte G bleibt danach

wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberau-

bung verurteilt, die Angeklagte R wegen Rechts-

beugung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheits-

beraubung.

3. Der Angeklagte G hat die verbleibenden Kosten

seiner Revision zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer G wegen

Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,

unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafausset-

zung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der

Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Beschwer-

deführers in einem Fall. Diese Entscheidung ist nach § 357 StPO auf die

– wegen fünf entsprechender Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und acht Monaten mit Bewährung verurteilte – Mitangeklagte R ,

die keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Der Teilfreispruch zieht die

Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat nach sich.

Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das angefochtene Urteil erweist sich abgesehen vom Schuldspruch im

Fall 3 der Urteilsgründe in jeder Beziehung als rechtsfehlerfrei. Insbesondere

entspricht es zur Frage

täterschaftlicher Verantwortlichkeit von DDR-

Staatsanwälten und zur Annahme von Rechtsbeugung durch Verantwortlich-

keit für die Anordnung von Untersuchungshaft in den hier in Frage stehenden

Fällen von Kontakten Ausreisewilliger mit der Ständigen Vertretung der Bun-

desrepublik Deutschland in der DDR gefestigter Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs, von der abzugehen das Revisionsvorbringen keine Veran-

lassung gibt.

Da auch bei der vorliegenden Fallgruppe Rechtsbeugung aus subjekti-

ven Gründen nicht bereits wegen rechtsstaatswidriger Überdehnung der an-

gewendeten Strafnormen (§ 219, ggfs. auch § 214 StGB-DDR) in Betracht

kommt, muß eine von der Regel abweichende Beurteilung gelten, wenn Un-

tersuchungshaft gegen einen relevant vorgeahndeten Verfolgten in Frage

steht. Dann kann nämlich aus der – im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG maßgeb-

lichen – Sicht der DDR-Justiz die – mit rechtsstaatlichen Anliegen fraglos

unvereinbare – Anordnung von Untersuchungshaft nicht als schlechthin un-

nachvollziehbar gewertet werden. In einem derartigen Fall scheidet mit

Rücksicht auf seine besonderen Gegebenheiten Rechtsbeugung allein we-

gen der Anordnung von Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus

(BGH NJ 2000, 101 m.w.N.). So liegt Fall 3 der Urteilsgründe mit Rücksicht

auf die nur zwei Jahre zurückliegende Verurteilung des Verfolgten Z

zu anschließend verbüßter Freiheitsstrafe wegen “ungesetzlichen Grenz-

übertritts”. Da für eine weitergehende strafrechtliche Verantwortung des Be-

schwerdeführers – oder auch der Mitangeklagten – in diesem Fall nichts er-

sichtlich ist, hat der Senat insoweit – auch zugunsten der Mitangeklagten –

auf Freispruch durchzuerkennen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die vom Tatrichter gewählte übersichtliche Methode der Gesamtstra-

fenbildung läßt eindeutig erkennen, daß die Gesamtstrafe ohne die in diesem

Fall jeweils verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat

bei beiden Angeklagten um jeweils einen Monat niedriger ausgefallen wäre.

Der Senat kann so zur Durchentscheidung auf die so verminderten Ge-

samtstrafen gelangen. Die bisherigen Bewährungszeit- und Pflichtenbe-

schlüsse des Tatrichters (§ 268a StPO) werden durch die Abänderung der

zugrundegelegten Strafhöhe gegenstandslos; der Tatrichter wird hierzu auf

der verminderten Basis erneut zu entscheiden haben.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Raum