BGH Beschluss vom 20.04.2000 – VII ZR 10/98
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
Haß, Dr. Wiebel und Wendt
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1997 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b
ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni
1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Kläger hat nicht dargetan, mit den Leistungen der Rechnun-
gen Nr. 23 und 24/90 wirksam beauftragt worden zu sein (vgl.
Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerische Landkreisordnung). Die
Rechnung des Klägers Nr. 28/90
ist wie die Rechnungen
Nr. 25-27/90 allein deshalb nicht prüffähig, weil sie der vertragli-
chen Abstufung der vom Kläger zu erbringenden Leistungen und
des hierfür jeweils geschuldeten Honorars nicht gerecht wird. Ei-
nes konkreten Vortrages der kündigungsbedingten Ersparnisse
bedurfte es demgegenüber nicht, weil eine Inhaltskontrolle der
AVB-ING zugunsten des Beklagten als Verwenders nicht in Be-
tracht kommt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 295.326,77 DM.
Ullmann Thode Haß
Wiebel Wendt