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BGH Beschluss vom 20.04.2000 – VII ZR 13/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.

Haß, Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil des

3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

vom 23. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,

wird abgelehnt.

Gründe

Zur Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer gemäß § 546 ZPO

entsprechend der Höhe der Klageforderung festgesetzt.

Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.

Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sich

der Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs. 3 GKG). Es ist bereits fraglich, ob seiner

prozessualen Erklärung "nach alledem greife die diesbezügliche Minderung,

hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch durch", überhaupt

eine selbständige Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln enthält.

Jedenfalls kommt ihr keine beschwererhöhende Bedeutung zu, da sich Minde-

rung wie Aufrechnung auf dieselben mangelbedingten Kosten beziehen.

Ullmann Thode Haß

Wiebel Wendt