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BGH Beschluss vom 26.04.2000 – 2 ARs 55/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetrugs
Az.: Ds 13 Js 8390/98, AK 313/99 jug. Amtsgericht Schopfheim Az.: 51 ARs 5001/2000 Amtsgericht Heilbronn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 26. April 2000 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts
- Jugendrichter -
Schopfheim vom 17. Dezember 1999 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß
§ 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn
übertragen.
Gründe:
Da der Angeklagte bereits vor Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort
von Schopfheim nach Heilbronn verlegt hat, liegen die Voraussetzungen für
eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG nicht vor (BGHSt 13, 209, 218; Beschl. des
Senats vom 10. November 1999 - 2 ARs 392/99). Der Abgabebeschluß des
Amtsgerichts Schopfheim war deshalb aufzuheben.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts
hält der Senat aber eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf
das Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn als Wohnsitzgericht nach § 12
Abs. 2 StPO für zweckmäßig.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten