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BGH Beschluss vom 26.04.2000 – 2 ARs 55/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 55/00 2 AR 30/00

BESCHLUSS

vom

26. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Computerbetrugs

Az.: Ds 13 Js 8390/98, AK 313/99 jug. Amtsgericht Schopfheim Az.: 51 ARs 5001/2000 Amtsgericht Heilbronn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 26. April 2000 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts

- Jugendrichter -

Schopfheim vom 17. Dezember 1999 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß

§ 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn

übertragen.

Gründe:

Da der Angeklagte bereits vor Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort

von Schopfheim nach Heilbronn verlegt hat, liegen die Voraussetzungen für

eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG nicht vor (BGHSt 13, 209, 218; Beschl. des

Senats vom 10. November 1999 - 2 ARs 392/99). Der Abgabebeschluß des

Amtsgerichts Schopfheim war deshalb aufzuheben.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts

hält der Senat aber eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf

das Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn als Wohnsitzgericht nach § 12

Abs. 2 StPO für zweckmäßig.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten