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BGH Beschluss vom 26.04.2000 – 2 StR 136/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 136/00

BESCHLUSS

vom

26. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 13. Dezember 1999 mit den Feststellungen auf-

gehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-

urteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen

wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der

Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfah-

rensrüge Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet ist, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß er weder in der An-

klageschrift noch im Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und auch in der

Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der

Hinweis wurde durch den Schlußantrag des Staatsanwalts, die Maßregel an-

zuordnen, nicht entbehrlich (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2).

Das Urteil war daher aufzuheben, soweit die – im übrigen rechtsfehler-

frei begründete – Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet worden ist. Der

Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnungs-

mäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten