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BGH Beschluss vom 26.04.2000 – 3 StR 138/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 138/00

BESCHLUSS

vom

26. April 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000

gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 3. November 1999 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dieser Maßregelanordnung liegen

acht, teils vollendete, teils nur versuchte Brandstiftungen (§ 308 StGB a.F.,

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) zugrunde. Das Landgericht ist dem Sachverstän-

digen folgend davon ausgegangen, daß der Beschuldigte bei der Begehung

der Taten aufgrund der bei "ihm vorliegenden Minderbegabung vom Grade der

Debilität (Synonym ICD-10F70: leichte Intelligenzminderung in Verbindung mit

phasenweisem exzessiven Alkoholkonsum) in seiner Fähigkeit, das Unrecht

seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich ein-

geschränkt war bzw. es nicht auszuschließen ist, daß sie sogar ganz aufgeho-

ben war".

Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es

eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Zur Begründung der Unterbringungsanordnung und zu den Voraus-

setzungen des § 21 StGB bzw. des nicht ausschließbaren § 20 StGB hat das

Landgericht ausgeführt, der Sachverständige habe bei dem Beschuldigten zum

Zeitpunkt der Aufnahme in das Niedersächsische Landeskrankenhaus Wehnen

einen um das Doppelte des Normalen erhöhten Blutwertes CDT festgestellt,

was als Hinweis auf chronischen Alkoholkonsum gelte. Die darauf folgende

psychologische Begutachtung habe ergeben, daß bei dem Beschuldigten eine

deutliche Minderbegabung vom Grade der Debilität (Synonym ICD-10F70:

leichte Intelligenzminderung) vorliege. Außerdem bagatellisiere der Beschul-

digte sein Trinkverhalten. Die Minderbegabung führe bei ihm im Zusammenwir-

ken mit einer Alkoholisierung mit Sicherheit zu einer Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB (Merkmal "Schwachsinn" in Verbindung

mit "krankhafte seelische Störung"), wobei bei Blutalkoholwerten von über 2 ‰

die Voraussetzungen des § 20 StGB zumindest nicht sicher ausgeschlossen

werden könnten. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus nach § 63 StGB hat das Landgericht angeordnet, weil der

Sachverständige eine Maßregel nach § 64 StGB aufgrund der niedrigen Intelli-

genz des Beschuldigten für von vorneherein aussichtslos halte und die nicht

vorhandene Einsicht in sein problematisches Trinkverhalten im Zusammen-

hang mit seiner niedrigen Intelligenz die verminderte Steuerungsfähigkeit des

Beschuldigten und zugleich die Gefahr begründe, der Beschuldigte werde auch

in Zukunft wahllos Brandstiftungen begehen.

2. Diese Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Damit sind die Voraussetzungen des § 63 StGB indessen nicht darge-

tan. Die genannte Bestimmung ist vielmehr nur dann einschlägig, wenn u.a. der

Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21

StGB) auf einem länger andauernden psychischen Defekt des Täters beruht.

Hat letztlich der Genuss von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der

Tat(en) aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krank-

haften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist

(vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 18 m.w.N.; BGHSt 34, 313 ff.). Da im vor-

liegenden Fall weder eine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit noch eine

krankhafte Alkoholsucht festgestellt sind, hätte die Unterbringungsanordnung

auf ein Zusammenwirken der Minderbegabung mit dem Alkoholkonsum allen-

falls dann gestützt werden dürfen, wenn die beim Beschuldigten diagnostizierte

Debilität als geistig-seelische Störung zur Folge hätte, dass 'bereits geringer

Alkoholgenuss oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beein-

trächtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben' (BGH

NJW 1999, 3422). Solches belegende Feststellungen sind der angefochtenen

Entscheidung nicht zu entnehmen, so dass diese keinen Bestand haben kann."

Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend:

a) Das Landgericht hat weder die konkreten Befunde des Sachverstän-

digen mitgeteilt, auf die dieser die Bewertung des Zustandes des Beschuldig-

ten als Minderbegabung vom Grade der Debilität gestützt hat, noch treffen die

Berechnungen zu den Tatzeitblutalkoholwerten, soweit sie mitgeteilt sind, zu.

Denn das Landgericht oder der Sachverständige oder beide haben unzutref-

fend mit einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ zurückgerechnet statt, wie

die Rechtsprechung seit langem bei vorhandenen Blutproben fordert, mit einem

stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszu-

schlags von 0,2 ‰ (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 f.

m.w.Nachw.). Danach kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit

ausschließen, daß der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht ins-

gesamt von unzutreffenden Voraussetzungen bei der Begutachtung des Be-

schuldigten ausgegangen ist und dessen Zustand und Voraussetzungen der

Unterbringung nach § 63 StGB rechtlich und tatsächlich unzutreffend beurteilt

hat (vgl. dazu u.a. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 1, Zustand 17 und 30).

b) Als rechtlich bedenklich erscheint es auch, die Unterbringung nach

§ 63 StGB alleine - ohne nähere Erläuterung des geistig/psychischen Defekts

des Beschuldigten und dessen Auswirkungen auf das Suchtverhalten - damit

zu begründen, daß eine Unterbringung nach § 64 StGB, dessen Vorausset-

zungen an sich vorliegen, aufgrund der niedrigen Intelligenz des Beschuldigten

von vorneherein aussichtslos erscheine. Zwar können die Voraussetzungen

der Unterbringung sowohl nach § 64 StGB als auch nach § 63 StGB nebenein-

ander gegeben sein, dann ist aber nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

zunächst die den Beschuldigten weniger beschwerende Unterbringung zu

wählen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 21 m.w.Nachw.).

c) Der Senat hat über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausge-

hend insgesamt davon abgesehen, Feststellungen zu den Taten aufrechtzuer-

halten, denn über die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Be-

weiswürdigung des Landgerichts hinaus, denen sich der Senat nicht verschlie-

ßen kann, hat das Landgericht in keinem einzigen Fall Feststellungen zur Moti-

vation des Beschuldigten, zu seinem Vorsatz und zu seinen Vorstellungen von

den Folgen der einzelnen Brandlegungen und Zündeleien getroffen, ferner ist

im Fall 8 der Urteilsgründe die rechtliche Wertung (Vollendung oder Versuch)

offen geblieben und im Fall 5 (Vollendung), soweit dies den Urteilsgründen

entnommen werden kann, unzutreffend.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler RiBGH Pfister befindet sich in

Urlaub und kann daher nicht

unterschreiben.

Kutzer