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BGH Beschluss vom 26.04.2000 – 3 StR 152/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 152/00

BESCHLUSS

vom

26. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-

schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen An-

trag - am 26. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 16. November 1999 mit den Fest-

stellungen, ausgenommen denjenigen zu Entstehung und

Folgen von Brand und Explosion, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in

Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen

Erfolg.

Der Angeklagte hatte sich auf eine durch die Kombination des genosse-

nen Alkohols mit je zehn Tabletten Amitriptylin und Alprazolam hervorgerufene

Schuldunfähigkeit berufen. Die Strafkammer ist demgegenüber zum Ergebnis

gekommen, daß die Einnahme der Tabletten erst nach den Tathandlungen er-

folgte und hat sich hierbei auf die Angaben des Angeklagten nach der Tatnacht

gegenüber dem sachverständigen Zeugen Dr. K. gestützt. Hierzu hatte

die Verteidigung einen Beweisantrag auf Anhörung eines Sachverständigen

zum Beweis der Tatsache gestellt, daß diese Angaben nicht dem tatsächlichen

Geschehensablauf entsprochen haben, weil infolge der Kombinationswirkung

von Alkohol und diesen Tabletten eine völlige Erinnerungslosigkeit herbeige-

führt worden ist, die allenfalls noch Inseln der Erinnerung zugelassen habe.

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung

zurückgewiesen:

"Der Beweisantrag III vom 16. November 1999 wird ange-

sichts der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellun-

gen zurückgewiesen, weil die Kammer die erforderliche

Sachkunde besitzt."

Diese Begründung war nach den besonderen Umständen des Sachver-

halts nicht ausreichend. Da mit dem Beweisantrag gerade ein Teil der "getrof-

fenen Feststellungen", nämlich die Angaben des Angeklagten gegenüber

Dr. K. über die Reihenfolge des Geschehensablaufs in Frage gestellt

werden sollte, wäre eine nähere Angabe, welche getroffenen Feststellungen

der Erhebung des Beweises entgegenstehen sollen und woraus sich die erfor-

derliche Sachkunde der Kammer ergibt, erforderlich gewesen. Da die Auswir-

kungen von Alkohol und bestimmten Medikamenten auf die Erinnerungsfähig-

keit spezifisches Fachwissen darstellt, das nicht Allgemeingut von Richtern ist,

hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12,

18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist auch den Urteilsgründen nicht zu ent-

nehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß hierauf das Urteil beruht.

Da die Feststellungen zur Entstehung und den Folgen von Brand und

Sprengstoffexplosion von diesem Rechtsfehler nicht beeinflußt sein können,

konnten sie aufrechterhalten bleiben. Dagegen wird die Reihenfolge des Ge-

schehensablaufs, insbesondere der Einnahme von Alkohol und Tabletten neu

festzustellen sein.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister