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BGH Urteil vom 26.04.2000 – 3 StR 573/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 573/99

URTEIL

vom

26. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

26. April 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 2. September 1999

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-

strafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Sachrüge beanstandet der Ange-

klagte im wesentlichen seine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltrei-

bens und das Strafmaß. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen bot Anfang 1996 V. dem über fi-

nanzielle Schwierigkeiten klagenden Angeklagten an, für ihn eine Drogenku-

rierfahrt zu unternehmen und gegen gute Bezahlung Kokain aus Venezuela

nach Europa zu schmuggeln. Da dem Angeklagten das Risiko im Hinblick auf

seine einschlägige Vorstrafe

- wegen eines Transportes von knapp

600 Kilogramm Haschisch fünf Jahre Freiheitsstrafe und 55 Millionen Peseten

Geldstrafe durch das Nationalgericht in Madrid im Juli 1993 sowie Einziehung

seiner Segelyacht - zu groß erschien, lehnte er dieses Ansinnen ab, einigte

sich dann aber mit V. darauf, daß ein Dritter als eigentlicher Kurier das

Rauschgift transportieren und dabei von dem Angeklagten begleitet und über-

wacht werden

sollte,

der

seinerseits

den

Flug

nach Vene-

zuela und zurück nach D. organisieren sollte. Dafür sollte er "zumin-

dest" sämtliche Unkosten erhalten sowie weitere 1.000 DM.

Mitte März 1996 holte der Angeklagte den von V. als Kurier ausge-

suchten schwer herzkranken portugiesischen Staatsangehörigen C. vom

Bahnhof in F. ab, brachte ihn für mehrere Tage in seiner Wohnung in

K. unter, kaufte die Flugscheine und flog getrennt sitzend mit C.

nach Isla Margarita, wo sie mehrfach die Hotels wechselten, bis dem Ange-

klagten zwei Hartschalenkoffer gebracht wurden, in deren Böden eine große

Menge Kokain versteckt war. Er brachte die Koffer zu C. und wies diesen

an, sie mit Kleidung zu füllen. Nach getrenntem Einchecken und Rückflug am

4. April 1996 passierte C. den deutschen Zoll in D. alleine; dort

wurde das Rauschgift entdeckt und sichergestellt. Insgesamt führte C. bei

der Einreise 3.700 Gramm Kokain mit Wirkstoffgehalten von 80,1 % bis 91,5 %

entsprechend einer Mindestmenge von 3.186,95 Gramm Kokainhydrochlorid

mit sich. C. wurde später vom Landgericht D. wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in einem

minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo-

naten verurteilt.

2. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlich uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält

entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts rechtli-

cher Nachprüfung stand. Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäter-

schaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgren-

zung zwischen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß

der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jede eigennüt-

zige, den Umsatz fördernde Tätigkeit erfaßt, selbst wenn es sich nur um eine

gelegentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Auch eine eigen-

nützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des Handeltrei-

bens erfüllen (BGHSt 34, 124, 125). Daher kann grundsätzlich auch die Tätig-

keit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel trans-

portiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Han-

deltreiben sein (st. Rspr., vgl. BGHR § 29 l BtMG Handeltreiben 36; BGH StV

1998, 596), sofern seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR

1999, 24). Für einen Beteiligten, der dem Kurier übergeordnet ist, diesen an-

leitet und überwacht, gelten diese Grundsätze erst recht. Es ist Sache des

Tatrichters, aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung

des Täters umfaßten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur

als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben

25). Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad

des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tat-

herrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung

und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen

(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 451, 452).

Diese Kriterien hat das Landgericht beachtet. Nach dem gemeinsam

entwickelten Tatplan sollte V. den "eigentlichen" Kurier aussuchen und

dem Angeklagten zuführen, während dieser - arbeitsteilig - in eigener und al-

leiniger Verantwortung die Vorbereitung für das Abholen und die Einfuhr des

Rauschgifts nach Deutschland organisieren sollte. Er selbst nahm das

Rauschgift in Venezuela entgegen und gab es an C. weiter, der das eigent-

liche Entdeckungsrisiko alleine tragen sollte, und der von dem Angeklagten,

der ihn ständig überwachte, zu allen Einzelheiten Anweisungen erhielt. Zu

Recht hat das Landgericht diese Tatbeiträge als wesentliche Voraussetzungen

für einen späteren gewinnbringenden Weiterverkauf gewertet. Nach der Vor-

stellung des Angeklagten sollte er gerade nicht Kurier einer, was von vornher-

ein geplant war, großen Menge Kokain sein. Er wollte schon im Hinblick auf

seine Vorstrafe nicht das Entdeckungsrisiko eines Kurieres tragen, sondern

aus dem Hintergrund den Transport lenken und den Eintritt des Taterfolgs si-

cherstellen, so daß er mit seinem Tatbeitrag nicht lediglich fremdes Tun fördern

wollte. Weder isoliert betrachtet noch im Vergleich zu V. war sein Han-

deln von untergeordneter Art (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 24).

Dem stehen auch die Feststellungen zur Eigennützigkeit nicht entgegen.

Denn aus ihnen ergibt sich nicht nur, daß der Angeklagte "zumindest" seine

Unkosten und weitere 1.000 DM erhalten sollte, sondern daß V. und der

Angeklagte handelseinig wurden, um dem Angeklagten aus seinen finanziellen

Schwierigkeiten zu helfen (UA S. 5). Die Mitwirkung eines Beteiligten in der

Rolle eines gleichberechtigten Partners spricht zwar für die Annahme von Mit-

täterschaft (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 1991, 91), ist jedoch umgekehrt nicht

Voraussetzung hierfür. Gerade bei arbeitsteilig organisiertem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln sind Aufgabenbereich, Risikotragung und Stellung inner-

halb der Händlerhierarchie erfahrungsgemäß stark unterschiedlich, was sich

häufig auch in unterschiedlicher Teilhabe am erzielbaren Gewinn auswirkt.

3. Die Ausführungen zum Strafausspruch lassen Rechtsfehler nicht er-

kennen; die Revision zeigt solche auch nicht auf. Ein Verstoß gegen den

Grundsatz schuldangemessenen Strafens liegt nicht vor (vgl. dazu BGHSt 20,

266). Auch stehen die Strafen des Angeklagten und die des C. nicht in ei-

nem schlechthin unvertretbaren Verhältnis zueinander (vgl. dazu BGHR StGB

§ 46 II Zumessungsfehler 1, Wertungsfehler 23).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister