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BGH Urteil vom 26.04.2000 – 3 StR 573/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
26. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
26. April 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 2. September 1999
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-
strafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Sachrüge beanstandet der Ange-
klagte im wesentlichen seine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltrei-
bens und das Strafmaß. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen bot Anfang 1996 V. dem über fi-
nanzielle Schwierigkeiten klagenden Angeklagten an, für ihn eine Drogenku-
rierfahrt zu unternehmen und gegen gute Bezahlung Kokain aus Venezuela
nach Europa zu schmuggeln. Da dem Angeklagten das Risiko im Hinblick auf
seine einschlägige Vorstrafe
- wegen eines Transportes von knapp
600 Kilogramm Haschisch fünf Jahre Freiheitsstrafe und 55 Millionen Peseten
Geldstrafe durch das Nationalgericht in Madrid im Juli 1993 sowie Einziehung
seiner Segelyacht - zu groß erschien, lehnte er dieses Ansinnen ab, einigte
sich dann aber mit V. darauf, daß ein Dritter als eigentlicher Kurier das
Rauschgift transportieren und dabei von dem Angeklagten begleitet und über-
wacht werden
sollte,
der
seinerseits
den
Flug
nach Vene-
zuela und zurück nach D. organisieren sollte. Dafür sollte er "zumin-
dest" sämtliche Unkosten erhalten sowie weitere 1.000 DM.
Mitte März 1996 holte der Angeklagte den von V. als Kurier ausge-
suchten schwer herzkranken portugiesischen Staatsangehörigen C. vom
Bahnhof in F. ab, brachte ihn für mehrere Tage in seiner Wohnung in
K. unter, kaufte die Flugscheine und flog getrennt sitzend mit C.
nach Isla Margarita, wo sie mehrfach die Hotels wechselten, bis dem Ange-
klagten zwei Hartschalenkoffer gebracht wurden, in deren Böden eine große
Menge Kokain versteckt war. Er brachte die Koffer zu C. und wies diesen
an, sie mit Kleidung zu füllen. Nach getrenntem Einchecken und Rückflug am
4. April 1996 passierte C. den deutschen Zoll in D. alleine; dort
wurde das Rauschgift entdeckt und sichergestellt. Insgesamt führte C. bei
der Einreise 3.700 Gramm Kokain mit Wirkstoffgehalten von 80,1 % bis 91,5 %
entsprechend einer Mindestmenge von 3.186,95 Gramm Kokainhydrochlorid
mit sich. C. wurde später vom Landgericht D. wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in einem
minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo-
naten verurteilt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlich uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält
entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts rechtli-
cher Nachprüfung stand. Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäter-
schaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgren-
zung zwischen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß
der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jede eigennüt-
zige, den Umsatz fördernde Tätigkeit erfaßt, selbst wenn es sich nur um eine
gelegentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Auch eine eigen-
nützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des Handeltrei-
bens erfüllen (BGHSt 34, 124, 125). Daher kann grundsätzlich auch die Tätig-
keit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel trans-
portiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Han-
deltreiben sein (st. Rspr., vgl. BGHR § 29 l BtMG Handeltreiben 36; BGH StV
1998, 596), sofern seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR
1999, 24). Für einen Beteiligten, der dem Kurier übergeordnet ist, diesen an-
leitet und überwacht, gelten diese Grundsätze erst recht. Es ist Sache des
Tatrichters, aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung
des Täters umfaßten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur
als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben
25). Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad
des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tat-
herrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung
und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen
(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 451, 452).
Diese Kriterien hat das Landgericht beachtet. Nach dem gemeinsam
entwickelten Tatplan sollte V. den "eigentlichen" Kurier aussuchen und
dem Angeklagten zuführen, während dieser - arbeitsteilig - in eigener und al-
leiniger Verantwortung die Vorbereitung für das Abholen und die Einfuhr des
Rauschgifts nach Deutschland organisieren sollte. Er selbst nahm das
Rauschgift in Venezuela entgegen und gab es an C. weiter, der das eigent-
liche Entdeckungsrisiko alleine tragen sollte, und der von dem Angeklagten,
der ihn ständig überwachte, zu allen Einzelheiten Anweisungen erhielt. Zu
Recht hat das Landgericht diese Tatbeiträge als wesentliche Voraussetzungen
für einen späteren gewinnbringenden Weiterverkauf gewertet. Nach der Vor-
stellung des Angeklagten sollte er gerade nicht Kurier einer, was von vornher-
ein geplant war, großen Menge Kokain sein. Er wollte schon im Hinblick auf
seine Vorstrafe nicht das Entdeckungsrisiko eines Kurieres tragen, sondern
aus dem Hintergrund den Transport lenken und den Eintritt des Taterfolgs si-
cherstellen, so daß er mit seinem Tatbeitrag nicht lediglich fremdes Tun fördern
wollte. Weder isoliert betrachtet noch im Vergleich zu V. war sein Han-
deln von untergeordneter Art (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 24).
Dem stehen auch die Feststellungen zur Eigennützigkeit nicht entgegen.
Denn aus ihnen ergibt sich nicht nur, daß der Angeklagte "zumindest" seine
Unkosten und weitere 1.000 DM erhalten sollte, sondern daß V. und der
Angeklagte handelseinig wurden, um dem Angeklagten aus seinen finanziellen
Schwierigkeiten zu helfen (UA S. 5). Die Mitwirkung eines Beteiligten in der
Rolle eines gleichberechtigten Partners spricht zwar für die Annahme von Mit-
täterschaft (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 1991, 91), ist jedoch umgekehrt nicht
Voraussetzung hierfür. Gerade bei arbeitsteilig organisiertem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln sind Aufgabenbereich, Risikotragung und Stellung inner-
halb der Händlerhierarchie erfahrungsgemäß stark unterschiedlich, was sich
häufig auch in unterschiedlicher Teilhabe am erzielbaren Gewinn auswirkt.
3. Die Ausführungen zum Strafausspruch lassen Rechtsfehler nicht er-
kennen; die Revision zeigt solche auch nicht auf. Ein Verstoß gegen den
Grundsatz schuldangemessenen Strafens liegt nicht vor (vgl. dazu BGHSt 20,
266). Auch stehen die Strafen des Angeklagten und die des C. nicht in ei-
nem schlechthin unvertretbaren Verhältnis zueinander (vgl. dazu BGHR StGB
§ 46 II Zumessungsfehler 1, Wertungsfehler 23).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister