Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2000 – 3 StR 97/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 97/00

1.

2.

3.

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. April 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 15. Juli 1999 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts

in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2000 bemerkt der Se-

nat:

Soweit die Angeklagten P. und W. beanstanden,

es sei zu Unrecht die Gefahr einer Identifizierung und damit

einer Lebensgefährdung des Hinweisgebers angenommen und

deshalb zu Unrecht die Öffentlichkeit bei seiner Vernehmung

ausgeschlossen (§ 172 Nr. 1 a GVG), die Nichtangabe der

Personalien gestattet (§ 68 Abs. 3 StPO) und zur Identifizie-

rung geeignete Fragen zurückgewiesen worden (§ 241 Abs. 2

StPO), werden Rechtsfehler des Gerichts nicht aufgezeigt. Zur

Begründung dieser Rügen wird behauptet, daß die Gefahr ei-

ner Identifizierung durch die Vernehmung in der Hauptver-

handlung deswegen nicht bestanden haben könne, weil der

Hinweisgeber den rumänischen Tatbeteiligten B. , D. ,

R. und K. ohnehin bereits bekannt gewesen sei. Dies er-

gebe sich daraus, daß dieser nach seinen Angaben B. ,

D. und K. seit langem aus der rumänischen Heimat,

aber auch aus Kontakten in Frankreich kenne und zudem bei

der Beuteverteilung unter den vier rumänischen Tatbeteiligten

am 27. März 1997 - eher zufällig - anwesend gewesen sei. Ei-

ne sichere Identifizierbarkeit des Hinweisgebers würde sich

hieraus nur dann ergeben, wenn diese Merkmale nur auf eine

Person zutreffen würden. Dies ist jedoch weder den Urteils-

feststellungen noch dem Sachvortrag der Revisionsbegrün-

dungen zu entnehmen. Die Urteilsfeststellungen sprechen im

Gegenteil eher dafür, daß bei der Verteilung der Beute am

27. März 1997 außer den Tätern noch mehrere unbeteiligte

Personen anwesend waren (UA S. 24 "einige Schmuckteile

hätten die Freundinnen erhalten, der restliche Schmuck sei ei-

nem Hehler übergeben worden"). Weiterhin wird auch nicht

dargelegt, woraus sich eine solche Kenntnis für das Gericht

bereits im Zeitpunkt der Fassung der beanstandeten Beschlüs-

se ergeben habe und daß ihm insbesondere die Angaben des

Hinweisgebers zur Bekanntschaft mit einem Teil der Tatbetei-

ligten und seine Anwesenheit bei der Beuteverteilung nicht erst

durch die spätere Vernehmung bekannt geworden sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister