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BGH Urteil vom 27.04.2000 – 4 StR 85/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2000 nach Anhö-
rung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 27. September 1999 mit den
Feststellungen im Fall II.23 der Urteilsgründe aufgehoben
und das dem Beschluß des Landgerichts vom 24. Septem-
ber 1999 über die vorläufige Einstellung nachfolgende
Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Ver-
fahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse auferlegt.
2. Der Angeklagte ist damit der veruntreuenden Unterschla-
gung, des Betruges in 22 Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tatein-
heit mit Diebstahl und in sechs Fällen in Tateinheit mit
Diebstahl und mit Urkundenfälschung sowie wegen Dieb-
stahls in zwei Fällen schuldig.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-
schlagung, wegen Betruges in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in weiteren
sechs Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenfälschung, sowie wegen
Diebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt; weiterhin hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a
StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und damit zu einer Änderung
des Schuldspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Fall II.23 der Ur-
teilsgründe (UA 37, 38) hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieser unter Ziffer 44
der Anklageschrift vom 21. April 1999 angeklagten Tat (Bd. IV Bl. 18 d.A.) ist
das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 24. September 1999 gemäß § 154
Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (Bd. IV Bl. 178 d.A.); eine Wiederauf-
nahme des Verfahrens ist nicht erfolgt, so daß der Beschluß des Landgerichts
über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach wie vor in Kraft ist. Inso-
weit liegt daher ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor
(vgl. BGHSt 30, 197, 198), welches zur Einstellung des dem Beschluß nachfol-
genden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO führt (vgl. BGH, Urteil vom
19. März 1980 - 2 StR 5/80). Damit entfällt die für den Fall II.23 der Urteils-
gründe festgesetzte Einzelstrafe von acht Monaten.
Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der übrigen Ein-
zelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch
über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf
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Athing