Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.04.2000 – 4 StR 85/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 85/00

BESCHLUSS

vom

27. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2000 nach Anhö-

rung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 27. September 1999 mit den

Feststellungen im Fall II.23 der Urteilsgründe aufgehoben

und das dem Beschluß des Landgerichts vom 24. Septem-

ber 1999 über die vorläufige Einstellung nachfolgende

Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Ver-

fahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse auferlegt.

2. Der Angeklagte ist damit der veruntreuenden Unterschla-

gung, des Betruges in 22 Fällen, davon in einem Fall in

Tateinheit mit Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tatein-

heit mit Diebstahl und in sechs Fällen in Tateinheit mit

Diebstahl und mit Urkundenfälschung sowie wegen Dieb-

stahls in zwei Fällen schuldig.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-

schlagung, wegen Betruges in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in weiteren

sechs Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenfälschung, sowie wegen

Diebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt; weiterhin hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a

StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und damit zu einer Änderung

des Schuldspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Fall II.23 der Ur-

teilsgründe (UA 37, 38) hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieser unter Ziffer 44

der Anklageschrift vom 21. April 1999 angeklagten Tat (Bd. IV Bl. 18 d.A.) ist

das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 24. September 1999 gemäß § 154

Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (Bd. IV Bl. 178 d.A.); eine Wiederauf-

nahme des Verfahrens ist nicht erfolgt, so daß der Beschluß des Landgerichts

über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach wie vor in Kraft ist. Inso-

weit liegt daher ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor

(vgl. BGHSt 30, 197, 198), welches zur Einstellung des dem Beschluß nachfol-

genden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO führt (vgl. BGH, Urteil vom

19. März 1980 - 2 StR 5/80). Damit entfällt die für den Fall II.23 der Urteils-

gründe festgesetzte Einzelstrafe von acht Monaten.

Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der übrigen Ein-

zelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch

über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

Athing