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BGH Beschluss vom 27.04.2000 – 4 StR 96/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juni 1999 im Straf-
ausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Totschlags in Tateinheit
mit gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr" zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Maßregeln nach
§§ 69, 69 a StGB angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im übrigen ist es un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat deswegen keinen Bestand, weil die Erwägungen
des Landgerichts zur Strafzumessung einen Widerspruch enthalten, den der
Senat nicht aufzulösen vermag. Die Strafkammer hat die Strafe dem nach
§§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen.
Nach den Urteilsausführungen hielt sie "innerhalb des Strafrahmens von 2 Jah-
ren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe ... die Strafe im oberen
Drittel der unteren Strafhälfte, mithin eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und
sechs Monaten für tat- und schuldangemessen" (UA 78). Dabei hat sie ver-
kannt, daß die konkret verhängte Strafe oberhalb des bezeichneten Bereichs
liegt. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.
Da die Strafzumessungserwägungen im übrigen frei von Rechtsfehlern
sind, können die Feststellungen hierzu bestehen bleiben. Dies schließt ergän-
zende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch ste-
hen, nicht aus.
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf
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Athing
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