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BGH Beschluss vom 27.04.2000 – 4 StR 96/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 96/00

BESCHLUSS

vom

27. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juni 1999 im Straf-

ausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Totschlags in Tateinheit

mit gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr" zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Maßregeln nach

§§ 69, 69 a StGB angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im übrigen ist es un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat deswegen keinen Bestand, weil die Erwägungen

des Landgerichts zur Strafzumessung einen Widerspruch enthalten, den der

Senat nicht aufzulösen vermag. Die Strafkammer hat die Strafe dem nach

§§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen.

Nach den Urteilsausführungen hielt sie "innerhalb des Strafrahmens von 2 Jah-

ren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe ... die Strafe im oberen

Drittel der unteren Strafhälfte, mithin eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und

sechs Monaten für tat- und schuldangemessen" (UA 78). Dabei hat sie ver-

kannt, daß die konkret verhängte Strafe oberhalb des bezeichneten Bereichs

liegt. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.

Da die Strafzumessungserwägungen im übrigen frei von Rechtsfehlern

sind, können die Feststellungen hierzu bestehen bleiben. Dies schließt ergän-

zende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch ste-

hen, nicht aus.

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf

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Athing

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