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BGH Urteil vom 27.04.2000 – I ZR 292/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Verkündet am: 27. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Steuerberateranzeige

UWG § 1; StBerG § 57a; BOStB § 11 Abs. 1

Jedenfalls seit Inkrafttreten der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkam- mer vom 2. Juni 1997 ist eine 13,4 x 18 cm große Zeitungsanzeige eines Steu- erberaters grundsätzlich nicht mehr als berufs- oder wettbewerbswidrig zu be- anstanden.

BGH, Urt. v. 27. April 2000 - I ZR 292/97 - OLG Dresden LG Chemnitz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher

und Raebel

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Dresden vom 2. Dezember 1997 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der beklagte Steuerberater ließ im März und Mai 1996 im "A. An-

zeiger" die nachstehende halbseitige, 13,4 x 18 cm große Anzeige erscheinen:

Der Kläger, ein Lohnsteuerhilfeverein, beanstandet vor allem, daß das

Format der Anzeige reklamehaft übertrieben sei, denn angesichts der größeren

unbedruckten Freiflächen habe der gesamte Text - ohne die Übersichtlichkeit

der Anzeige zu gefährden - auf deutlich kleinerem Raum untergebracht werden

können.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu

verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-

ken des Wettbewerbs mit Anzeigenannoncen auf seine Tätigkeit

hinzuweisen, die eine Größe von 13,4 cm x 18 cm oder mehr auf-

weisen.

Dem ist der Beklagte in erster Instanz ohne Erfolg entgegengetreten.

Seine Berufung führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur

Klagabweisung (OLG Dresden WRP 1998, 317).

Mit seiner - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß spätestens mit

Inkrafttreten der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. Juni

1997 (BOStB, DStR 1997, Beihefter Nr. 26 v. 27.6.1997) am 1. September

1997 die angegriffene, zweimal erschienene Zeitungsanzeige nicht mehr als

berufs- und wettbewerbswidrig nach § 1 UWG i.V. mit §§ 57, 57a StBerG und

§ 11 Abs. 1 BOStB untersagt werden kann. Auf die zur Zeit der Anzeigenauf-

gabe geltenden Vorschriften des Berufsrechts der Steuerberater kommt es

nicht an, weil der Kläger einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-

spruch erhebt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 17/86, GRUR 1988, 767, 768

= WRP 1988, 607 - Ernährungsbroschüre).

1. Nach den §§ 57, 57a Abs. 1 StBerG ist einem Steuerberater Werbung

nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich

unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG WRP 1996, 190, 191; BGH,

Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824

- Steuerberaterwerbung auf Fachmessen). Die gesetzgeberische Grundent-

scheidung der §§ 57, 57a StBerG ist inzwischen in das Satzungsrecht der

Bundessteuerberaterkammer mit den §§ 10 ff. BOStB übernommen und teil-

weise konkretisiert worden (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1997 - StbSt (R) 5/97, INF

1998, 351 = DStRE 1998, 154). In die Prüfung der Frage, ob das Werbever-

halten eines Steuerberaters das Sachlichkeitsgebot verletzt, sind auch diese

verbandsrechtlichen Vorschriften einzubeziehen (BGH GRUR 1999, 748, 749

- Steuerberaterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.). Die Regelung des § 11

Abs. 1 Satz 1 BOStB stellt klar, daß Steuerberater auch in Anzeigen über ihre

berufliche Tätigkeit sachlich unterrichten dürfen. In § 11 Abs. 1 Satz 3 BOStB

ist dazu ergänzend bestimmt, daß Anzeigen keine übertriebene, auffällige oder

in sonstiger Weise reklamehafte Form haben dürfen. Durch § 61 BOStB sind

außerdem die Standesrichtlinien der Bundessteuerberaterkammer vom

24./25. Januar 1977 (RichtlStB) ausdrücklich aufgehoben worden. Der älteren

Aufsichtspraxis der Bundessteuerberaterkammer zu Nr. 34 RichtlStB, Anzeigen

oberhalb einer Maximalgröße von 10 x 12 cm oder 13 x 7 cm zu beanstanden

(vgl.

Gilgan, INF 1998, 245, 247), ist damit der Boden entzogen. Auch eine strikte

Größenbeschränkung von Anzeigen in der Tagespresse nach dem anlaßbezo-

genen Minimum, wie es aus Nr. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 RichtlStB her-

geleitet wurde, ist durch die Abkehr vom Anlaßprinzip in § 57a StBerG über-

holt. Um die berufswidrige Anzeigenwerbung allgemein abzugrenzen, stellt

§ 11 Abs. 1 Satz 3 BOStB nicht mehr auf bestimmte Anlässe und Maximalfor-

mate ab, sondern nur noch auf die Wirkung im Einzelfall, die sich aus dem Ge-

samteindruck der angesprochenen Verkehrskreise ergibt (vgl. BGH INF 1998,

351 = DStRE 1998, 154; GRUR 1999, 748, 749 - Steuerberaterwerbung auf

Fachmessen; vgl.

ferner zu § 43b BRAO BGH, Beschl. v. 26.5.1997

- AnwZ (B) 67/96, GRUR 1997, 765, 767 = WRP 1997, 949 = AnwBl. 1997,

562). Dies entspricht Sinn und Zweck von § 57a StBerG. Ob eine Anzeigen-

werbung, die berufsrechtlich zur Sachlichkeit verpflichtet ist, übertrieben und

reklamehaft wirkt, läßt sich allein aus der Größe eines Inserates nicht ableiten

(BVerfGE 94, 372, 396). Der sehr allgemeine, nur auf das Anzeigenformat ge-

richtete Klagantrag ist demnach schon dann unbegründet, wenn der Anzeigen-

rahmen überhaupt mit einem auf die Berufstätigkeit hinweisenden Inhalt gefüllt

werden könnte, der mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar ist.

2. Die Frage, ob die Presseanzeige eines Steuerberaters das Sachlich-

keitsgebot verletzt, weil sie auf die angesprochenen Verkehrskreise nach ihrem

Gesamteindruck übertrieben, auffällig oder in sonstiger Weise reklamehaft

wirkt, ist in erster Linie der Würdigung des Tatrichters vorbehalten, wie auch

die Revision im Grundsatz nicht verkennt.

Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß sich die Anzeige des

Beklagten dem angesprochenen Verkehr als ein schlicht gestalteter und inhalt-

lich sachlich gehaltener Hinweis auf seine Existenz, sein Tätigkeitsgebiet und

die Erreichbarkeit (Zeit, Ort, Fernsprechanschlüsse) darstelle. Das Publikum

verstehe die Anzeige nicht als eine mit den Werbemethoden der gewerblichen

Wirtschaft vergleichbare Anpreisung, die unter gezieltem Einsatz von ständig

fortentwickelten und deshalb nicht abschließend definierbaren Lockeffekten

darauf angelegt sei, potentielle Interessenten von den Vorzügen eines Ange-

bots zu überzeugen und entsprechend zu beeinflussen. Vielmehr habe die An-

zeige für den Durchschnittsleser, auf dessen Sicht es für die Beurteilung an-

komme, in erster Linie einen sachlich-informatorischen, wenn auch nicht an-

laßbezogenen Charakter und werde als dem Berufsbild und Ansehen der

Steuerberater in der Öffentlichkeit angemessen empfunden. Daran ändere die

Größe der Anzeige nichts, die sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung für den

Charakter der Anzeige nicht als prägend erweise, ihr keine übertriebene oder

auffällige Gestalt verleihe und auch nicht schon für sich genommen, etwa we-

gen Mißachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots, als berufswidrig angesehen

werden könne.

Die Revision rügt demgegenüber ohne Erfolg die Verletzung des Erfah-

rungssatzes, daß die Größe der Anzeige im halbseitigen Format mit erhebli-

chen Freiräumen die Vorstellung erwecke, der Beklagte nehme im Kreise sei-

ner Mitbewerber eine beherrschende Stellung ein; die Freiräume könnten aber

auch den Eindruck einer offenen Haltung gegenüber den Ratsuchenden her-

vorrufen. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß nach Ansicht des

Berufungsgerichts die angegriffene Werbung weder durch die Größe der An-

zeige noch durch die Größe im Zusammenwirken mit den inneren Freiflächen

die Grenze formaler Sachlichkeit zur reklamehaften Form überschreitet.

Rechtsfehlerfrei ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, daß

die nach § 57a StBerG gebotene Sachlichkeit der Form (vgl. auch § 11 Abs. 1

Satz 3 BOStB) nicht voraussetzt, daß die beanspruchte Anzeigenfläche das

informationswesentliche Minimum nicht überschreitet. Auch größere Freiflä-

chen innerhalb einer Anzeige sind für sich genommen noch kein genügender

Anhaltspunkt für eine Verletzung des formalen Sachlichkeitsgebotes. Eine in

der Form sachliche, nicht reklamehaft übersteigerte Anzeigengestaltung wird

jedenfalls noch nicht dadurch verlassen, daß eine Anzeige auch durch einen im

Gesamteindruck noch ausgewogenen druckfreien Anteil der eingerahmten Flä-

che gefüllt ist. Es ist ferner nicht erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht

die Anzeige trotz ihrer Größe als schlicht und unaufdringlich beurteilt und ihr

eine dem Berufsbild des Steuerberaters angemessene, zurückhaltende Wer-

bewirkung beigemessen hat. Wie bereits dargelegt, läßt sich allein aus der

Größe eines Inserates nicht ableiten, daß es sich mit dem Gebot der formalen

Sachlichkeit in Widerspruch setzt. Halbseitige Inserate eines freiberuflich täti-

gen Steuerberaters in einem lokalen, kleinformatigen Anzeigenblatt, die ange-

sichts des relativ niedrigen Anzeigenpreises von 100,-- DM nicht aus dem all-

gemeinen Rahmen fallen, erwecken bei den angesprochenen Verkehrskreisen

auch noch nicht den Eindruck, daß der Werbetreibende zumindest örtlich eine

führende Stellung einnehme. Das gilt um so mehr, wenn bei Prüfung etwaiger

Reklamehaftigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BOStB auch berücksichtigt wird,

daß die Anzeige des Beklagten im Abstand von zwei Monaten nur zweimal er-

schienen ist.

3. Auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsge-

richts, sämtliche in der Anzeige enthaltenen Informationen und die Wiedergabe

des Logos im Anzeigenkopf seien mit § 57a StBerG vereinbar (vgl. auch BGH,

Beschl. v. 24.6.1996 - NotZ 35/95, NJW 1996, 2733 zum Logo auf dem Brief-

bogen eines Anwaltsnotars), kommt es nicht an. Denn der Kläger wendet sich

mit seinem Antrag nur gegen die Größe der Anzeige, nicht auch gegen deren

Inhalt.

Die Revision ist danach auf Kosten des Klägers zurückzuweisen, § 97

Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Raebel