BGH Beschluss vom 02.05.2000 – 1 StR 136/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Weiden i. d. OPf. vom 10. Januar 2000 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist (Fall
II 4 der Urteilsgründe); insoweit fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) klargestellt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in 190 Fällen schuldig ist;
c) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zu-
ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
zu Fall II 4 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Nebenklägers, M.
L. , der zur Tatzeit 14 Jahre alt war) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Damit erledigen sich die von der Revision erhobenen Einwände gegen die
Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (vgl. dazu BGHSt 36, 145,
150).
2. Der verbleibende Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 190 Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
3. Wie Revision und Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben,
enthalten die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts einen Rechts-
fehler, soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "daß
er sich in der Hauptverhandlung völlig uneinsichtig und ohne Reue zeigte und
die Geschädigten durch sein hartnäckiges Abstreiten der Taten als Lügner
darstellte" (vgl. dazu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 6, 15,
17).
a) Auf diesem Rechtsfehler kann, wie der Generalbundesanwalt darge-
legt hat, der Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen - die mit jeweils vier
bzw. fünf Monaten Freiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens lie-
gen - nicht beruhen. In all den Fällen, in denen dem Angeklagten sexueller
Mißbrauch von Kindern zur Last liegt, hat die Strafkammer jeweils einen minder
schweren Fall angenommen, da der inzwischen 60 Jahre alte Angeklagte auf
Grund einer hirnorganischen Persönlichkeitsveränderung in seinem Steue-
rungsvermögen erheblich vermindert war (§ 21 StGB) und bei den drei Ge-
schädigten keine Nachwirkungen der Übergriffe verblieben sind.
b) Hingegen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß der aufge-
zeigte Mangel die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt hat. Es liegt nicht fern,
daß im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau der Taten, bei der auch die
Persönlichkeit des Täters zu würdigen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstrafta-
ten 1, 3, 4), sich der zu Unrecht angeführte Straferschwerungsgrund zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Bei der neu zu treffenden Entscheidung kann wiederum strafmildernd ins
Gewicht fallen, daß der Angeklagte bislang sozial eingeordnet und im wesentli-
chen straffrei gelebt hat, auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes beson-
ders haftempfindlich ist und sich bereits seit dem 6. April 1999 in Untersu-
chungshaft befindet.
4. Der vom Nebenkläger "auch für das Revisionsverfahren" beantragten
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bedarf es nicht, da die Bestellung seines
Rechtsanwalts
"als Beistand" durch Beschluß des Landgerichts vom
3. Dezember 1999 fortwirkt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 397 a Rdn. 17).
Schäfer Maul Granderath
Nack Wahl