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BGH Beschluß vom 02.05.2000 – XI ZB 6/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder und Dr. Joeres
am 2. Mai 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des
13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 22. Februar 2000 wird auf Kosten des Be-
klagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 75.000 DM.
Gründe:
I.
Der Beklagte wurde vom Landgericht H. zur Zahlung von
75.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Berufungsschrift
seines Prozeßbevollmächtigten ging am 19. März 1999, die Berufungs-
begründung am 21. April 1999 bei dem Oberlandesgericht ein. Nach-
dem ein Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Verspätung der Beru-
fungsbegründung dem Prozeßbevollmächtigten am 3. Mai 1999 zuge-
gangen war, beantragte dieser am 11. Mai 1999 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand.
Zur Begründung trug er vor, er habe erst durch den Hinweis des
Oberlandesgerichts erfahren, daß die Berufung bereits am 19. März
1999 eingelegt worden sei. Bis dahin habe er von einer Berufungsein-
legung am 23. März 1999, frühestens am 22. März 1999, ausgehen
können. Er habe die Berufungsschrift zwar bereits am 19. März 1999
kurz vor Antritt einer Reise fertiggestellt, sie dann aber seiner Ehefrau
mit dem schriftlichen Vermerk übergeben, daß die Berufung erst am
23. März 1999 eingelegt werden solle. Seine Frau habe noch am
19. März 1999 die Berufungsschrift mit dem Vermerk in sein Büro ge-
bracht und dort dem Personal ausdrücklich erklärt, daß die Berufung
am 23. März 1999 eingelegt werden solle. Am 23. März 1999 sei sie
dann erneut in seinem Büro erschienen. Dort sei ihr vom Personal mit-
geteilt worden, daß alles weisungsgemäß ausgeführt worden und nur
insofern eine kleine Panne geschehen sei, als die gerichtliche Quittung
über den Empfang der Berufungsschrift nicht auffindbar sei. Daraufhin
habe sie auf seinem Vermerk vom 19. März 1999 handschriftlich "erl.
23.3.99" notiert. Er sei daher davon ausgegangen, daß die Berufung
erst am 23. März 1999 eingelegt worden sei.
Mit Beschluß vom 22. Februar 2000 hat das Oberlandesgericht
den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die
Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, aus dem Vortrag
des Beklagten ergebe sich nicht, daß sein Prozeßbevollmächtigter die
erforderlichen Organisationsmaßnahmen zur Sicherstellung einer kor-
rekten Berechnung und Kontrolle prozessualer Fristen getroffen habe;
im übrigen habe der Prozeßbevollmächtigte sich auf den Erledigungs-
vermerk seiner Ehefrau, die nicht zu seinem geschulten Büropersonal
gehört habe, nicht verlassen dürfen.
Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwer-
de macht der Beklagte geltend, das Oberlandesgericht überspanne die
Anforderungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; sein
Prozeßbevollmächtigter bediene sich mit "Phantasy für Windows" eines
voll ausgereiften elektronischen Anwaltsprogramms mit abgesichertem
Fristen- und Terminkalender, dessen hervorragende Funktionsfähigkeit
über jeden Zweifel erhaben sei.
II.
Die nach § 519 b Abs. 2, §§ 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte so-
fortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Oberlan-
desgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand mit Recht versagt.
Nach den §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO hätte dem Beklagten nur dann
Wiedereinsetzung gewährt werden dürfen, wenn seinen Prozeßbevoll-
mächtigen an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein
Verschulden träfe. Das ist indessen nicht der Fall.
Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, durch organisatorische Maß-
nahmen sicherzustellen, daß das tatsächliche Ende der Berufungsbe-
gründungsfrist nach Eingang der Berufung bei Gericht überprüft und
erforderlichenfalls im Fristenkalender berichtigt wird. Dies kann entwe-
der anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Tag des Eingangs der
Berufungsschrift erfolgen oder, wenn eine solche Mitteilung fehlt, durch
Nachfrage bei Gericht (BGH, Beschluß vom 6. Februar 1997 - III ZB
97/96, VersR 1997, 642 m.w.Nachw.).
Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, daß eine
derartige Fristenkontrolle im vorliegenden Fall stattgefunden hätte oder
zumindest in der Büroorganisation seines Prozeßbevollmächtigten vor-
gesehen gewesen und aus vom Prozeßbevollmächtigten nicht zu ver-
tretenden Gründen im Einzelfall unterblieben wäre. Wie das Oberlan-
desgericht zutreffend dargelegt hat, durfte der Prozeßbevollmächtigte
sich nicht stattdessen auf den Erledigungsvermerk seiner Ehefrau über
die angebliche Berufungseinlegung am 23. März 1999 verlassen. Dem-
gegenüber sind die recht allgemein gehaltenen Angaben in der Be-
schwerdebegründung über das angeblich vorbildlich funktionierende
EDV-Programm des Prozeßbevollmächtigten nicht geeignet, die hier
vorliegenden konkreten Versäumnisse auszuräumen.
Nobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Joeres