BGH Urteil vom 02.05.2000 – XI ZR 243/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Mai 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
14. Juli 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth, 10. Zivilkammer, vom 11. März
1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittel zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensver-
trages, den sie mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung ihrer
Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossen haben.
Aufgrund eines in ihrer Wohnung geführten Werbegesprächs mit
einem Anlagevermittler beauftragten die Kläger am 16. August 1986 die
M. Vermögensanlagen - Vermittlungsgesellschaft mbH (GmbH) mit der
Vermittlung eines entgeltlichen Treuhandvertrages; die Treuhänderin
sollte ihrerseits die für den Erwerb und die Finanzierung eines Anteils
an einer Immobilienfonds GbR erforderlichen Geschäfte mit einem Ge-
samtaufwand von 50.000 DM im Namen und für Rechnung der Kläger
abschließen. Der Treuhandvertrag und die - für die Dauer des Treu-
handverhältnisses unwiderrufliche - Vollmacht zu dessen Durchführung
wurde, wie vereinbart, am 23. August 1986 notariell beurkundet.
Die Treuhänderin schloß unter Vorlage der notariellen Vollmacht
im Namen der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über
50.000 DM zur Finanzierung des Fondsanteils. Der Darlehensbetrag
wurde vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft, der die Kläger,
vertreten durch die Treuhänderin, beigetreten sind, im Dezember 1986
ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 29. April 1998 widerriefen die Kläger den
Darlehensvertrag unter Hinweis darauf, daß sie nicht nach § 2 HTWG
belehrt worden seien. Die Beklagte hält diesen Widerruf für unwirksam.
Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung der auf den wi-
derrufenen Darlehensvertrag erbrachten Leistungen der Kläger in Höhe
von 32.254,17 DM und auf Feststellung, daß der Beklagten aus diesem
Vertrag keine Rechte zustehen, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
ihr stattgeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei gemäß § 3 Abs. 1 HWiG zur Rückzahlung der
von den Klägern erbrachten Leistungen verpflichtet, weil der von den
Klägern erklärte Widerruf des Darlehensvertrages wirksam sei. Diese
seien nämlich in einer Verhandlungssituation im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 1 HWiG zum Abschluß des Darlehensvertrages veranlaßt worden.
Es komme nicht darauf an, daß der Darlehensvertrag nicht von den
Klägern, sondern von der von ihnen eingeschalteten Treuhänderin ab-
geschlossen worden sei. Denn es genüge, daß in der Haustürsituation
der Anstoß zu diesem Vertragsschluß gegeben worden und der Be-
klagten zuzurechnen sei. Das sei hier der Fall, weil der Beklagten, die
in einer Vielzahl von Fällen den Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen
finanziert habe, die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 HWiG infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei. Da Immo-
bilienfondsanteile, wie in den beteiligten Kreisen allgemein bekannt sei,
sehr häufig im Strukturvertrieb in Haustürsituationen vermittelt würden,
habe sich die Beklagte vor Abschluß des Darlehensvertrages über die
den Vertrag anbahnende Verhandlungssituation erkundigen müssen.
Der Widerruflichkeit stehe die notarielle Beurkundung von Treuhand-
vertrag samt Vollmacht nicht entgegen; der widerrufene Darlehensver-
trag sei nicht beurkundet und damit die Warnfunktion als Grund für den
Widerrufsausschluß nicht gegeben. Der Widerruf sei auch mangels
Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit nicht verfristet und im übrigen
nicht verwirkt. Wegen des somit wirksamen Widerrufs sei auch das
Feststellungsbegehren begründet.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht
stand. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, wonach eine auf Abschluß eines Vertra-
ges über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der
der Erklärende (Kunde) durch mündliche Verhandlungen im Bereich
seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn der
Kunde, falls ordnungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist von
einer Woche schriftlich widerruft, gewährt den Klägern kein Recht, die
Darlehensvertragserklärung zu widerrufen.
1. Die auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Wil-
lenserklärung haben nicht die Kläger, sondern hat die von ihnen be-
auftragte und bevollmächtigte Treuhänderin für sie abgegeben. Die
Treuhänderin ist zur Abgabe dieser Erklärung nicht in oder aufgrund
einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG be-
stimmt worden. Daß ihre Erklärung nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbar
für und gegen die Kläger wirkt, hat zwar zur Folge, daß die Kläger als
“Kunden” der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG anzusehen sind.
Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber
nicht, daß die Kläger ohne weiteres das Recht haben, die von der
Treuhänderin für sie abgegebene Erklärung zu widerrufen, weil sie zum
Abschluß des Treuhandvertrages sowie zur Erteilung einer Vollmacht
für die Treuhänderin in oder aufgrund einer Haustürsituation veranlaßt
worden sind.
a) Ob die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
HWiG bei Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter für diesen
oder aber für den Vertretenen vorliegen muß, regelt das Haustürwider-
rufsgesetz nicht. Aus der Gleichsetzung des "Erklärenden" mit dem
"Kunden" in der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 HWG ist
nicht zu folgern, daß auch bei Abgabe der Vertragserklärung durch ei-
nen Vertreter darauf abzustellen ist, ob für den Vertretenen eine
Haustürsituation vorgelegen hat. Der Begriff des "Kunden" legt nur fest,
wen die
rechtlichen Folgen der Vertragserklärung
treffen
(Fi-
scher/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 11).
b) Auch der vom Berufungsgericht herangezogene § 164 Abs. 1
BGB gibt auf die angesprochene Frage keine Antwort. Er regelt die Zu-
rechnung der Rechtsfolgen einer von einem Vertreter im Rahmen sei-
ner Vertretungsmacht für einen anderen abgegebenen Willenserklä-
rung, nicht aber die hier bedeutsame Frage, ob bei Mängeln der Ver-
tragserklärung auf die Person des Vertreters oder aber auf die des
Vertretenen abzustellen ist.
2. Diese Frage behandelt, jedenfalls für einen wesentlichen Teil-
bereich, der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte § 166 BGB.
a) Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei Willensmängeln nicht
auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an.
Diese Regelung trägt dem Umstand, daß der Vertreter eine eigene
Willenserklärung abgibt, aber auch dem Verkehrsschutz Rechnung
(Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 166 Rdn. 1). Der Geschäftspartner
verhandelt - wie auch im vorliegenden Fall - oftmals nur mit dem Ver-
treter und kennt deshalb häufig nur dessen Verhandlungssituation.
Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG setzt nun allerdings
keinen Willensmangel im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB voraus. Es soll
einen situativen Übereilungsschutz gewähren (Auer ZBB 1999, 161,
163). Diesen hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, weil
in den Verhandlungssituationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG
erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, daß auf die Willensbildung des-
sen, der sich in oder aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluß ei-
nes entgeltlichen Vertrags entschließt, in unzulässiger oder unange-
messener Weise Einfluß genommen worden ist, also die Gefahr einer
mangelhaften Willensbildung gegeben ist.
Der Einflußnahme des Vertragspartners oder eines Dritten aus-
gesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner
verhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Ver-
tretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166
Abs. 1 BGB, den heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, ist
deshalb zu folgern, daß für die situationsbezogenen Voraussetzungen
des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG grundsätzlich allein die
Person des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganz
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH, Urteil
vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861; Staudin-
ger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG Rdn. 16; MünchKomm/Ulmer,
BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 15; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 1 HWiG
Rdn. 4;
Palandt/
Putzo, BGB 59. Aufl. Einl. HWiG Rdn. 3; Fischer/Machunsky, HWiG
2. Aufl. § 1 Rdn. 63; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte 2. Aufl.
§ 1 HWiG Rdn. 63; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht 6. Aufl. Rdn. 1270;
Teske BB 1988, 869, 870).
b) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, daß
sich nicht der Vertreter, sondern - wie hier die Kläger bei Abschluß des
Treuhandvertrages und der Erteilung der Vollmacht - der Vertretene in
einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG be-
funden hat, bedarf keiner Entscheidung.
Nach § 166 Abs. 2 BGB kann sich der Vertretene auf die Un-
kenntnis des Vertreters von solchen Umständen nicht berufen, die er
selbst kannte, wenn er dem Vertreter für den Abschluß des Rechtsge-
schäfts bestimmte Weisungen erteilt hat. Daraus und aus § 166 Abs. 1
BGB hat der Bundesgerichtshof für den Fall der arglistigen Täuschung
des Vertretenen den Grundgedanken entnommen, es komme bei einem
Willensmangel jeweils auf die Person und die Bewußtseinslage desje-
nigen an, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der Ge-
schäftsabschluß beruhe. Das sei, handele er selbständig, der Vertreter.
Dagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondere
Weisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der
Vertretererklärung entscheidend bestimmt habe (BGHZ 51, 141, 147).
Die Frage, ob dies auch in anderen Fällen von Willensmängeln oder
unzulässiger oder unangemessener Willensbeeinflussung des Vertre-
tenen gilt (dafür: MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 166 Rdn. 41;
Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 166 Rdn. 12; dagegen: Staudinger/
Schilken, BGB 13. Bearb. § 166 Rdn. 27; Soergel/Leptien, BGB
13. Aufl. § 166 Rdn. 33), hat der Bundesgerichtshof noch nicht ent-
schieden. Sie kann auch hier dahinstehen.
Die Kläger haben der Treuhänderin ausweislich des vorgelegten
Treuhandvertrages für den Abschluß des Darlehensvertrages keine be-
stimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin hat die Beklagte selb-
ständig handelnd als Partnerin des Darlehensvertrages ausgewählt und
auch über die Konditionen des Darlehens ohne Vorgaben der Kläger
verhandelt. Die abgegebene Darlehensvertragserklärung beruht auf ih-
rer Entschließung. Daß dem Treuhandvertrag, der von den Klägern
aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
HWiG geschlossen wurde, die Verpflichtung der Treuhänderin entnom-
men werden kann, zur Finanzierung des Immobilienanteils einen Ver-
trag über ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM für die Kläger abzu-
schließen, ändert unter Berücksichtigung des Verkehrsschutzes, dem
Rechnung zu tragen ist, nichts. Wollte man dies anders sehen, wäre es
der Beklagten trotz noch so sorgfältiger und umsichtiger Verhandlung
unmöglich, einen Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu vermei-
den. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe dies
durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erreichen kön-
nen. Dabei wird insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß der
Treuhandvertrag und die darin enthaltene Vollmacht notariell beurkun-
det waren, so daß die Beklagte angesichts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG
keinen Anlaß hatte, eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen. Abgesehen
davon hätte eine solche hier auch keinen Schutz der Kläger bewirkt.
Die Widerrufsbelehrung konnte nämlich allein gegenüber der Vertrete-
rin der Kläger erfolgen (Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 2 HWiG
Rdn. 48;
Fischer/
Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43).
c) Auch unter Berücksichtigung des § 166 Abs. 2 BGB steht den
Klägern danach kein Recht zu, die Darlehensvertragserklärung zu wi-
derrufen. Daß die Kläger das Geschehen mit dem Abschluß des Treu-
handvertrages und der Vollmachtserteilung aus der Hand gegeben ha-
ben, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit ohne
rechtliche Bedeutung.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Insbesondere ist der Darlehensvertrag, den die Treuhänderin
namens und in Vollmacht der Kläger geschlossen hat, für sie nicht des-
halb unwirksam, weil sie die Treuhandvertrags- und die damit verbun-
dene Vollmachtserklärung aufgrund einer Verhandlungssituation im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG abgegeben haben.
Für einen Widerruf der Treuhandvertrags- und/oder der Voll-
machtserklärung gegenüber der Treuhänderin haben die Kläger nichts
vorgetragen. Ob sie diese Erklärungen noch widerrufen können, ist für
die Wirksamkeit des Darlehensvertrages ohne Belang. Nach dem unbe-
strittenen Vorbringen der Beklagten ist ihr die notariell beurkundete
Vollmacht von der Treuhänderin vor Abschluß des Darlehensvertrages
vorgelegt worden. Zugunsten der Beklagten greift deshalb § 172 Abs. 1
BGB ein. Die Beklagte durfte danach auf den Inhalt der Urkunde ver-
trauen, es sei denn, sie hätte die Unwirksamkeit der Vollmacht bei Ab-
schluß des Darlehensvertrages gekannt oder kennen müssen (§ 173
BGB). Davon kann indes selbst dann keine Rede sein, wenn auf die
mögliche Widerruflichkeit des Treuhandvertrages abgestellt und zu-
gunsten der Kläger außerdem noch davon ausgegangen wird, auch die
Vollmachtserklärung als solche sei widerruflich oder teile nach § 139
BGB das rechtliche Schicksal des Treuhandvertrages.
Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts mußte der Beklagten zwar bekannt sein, daß der
entgeltliche Treuhandvertrag aufgrund einer Verhandlungssituation im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zustande gekommen war. Daraus er-
gibt sich indes noch nicht, daß sie bei dem erst Monate später erfolgten
Abschluß des Darlehensvertrages die Widerruflichkeit des Treuhand-
vertrages und der darin enthaltenen Vollmachtserklärung kennen muß-
te, zumal eine allgemeine Überprüfungs- oder Erkundigungspflicht im
Rahmen des § 173 BGB nicht besteht (MünchKomm/Schramm, BGB
3. Aufl. § 173 Rdn. 3).
Die Treuhandvertrags- und die Vollmachtserklärung der Kläger
waren notariell beurkundet. Bei solchen Erklärungen besteht nach dem
klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG ein Widerrufsrecht nicht.
Darauf durfte die Beklagte, ohne daß ihr der Vorwurf der Fahrlässigkeit
gemacht werden kann, ohne weiteres vertrauen. Das gilt selbst dann,
wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG mit der Richtlinie 85/577/EWG vom
20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-
ßerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
(Abl.
Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des Wider-
rufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, nicht
vereinbar oder aber unter Berücksichtigung der Richtlinie, die für Ver-
träge über Immobilien nicht gilt (Art. 3 Abs. 2 a)), einschränkend aus-
zulegen sein sollte.
Die Streitfrage, ob dies möglich und notwendig ist (vgl. dazu
Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb, § 1 HWiG Rdn. 150; MünchKomm/
Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 49; Fischer/Machunsky, HWiG
2. Aufl. § 1 Rdn. 207; Stüsser NJW 1999, 1586, 1589) bedarf deshalb
ebenso wenig der Entscheidung wie die Fragen, ob eine Vollmachtser-
klärung als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG überhaupt widerrufen
werden kann (vgl. dazu Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG
Rdn. 7; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 15; Hoffmann
ZIP 1999, 1586, 1587 f.) und ob und unter welchen Voraussetzungen
die Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts die Unwirk-
samkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl. dazu BGHZ 102, 60, 62;
110, 363, 369; Staudinger/Roth, BGB 13. Bearb. § 139 Rdn. 56;
MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 164 Rdn. 94).
2. Der Darlehensvertrag ist ferner auch nicht deshalb unwirksam,
weil er mit dem finanzierten Vertrag, der Beteiligung an einem Immobi-
lienfonds, nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine wirtschaftliche Einheit
bildet und deshalb dessen rechtliches Schicksal teilt (vgl. Senatsurteil
BGHZ 133, 254, 261). Für die Widerruflichkeit oder gar die Unwirksam-
keit der Fondsgesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist
nichts festgestellt. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist nicht von den Klä-
gern, sondern von der Treuhänderin für sie erklärt worden. Daß für die
Treuhänderin eine Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
HWiG vorlag, ist weder festgestellt noch vorgetragen. In einem solchen
Fall kommt ein Widerrufsrecht des Vertretenen, wie dargelegt, grund-
sätzlich nicht in Betracht.
3. Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach §§ 5, 1 und 2 HWiG
widerruflich. Eine Umgehung der Vorschriften des Haustürwiderrufge-
setzes durch Einschaltung eines Bevollmächtigten kommt hier schon
deshalb nicht in Betracht, weil bei geschlossenen Immobilienfonds in
der Investitionsphase die Einschaltung eines Treuhänders aus organi-
satorischen Gründen sinnvoll ist.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-
weisen.
Nobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Joeres