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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 1 StR 125/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 125/00
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Ulm vom 5. Januar 2000, soweit es sie betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil ge-
richtete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte im Zeitraum April bis Juli
1999 zusammen mit ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung etwa
1,3 kg Haschisch und Marihuana aufbewahrt. Ende Juli 1999 haben dann bei-
de mit dem von der Angeklagten gesteuerten Wagen über 16 kg Marihuana
aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht. Sämtliche Rauschgifte
wollten sie gewinnbringend weiterverkaufen.
In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat die Angeklagte sich
dahingehend eingelassen, sie sei bei dem Erwerbsvorgang in den Niederlan-
den und beim Verstecken des Rauschgiftes im Wagen nicht zugegen gewesen.
Sie habe ihr Fahrzeug dann aber in der Kenntnis, daß sie eine nicht geringe
Menge Rauschgift mitführe, von Holland nach Deutschland gefahren, da ihr
Lebenspartner über keine Fahrerlaubnis verfüge. Ansonsten habe sie mit sei-
nen legalen oder illegalen Geschäften nichts zu tun. Weitergehende Angaben
zur Sache hat die Angeklagte abgelehnt.
Die Kammer hat die Einbindung der Angeklagten in beide Rauschgift-
straftaten ihres Lebensgefährten u.a. aus einem sogenannten Teilschweigen
hergeleitet. Der Umstand, daß die Angeklagte sich auf die dargelegte Einlas-
sung beschränkt habe und zu weitergehenden Angaben nicht bereit gewesen
sei, "also lediglich Teileinlassungen" abgegeben habe, sei "ein massiver Hin-
weis darauf, daß sie Belastendes zu verschweigen" habe.
Diese Würdigung des Aussageverhaltens der Angeklagten hält rechtli-
cher Prüfung nicht stand.
Der Grundsatz, daß niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszu-
sagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Be-
standteil eines fairen Verfahrens. So steht es dem Beschuldigten frei, sich zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen, §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 4
Satz 1 StPO. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so
darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (BGHSt 32, 140, 144; 38,
302, 305; BGH NJW 2000, 1426; Miebach NStZ 2000, 234, 235). Allerdings
darf bei einer Teileinlassung des Angeklagten sein Schweigen zu einzelnen
Fragen gegen ihn verwertet werden (BGHSt 20, 298, 300 m. Anm. Meyer JR
1966, 352; BGHSt 38, 302, 307; BGH bei Dallinger MDR 1968, 203; Hanack in
LR 25. Aufl. § 136 Rdn. 27; ders. auch JR 1981, 433). Durch die Einlassung
macht sich der Angeklagte freiwillig zum Beweismittel (BGH NJW 1966, 209;
Beulke, Strafprozeßrecht 4. Aufl. Rdn. 495). Sein teilweises Schweigen bildet
dann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der
freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unterliegt (Wessels JuS
1966, 172). Eine Teileinlassung in diesem Sinne ist jedoch nicht gegeben,
wenn der Angeklagte seine Schuld lediglich grundsätzlich bestreitet (BGHSt
38, 302, 307).
Mithin kann hier allein in dem pauschalen Bestreiten, "sie habe an-
sonsten mit legalen oder illegalen Geschäften des Mitangeklagten nichts zu
tun", keine Teileinlassung gesehen werden. Die darüber hinausgehende Ein-
lassung, sie habe in Kenntnis, daß Betäubungsmittel in den Niederlanden er-
worben, dann nach Deutschland eingeführt und hier verkauft werden sollen,
das Fahrzeug mit der nicht geringen Menge geführt, ist hinsichtlich der zweiten
Tat (Einfuhr der 16 kg Marihuana und Handeltreiben hiermit) sicherlich eine
Teileinlassung, so daß ihre Ablehnung, weitere Angaben zu machen, bei dieser
zweiten Tat der Beweiswürdigung unterliegt.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob aufgrund dieser Aus-
sage auch hinsichtlich der ersten Tat im Zusammenhang mit den in der Woh-
nung sichergestellten Rauschgiften eine Teileinlassung vorliegt und insoweit
ihr Schweigen auf weitere Fragen zu ihrem Nachteil gewertet werden kann.
Die Tatsache, daß ein Angeklagter sich überhaupt - zu einer Tat - zur
Sache einläßt, führt nicht dazu, daß sein Schweigen zu anderen Taten indiziell
gegen ihn verwertet werden kann (BGHSt 32, 140, 145 m. Anm. Volk NStZ
1984, 377 und Kühl JuS 1986, 115). Werden einem Angeklagten zwei Taten
zur Last gelegt und will er sich nur zu einer davon einlassen, so darf die Be-
wertung diese Verhaltens nicht von der oft mit Zufälligkeiten verbundenen Fra-
ge abhängen, ob die Taten getrennt oder gemeinsam angeklagt bzw. verhan-
delt worden sind. Bei der Prüfung, ob von einem (verwertbaren) Teilschweigen
oder einem (nicht verwertbaren) vollständigen Schweigen hinsichtlich des
zweiten Tatvorwurfs auszugehen ist, ist entscheidend, ob die Tatvorwürfe le-
diglich eine oder mehrere Taten im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO
betreffen (so auch Schlüchter in SK-StPO § 261 Rdn. 39).
Hier stellen die in Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB zueinander ste-
henden Verstöße gegen das BtMG unterschiedliche prozessuale Taten dar.
Eine getrennte Würdigung ist durchaus möglich, zumal es zu keiner Vereini-
gung der beiden Rauschgiftmengen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit
3 und 9) gekommen ist.
Hinsichtlich der selbständigen Tat bezüglich der 1,3 kg Rauschgift in der
Wohnung lag mithin ein vollständiges Schweigen der Angeklagten vor, das die
Kammer zu Unrecht zum Nachteil der Angeklagten gewertet hat.
Wenngleich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung eine Vielzahl
von Indizien für die Beteiligung der Angeklagten an den beiden Taten nennt,
kann ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Fehler nicht ausgeschlos-
sen werden.
Vielmehr führt der Fehler auch zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich
der zweiten Tat bezüglich der 16 kg Marihuana. Zwar ist die Kammer rechts-
fehlerfrei bereits aufgrund der insoweit geständigen Einlassung von einer täter-
schaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ausgegangen (vgl. BGHSt 38, 315, 317 ff.; BGH NStZ 1993, 138). Die Täter-
schaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln bedingt aber nicht notwendig
auch hinsichtlich des darin zugleich liegenden Handeltreibens die Behandlung
als Täter; vielmehr bedarf es der gesonderten Abgrenzung der (Mit-)
Täterschaft zur Beihilfe (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 12;
BGH StV 1999, 427). Insoweit spielen die Feststellungen der Kammer zur Ein-
bindung der Angeklagten in die beide Taten betreffenden Aktivitäten ihres Le-
bensgefährten eine Rolle. Bei der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat die
Kammer zu Unrecht auch das vollständige Schweigen der Angeklagten zur er-
sten Tat berücksichtigt.
Vors. Richter am BGH Dr. Schäfer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul Maul Granderath
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