§ 261Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Hinweis der amtlichen Dokumentation: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: gesetze-im-internet.de
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.