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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 ARs 96/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 96/00 2 AR 60/00

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2000

in der Strafanzeige

gegen

hier: V. u.a.

wegen der Verschleppung und Ermordung des Münchener Studenten

Z.

Antragsteller: Rechtsanwalt Dr. T.

Az.: Gz. II - 1594/98 Bayerisches Staatsministerium der Justiz München

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts am 3. Mai 2000 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß

§ 13a StPO dem

übertragen.

Landgericht Nürnberg-Fürth

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

nach § 13a StPO sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieses

Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der deutschen Ge-

richtsbarkeit unterliegt und ob es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung

an einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall.

Das Tatopfer, der Münchener Student Z. , war deutscher Staats-

angehöriger. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist deshalb durch § 7 Abs. 1 StGB

begründet. Die Taten waren nach deutschem wie auch nach dem Recht

des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die Entschei-

dung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegeben ist, ohne

Einfluss."

Dem schließt sich der Senat an.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß