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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 ARs 96/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafanzeige
gegen
hier: V. u.a.
wegen der Verschleppung und Ermordung des Münchener Studenten
Z.
Antragsteller: Rechtsanwalt Dr. T.
Az.: Gz. II - 1594/98 Bayerisches Staatsministerium der Justiz München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts am 3. Mai 2000 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß
§ 13a StPO dem
übertragen.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
nach § 13a StPO sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieses
Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der deutschen Ge-
richtsbarkeit unterliegt und ob es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung
an einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall.
Das Tatopfer, der Münchener Student Z. , war deutscher Staats-
angehöriger. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist deshalb durch § 7 Abs. 1 StGB
begründet. Die Taten waren nach deutschem wie auch nach dem Recht
des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die Entschei-
dung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegeben ist, ohne
Einfluss."
Dem schließt sich der Senat an.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß