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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 128/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

2 StR 128/00

1.

2.

wegen zu 1.: Raubes

zu 2.: schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 11. November 1999 werden als unbegründet

verworfen.

Hinsichtlich des Angeklagten Kl. wird die Urteilsformel jedoch

dahin ergänzt, daß auch das Urteil des Amtsgerichts Arolsen vom

16. September 1997 (Az.: 1 Ds 424 Js 64682.2/97) in die Verur-

teilung einbezogen ist.

Der Angeklagte Ka. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Hinsichtlich des Angeklagten Kl. wird davon abgesehen, ihm

Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsju-

gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere

Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzu-

beziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a.

BGH, Beschl. vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 -

2 StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99; BGHR JGG § 31 Abs. 2 -

Einbeziehung 7). Das gilt auch, wenn durch ein früheres Urteil der Angeklagte

zwar zunächst nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden war, diese Ver-

urteilung aber dann gemäß § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2

JGG in eine Einheitsjugendstrafe einbezogen war.

Der Senat hat die gebotene Einbeziehung nachgeholt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß