Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 449/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 11. Mai 1999 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und

die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Nebenklägers gegen

dieses Urteil ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Verwerfungsantrag vom

12. April 2000 zutreffend ausgeführt:

"Der Revisionsführer hat nicht deutlich gemacht, dass er ein zulässiges

Ziel verfolgt. Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger

ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt

wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel einer

Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerde-

führer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit

5). Daran fehlt es hier.

Es wird zwar die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt, soweit es

den Angeklagten S. betrifft, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstrebt. Der Ange-

klagte S. ist wegen des angeklagten Deliktes der Körperverlet-

zung mit Todesfolge verurteilt worden. Der Nebenkläger hat in der Hauptver-

handlung eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht beantragt. Die Revisi-

onsbegründung beanstandet unter anderem die Annahme eines minder schwe-

ren Falles. Deshalb liegt ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung ver-

zichtet werden könnte, hier nicht vor."

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß