BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 449/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Limburg an der Lahn vom 11. Mai 1999 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und
die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Nebenklägers gegen
dieses Urteil ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Verwerfungsantrag vom
12. April 2000 zutreffend ausgeführt:
"Der Revisionsführer hat nicht deutlich gemacht, dass er ein zulässiges
Ziel verfolgt. Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger
ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt
wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel einer
Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerde-
führer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit
5). Daran fehlt es hier.
Es wird zwar die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt, soweit es
den Angeklagten S. betrifft, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstrebt. Der Ange-
klagte S. ist wegen des angeklagten Deliktes der Körperverlet-
zung mit Todesfolge verurteilt worden. Der Nebenkläger hat in der Hauptver-
handlung eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht beantragt. Die Revisi-
onsbegründung beanstandet unter anderem die Annahme eines minder schwe-
ren Falles. Deshalb liegt ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung ver-
zichtet werden könnte, hier nicht vor."
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß