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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 47/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 47/00

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 12. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach

Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat

(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach der Urteils-

verkündung Rücksprache mit seiner Verteidigerin gehalten und sodann Ver-

zicht "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der

Kosten- und Auslagenentscheidung" erklärt.

Der Vermerk über den Verzicht nimmt zwar nicht an der Beweiskraft des

§ 274 StPO teil, da nicht nach § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO verfahren wurde. Er ist

aber ein Anzeichen für den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (vgl. BGHSt

18, 257, 258). Die dienstlichen Erklärungen ergeben, daß wirksam auf

Rechtsmittel verzichtet wurde. Danach fand zwischen dem Angeklagten und

seiner Verteidigerin unter Beteiligung der Dolmetscherin nach Urteilsverkün-

dung und Rechtsmittelbelehrung ein längeres Gespräch statt. Dieses hatte zum

Ergebnis, daß der Angeklagte im Anschluß daran - so auch die Protokollierung

in der Sitzungsniederschrift - wie die anderen Angeklagten ausdrücklich auf

Rechtsmittel verzichtete. Der Erklärung der Dolmetscherin ist zu entnehmen,

daß sie dem Angeklagten die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts übersetzt

hat.

Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte

die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirk-

samkeit nichts zu ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-

zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-

lässig und muß verworfen werden.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß