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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 47/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 12. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach
Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat
Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach der Urteils-
verkündung Rücksprache mit seiner Verteidigerin gehalten und sodann Ver-
zicht "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der
Kosten- und Auslagenentscheidung" erklärt.
Der Vermerk über den Verzicht nimmt zwar nicht an der Beweiskraft des
§ 274 StPO teil, da nicht nach § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO verfahren wurde. Er ist
aber ein Anzeichen für den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (vgl. BGHSt
18, 257, 258). Die dienstlichen Erklärungen ergeben, daß wirksam auf
Rechtsmittel verzichtet wurde. Danach fand zwischen dem Angeklagten und
seiner Verteidigerin unter Beteiligung der Dolmetscherin nach Urteilsverkün-
dung und Rechtsmittelbelehrung ein längeres Gespräch statt. Dieses hatte zum
Ergebnis, daß der Angeklagte im Anschluß daran - so auch die Protokollierung
in der Sitzungsniederschrift - wie die anderen Angeklagten ausdrücklich auf
Rechtsmittel verzichtete. Der Erklärung der Dolmetscherin ist zu entnehmen,
daß sie dem Angeklagten die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts übersetzt
hat.
Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte
die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirk-
samkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-
zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-
lässig und muß verworfen werden.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß