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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 629/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 3. September 1999 im Rechtsfolgenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen,

versuchten Betrugs in einem Fall, Untreue in 35 Fällen und Unterschlagung in

einem Fall zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Rechtsfol-

genausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

II.

Die Maßregelanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die bisherige Begrün-

dung des Landgerichts belegt weder, daß bei dem Angeklagten eine

s c h w e r e andere seelische Abartigkeit besteht, noch, daß in deren Folge

die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Untreue in den

Fällen 3 - 37 e r h e b l i c h vermindert war.

Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, der Ange-

klagte leide an einer "histrionisch (hysterisch)-narzißtischen Persönlichkeitsstö-

rung im Sinne des ICD 9 Nr. 301/8." Diese Bewertung leitet es aus folgenden

Merkmalen und Wesenszügen des Angeklagten her:

1. Er sei übertrieben besorgt um die Wirkung seines Äußeren, wobei auch eine Vernachlässigung seines Aussehens und seiner Körperpflege wäh- rend der gesamten Hauptverhandlung eingeschlossen sei. Seine Haare seien fettig und strähnig gewesen, sein Zahnstatus ersichtlich desolat.

2. Er fühle sich unwohl in Situationen, in denen er nicht im Mittelpunkt ste-

he.

3. Er zeige rasch wechselnde und oberflächliche Emotionen auf Beziehun-

gen.

4. Er sei stark egozentrisch, sein Handeln sei auf unmittelbare Befriedigung ausgerichtet; Frustrationen durch Belohnungsaufschub ertrage er schwer, sie führten unter Umständen zu rastlosen Aktivitäten, um rasch zu mehr Geld zu kommen.

5. Er betreibe eine Dramatisierung bezüglich der eigenen Person sowie

theatralisches Verhalten.

6. Er sei erhöht kränkbar.

7. Ihm fehle Einfühlungsvermögen und Bezugnahme auf andere.

8. Er nutze zwischenmenschliche Beziehungen aus, um mit fremder Hilfe eigene Ziele zu erreichen. Dabei gebe es Überschneidungen zur narziß- tischen Persönlichkeitsstörung.

Dieses "Krankheitsbild" sei durch anlagebedingte und sonstige Faktoren

entstanden. Der Angeklagte habe eine normale Intelligenz, eine gute Auffas-

sungsgabe, eine besondere Antriebslage und hohe Wahrnehmungsfähigkeit.

Er komme gut allein zurecht und setze sich hohe Ziele. Erreiche er diese Ziele

nicht, führe das zu Frustrationen und einem pathologischen Narzißmus. Auf

solche Situationen reagiere er seit seiner Jugend mit Lügengeschichten, um

sein Selbstwertgefühl zu stabilisieren.

Diese "psychischen Abnormitäten" wirkten sich auch organisch aus. In

Belastungssituationen sei es seit 1983 wiederholt zu psychischen Dekompen-

sationen gekommen, die im Sinne einer Konversion zu einer schlaffen Bein-

lähmung ohne organische Grundlage führe, so daß er bei deren Auftreten auf

den Rollstuhl angewiesen sei. Dieses Phänomen stelle er unbewußt in seinen

Dienst.

Das Zusammenwirken dieser Symptome wertet das Landgericht als

s c h w e r e andere seelische Abartigkeit.

Dieser rechtlichen Wertung kann der Senat jedoch nicht folgen. Der An-

geklagte weist zwar gewisse psychische Auffälligkeiten auf. Diese rechtfertigen

jedoch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Bewertung als s c h w e r e

andere seelische Abartigkeit. Eine Relevanz der in Ziffern 1 und 2 mitgeteilten

Befunde für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist

nicht zu erkennen. Im übrigen handelt es sich überwiegend um Eigenheiten

oder Verhaltensweisen, die sich Täter eines Betrugs oder einer Untreue übli-

cherweise zunutze machen, um leichtgläubige Tatopfer zum eigenen Vorteil zu

schädigen. Von Gewicht könnte allenfalls die als Konversionserscheinung ge-

deutete Beinlähmung sein, die indessen im Zusammenhang mit den hier zu

beurteilenden Taten nicht festgestellt wurde. Vielmehr entfaltete der Ange-

klagte zu deren Begehung eine rege europaweite Reisetätigkeit.

Die vom Landgericht beschriebene Persönlichkeitsstörung hat auch kei-

ne e r h e b l i c h e Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

zur Folge. Für die Fälle 1, 2, 38 und 39 hat das Landgericht dies selbst nicht

angenommen, weil es sich bei diesen Taten um mehrstufige und mehraktige

Geschehensabläufe gehandelt habe, bei denen dem Angeklagten noch genü-

gend Möglichkeiten zum Gegensteuern verblieben seien. Für die Bankverfü-

gungen in den Fällen 3 bis 37 gilt aber im Ergebnis nichts anderes. Selbst

wenn man die vom Landgericht beschriebenen psychischen Auffälligkeiten zu-

grundelegt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten sei jedenfalls bei den technisch gesehen einfach zu verwirkli-

chenden Bankverfügungen wegen eines "starken inneren Zwangs" erheblich

vermindert gewesen. Dies gilt um so mehr, als ein Zusammenhang zwischen

der als Konversionserscheinung gewerteten Beinlähmung und der Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der zu beurteilenden Taten bis-

her nicht nachvollziehbar festgestellt ist.

Die Klassifizierung der Persönlichkeitsstörung unter ICD 9 Nr. 301/8

(= ICD 10 F 60.4) rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sich allein hieraus

weder das Gewicht der Störung ergibt, noch deren Auswirkungen auf die

Steuerungsfähigkeit.

Bei der Prüfung, ob bei dem Angeklagten eines der Eingangsmerkmale

des § 20 StGB als Grundlage für eine erhebliche Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit vorhanden ist, hätte das Landgericht schließlich auch mitteilen

müssen, welche Diagnosen bereits früher wiederholt zu langen Aufenthalten

des Angeklagten in geschlossenen Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser

führten, so von Februar 1972 bis Dezember 1976 in Lüneburg und von Mitte

1979 bis Mitte 1980 im Bezirkskrankenhaus Haar.

Es ist nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter weitere Umstände

feststellen kann, die bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Annahme recht-

fertigen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Tatbegehung im

Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Hierüber muß daher neu

verhandelt und entschieden werden.

III.

Da sich die fehlerhafte Annahme einer erheblichen Verminderung der

Schuldfähigkeit auch auf die Strafzumessung auswirkt (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB),

kann der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Er muß daher mit

den zugehörigen Feststellungen ebenfalls aufgehoben werden, damit der neue

Tatrichter die zu verhängenden Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe

umfassend aufeinander abstimmen kann.

Jähnke

Detter

Bode

Otten

Rothfuß