BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 629/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 3. September 1999 im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen,
versuchten Betrugs in einem Fall, Untreue in 35 Fällen und Unterschlagung in
einem Fall zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Rechtsfol-
genausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
II.
Die Maßregelanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die bisherige Begrün-
dung des Landgerichts belegt weder, daß bei dem Angeklagten eine
s c h w e r e andere seelische Abartigkeit besteht, noch, daß in deren Folge
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Untreue in den
Fällen 3 - 37 e r h e b l i c h vermindert war.
Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, der Ange-
klagte leide an einer "histrionisch (hysterisch)-narzißtischen Persönlichkeitsstö-
rung im Sinne des ICD 9 Nr. 301/8." Diese Bewertung leitet es aus folgenden
Merkmalen und Wesenszügen des Angeklagten her:
1. Er sei übertrieben besorgt um die Wirkung seines Äußeren, wobei auch eine Vernachlässigung seines Aussehens und seiner Körperpflege wäh- rend der gesamten Hauptverhandlung eingeschlossen sei. Seine Haare seien fettig und strähnig gewesen, sein Zahnstatus ersichtlich desolat.
2. Er fühle sich unwohl in Situationen, in denen er nicht im Mittelpunkt ste-
he.
3. Er zeige rasch wechselnde und oberflächliche Emotionen auf Beziehun-
gen.
4. Er sei stark egozentrisch, sein Handeln sei auf unmittelbare Befriedigung ausgerichtet; Frustrationen durch Belohnungsaufschub ertrage er schwer, sie führten unter Umständen zu rastlosen Aktivitäten, um rasch zu mehr Geld zu kommen.
5. Er betreibe eine Dramatisierung bezüglich der eigenen Person sowie
theatralisches Verhalten.
6. Er sei erhöht kränkbar.
7. Ihm fehle Einfühlungsvermögen und Bezugnahme auf andere.
8. Er nutze zwischenmenschliche Beziehungen aus, um mit fremder Hilfe eigene Ziele zu erreichen. Dabei gebe es Überschneidungen zur narziß- tischen Persönlichkeitsstörung.
Dieses "Krankheitsbild" sei durch anlagebedingte und sonstige Faktoren
entstanden. Der Angeklagte habe eine normale Intelligenz, eine gute Auffas-
sungsgabe, eine besondere Antriebslage und hohe Wahrnehmungsfähigkeit.
Er komme gut allein zurecht und setze sich hohe Ziele. Erreiche er diese Ziele
nicht, führe das zu Frustrationen und einem pathologischen Narzißmus. Auf
solche Situationen reagiere er seit seiner Jugend mit Lügengeschichten, um
sein Selbstwertgefühl zu stabilisieren.
Diese "psychischen Abnormitäten" wirkten sich auch organisch aus. In
Belastungssituationen sei es seit 1983 wiederholt zu psychischen Dekompen-
sationen gekommen, die im Sinne einer Konversion zu einer schlaffen Bein-
lähmung ohne organische Grundlage führe, so daß er bei deren Auftreten auf
den Rollstuhl angewiesen sei. Dieses Phänomen stelle er unbewußt in seinen
Dienst.
Das Zusammenwirken dieser Symptome wertet das Landgericht als
s c h w e r e andere seelische Abartigkeit.
Dieser rechtlichen Wertung kann der Senat jedoch nicht folgen. Der An-
geklagte weist zwar gewisse psychische Auffälligkeiten auf. Diese rechtfertigen
jedoch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Bewertung als s c h w e r e
andere seelische Abartigkeit. Eine Relevanz der in Ziffern 1 und 2 mitgeteilten
Befunde für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist
nicht zu erkennen. Im übrigen handelt es sich überwiegend um Eigenheiten
oder Verhaltensweisen, die sich Täter eines Betrugs oder einer Untreue übli-
cherweise zunutze machen, um leichtgläubige Tatopfer zum eigenen Vorteil zu
schädigen. Von Gewicht könnte allenfalls die als Konversionserscheinung ge-
deutete Beinlähmung sein, die indessen im Zusammenhang mit den hier zu
beurteilenden Taten nicht festgestellt wurde. Vielmehr entfaltete der Ange-
klagte zu deren Begehung eine rege europaweite Reisetätigkeit.
Die vom Landgericht beschriebene Persönlichkeitsstörung hat auch kei-
ne e r h e b l i c h e Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
zur Folge. Für die Fälle 1, 2, 38 und 39 hat das Landgericht dies selbst nicht
angenommen, weil es sich bei diesen Taten um mehrstufige und mehraktige
Geschehensabläufe gehandelt habe, bei denen dem Angeklagten noch genü-
gend Möglichkeiten zum Gegensteuern verblieben seien. Für die Bankverfü-
gungen in den Fällen 3 bis 37 gilt aber im Ergebnis nichts anderes. Selbst
wenn man die vom Landgericht beschriebenen psychischen Auffälligkeiten zu-
grundelegt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten sei jedenfalls bei den technisch gesehen einfach zu verwirkli-
chenden Bankverfügungen wegen eines "starken inneren Zwangs" erheblich
vermindert gewesen. Dies gilt um so mehr, als ein Zusammenhang zwischen
der als Konversionserscheinung gewerteten Beinlähmung und der Steue-
rungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der zu beurteilenden Taten bis-
her nicht nachvollziehbar festgestellt ist.
Die Klassifizierung der Persönlichkeitsstörung unter ICD 9 Nr. 301/8
(= ICD 10 F 60.4) rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sich allein hieraus
weder das Gewicht der Störung ergibt, noch deren Auswirkungen auf die
Steuerungsfähigkeit.
Bei der Prüfung, ob bei dem Angeklagten eines der Eingangsmerkmale
des § 20 StGB als Grundlage für eine erhebliche Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit vorhanden ist, hätte das Landgericht schließlich auch mitteilen
müssen, welche Diagnosen bereits früher wiederholt zu langen Aufenthalten
des Angeklagten in geschlossenen Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser
führten, so von Februar 1972 bis Dezember 1976 in Lüneburg und von Mitte
1979 bis Mitte 1980 im Bezirkskrankenhaus Haar.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter weitere Umstände
feststellen kann, die bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Annahme recht-
fertigen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Tatbegehung im
Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Hierüber muß daher neu
verhandelt und entschieden werden.
III.
Da sich die fehlerhafte Annahme einer erheblichen Verminderung der
kann der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Er muß daher mit
den zugehörigen Feststellungen ebenfalls aufgehoben werden, damit der neue
Tatrichter die zu verhängenden Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe
umfassend aufeinander abstimmen kann.
Jähnke
Detter
Bode
Otten
Rothfuß