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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 90/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 90/00

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 27. September 1999 wird mit der Maßgabe verwor-

fen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Si-

cherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision

des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-

rügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg als die Anord-

nung der Sicherungsverwahrung zu entfallen hat; im übrigen ist es im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat zur Maßregel der Besserung und Siche-

rung ausgeführt:

"Keinen Bestand kann die nach § 66 Abs. 1 StGB ergangene Anordnung

der Sicherungsverwahrung haben. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen

dazu selbst ausgeführt, infolge eines Versehens die Berücksichtigungsfähigkeit

der (letzten) Vortat gemäß § 66 Abs. 4 StGB zu Unrecht bejaht zu haben, und

deshalb auf eine weitere Begründung der Anordnung verzichtet. Diese muss

mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB deshalb ent-

fallen. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Das (allein Abs. 4 der

Vorschrift tangierende) Versehen selbst war auf die (eigentliche) Strafzumes-

sung ohne jeglichen Einfluss. Bei dieser durften die Vorstrafen nach wie vor

uneingeschränkt berücksichtigt werden. Es kann darüber hinaus aber auch

ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe er-

kannt hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass Sicherungsverwah-

rung aus formellen Gründen nicht in Betracht kommen kann. Bei dieser Sach-

lage muss auch die Annahme einer Wechselbeziehung zwischen Maßnahme

und Strafe ausscheiden."

Dem schließt sich der Senat an.

Der im Hinblick auf das angestrebte Ziel nur geringfügige Teilerfolg der

Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein

Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß