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BGH Urteil vom 03.05.2000 – IV ZR 172/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Mai 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz

Der Risikoausschluß in AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz greift nur ein, wenn der beschä- digte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesen ist; eine Benutzung im Rahmen der Auftragsarbeiten, z.B. als Materialablageflä- che, genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974).

BGH, Urteil vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - Pfälzisches OLG Zweibrücken LG Frankenthal/Pfalz

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

3. Mai 2000

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter Zu-

rückweisung der Berufung der Beklagten - die Urteile

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal

(Pfalz) vom 10. Juli 1998 und des 1. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

vom

7. Juli 1999 geändert.

Die Beklagte wird

verurteilt,

an

den Kläger

160.634,09 DM nebst 4% Zinsen aus 127.382 DM seit

dem 2. April 1993, aus weiteren 12.795,38 DM seit dem

6. März 1998, aus weiteren 19.124,43 DM seit dem

5. Februar 1999 und aus weiteren 1.332,28 DM seit

dem 9. Juni 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,

den Kläger von künftigen weiteren Schadensersatzan-

sprüchen freizustellen, die darauf zurückzuführen sind,

daß der Kläger am 24. März 1992 das obere Parkdeck

des Parkhauses "A. O." in B. D. übermäßig mit Erdreich

belastet hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten

auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversiche-

rung unterhielt, verlangt von der Beklagten Deckung für folgendes Scha-

denereignis:

Der Kläger war Inhaber eines Betriebes für Garten- und Land-

schaftsbau. Er hatte den Auftrag erhalten, die Pflanzenkübel und -tröge

eines Parkhauses zu bepflanzen. Zu diesem Zweck ließ er am 24. März

1992 etwa 56 cbm Erde mittels eines Krans auf dem obersten Parkdeck

abladen. Dieses zeigte sich dem Gewicht nicht gewachsen; noch wäh-

rend des Entladens entstanden Verformungen einzelner Stahlträger und

gravierende Risse in den Betondeckenplatten. Der Kläger wurde von den

Eigentümern des Parkhauses auf Schadensersatz in Anspruch genom-

men und im Haftpflichtprozeß zur Zahlung von 137.382 DM verurteilt;

des weiteren wurde im Urteil festgestellt, daß er auch jeden weiteren

künftigen Schaden zu ersetzen habe, und wurden ihm 93% der Prozeß-

kosten auferlegt.

Die Beklagte hat den Deckungsschutz unter Berufung auf die Risi-

koausschlußklausel des § 4 I 7 b ihrer dem Vertragsverhältnis der Par-

teien zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedin-

gungen (AVB) abgelehnt. Diese Klausel, die wortgleich ist mit § 4 I 6 b

der Musterbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB; veröffent-

licht in VerBAV 1986, 216), besagt, daß der Versicherungsschutz sich

nicht bezieht auf

"Haftpflichtansprüche wegen Schäden

...

b) die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder beruf-

liche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit die-

sen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung,

Prüfung und dgl.) entstanden sind;

bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser

Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von

ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind."

Die Parteien streiten darum, ob das Schadenereignis unter diese

Ausschlußklausel fällt.

Das Landgericht hat die Ausschlußklausel für nicht einschlägig er-

achtet und der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Risikoausschluß

bejaht und die Klage auf Ersatz der vom Kläger aufgrund des Haftpflich-

turteils gezahlten und noch zu zahlenden Schadensersatzbeträge abge-

wiesen; es hat jedoch die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der

Kosten des Haftpflichtprozesses aufrecht erhalten. Mit der Revision

verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf volle Deckung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte An-

spruch auf vollen Deckungsschutz für das Schadenereignis. Die Risiko-

ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 7 b AVB greift nicht ein.

I. Das Berufungsgericht hat den Risikoausschluß mit folgender

Begründung bejaht: Das beschädigte Parkdeck sei im Sinne des zweiten

Halbsatzes der Klausel unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klä-

gers und damit sogenanntes Ausschlußobjekt gewesen. Hierfür sei nicht

erforderlich, daß die Tätigkeit an der beschädigten Sache der Endzweck

der unternehmerischen Leistung des Versicherungsnehmers gewesen

sei. Vielmehr genüge es, daß der Versicherungsnehmer die Tätigkeit an

der beschädigten Sache bewußt und gewollt vorgenommen habe, auch

wenn dies nur als Mittel zu einem Zweck geschehen sei, der eine andere

Sache zum Gegenstand gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien hier

erfüllt. Der Kläger habe zwar nicht das Parkdeck bearbeiten, sondern

sich nur mit den Pflanzenkübeln und -trögen beschäftigen sollen; er ha-

be aber das Parkdeck als Zwischenlager für die Erde benutzt und damit

diese unbewegliche Sache durch unmittelbare Einwirkung in die Durch-

führung seines Auftrags einbezogen. Es sei auch für einen durchschnitt-

lichen Versicherungsnehmer, nach dessen Verständnis die AVB auszu-

legen seien, erkennbar gewesen, daß das Parkdeck auf diese Weise

zum Ausschlußobjekt geworden sei. Die Ausschlußklausel solle den Ver-

sicherer in gewissem Umfang von dem erhöhten unternehmerischen Ri-

siko befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit

des Versicherungsnehmers ergebe. Zweifelsfrei habe sich gerade dieses

Risiko durch die Art der Ausführung des Auftrags "Begrünung der Pflan-

zenkübel und -tröge des Parkhauses" verwirklicht.

II. Dieser Auslegung der Ausschlußklausel vermag der Senat nicht

zu folgen. Der ihr zugrunde liegende weite Begriff des unmittelbaren

Gegenstandes der Tätigkeit, der die Benutzung eines Grundstücksbe-

standteils nur als Materialablagefläche einschließt, entspricht nicht dem

Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Der beschä-

digte Grundstücksbestandteil muß vielmehr der Auftragsgegenstand ge-

wesen sein.

1. In der Literatur wird zwar der Sinnzusammenhang der beiden

Halbsätze der Ausschlußklausel so verstanden, daß bei unbeweglichen

Sachen, nicht anders als bei beweglichen, gemäß dem ersten Halbsatz

der Ausschluß eingreift, wenn der Versicherer "an", aber auch "mit" der

beweglichen Sache oder ihrem Bestandteil tätig geworden ist, und daß

die Beschränkung des Ausschlußtatbestandes im zweiten Halbsatz bzw.

die sich daraus ergebende Vergünstigung für den Versicherungsnehmer

allein darin besteht, daß im Gegensatz zu beweglichen Sachen, bei de-

nen der Ausschluß die Sache ganz erfaßt, bei unbeweglichen Sachen

der Ausschluß auf Schäden an den unmittelbar bearbeiteten Teilen der

Sache beschränkt

ist

(Bruck/Möller/Johannsen, VVG Bd. 4 Anm.

G 205 f.; Wussow, AHB S. 474 ff., 480 ff.; Späte, Haftpflichtversicherung

§ 4 Rdn. 135 f.; Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 4 AHB Rdn. 56).

Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, wo der Versicherungs-

nehmer Stahlfensterrahmen in einen Neubau einbauen sollte, diese auf

dem Flachdach abgesetzt und dabei die empfindliche Dachhaut beschä-

digt hatte, den Risikoausschluß des § 4 I 6 b AHB eingreifen lassen

(Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974). Er

hat dabei die Ablage der Stahlfenster als Tätigkeit an oder mit der

Dachfläche genügen lassen.

Dieser von der Literatur und dem Bundesgerichtshof seinerzeit

angenommene Sinn des zweiten Halbsatzes erschließt sich jedoch dem

durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht.

2. Was damit gemeint ist, daß der beschädigte Gegenstand "un-

mittelbar Gegenstand der Tätigkeit" war, ist durch Auslegung zu ermit-

teln. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.)

sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein

durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,

aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-

zusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnis-

möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-

che Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.

a) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer geht zunächst vom

Wortlaut der Klausel und dabei von dessen Bedeutung im allgemeinen

Sprachgebrauch aus. Unter einem Grundstücksbestandteil, der unmittel-

bar Gegenstand seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, wird

ein Betriebsinhaber das Objekt verstehen, das er, wie es im Beispiels-

katalog des ersten Halbsatzes heißt, bearbeiten, reparieren, befördern

oder prüfen soll. Dieses Verständnis wird ihm schon durch den Begriff

"Gegenstand der Tätigkeit" nahegelegt, welcher die Assoziation zum

Auftrags"gegenstand" hervorruft. Durch das Wort "unmittelbar" wird er in

diesem Verständnis noch bestärkt. Der Senat hat auch bereits entschie-

den, daß sich nach dem Inhalt des Auftrags und der Verkehrsanschau-

ung richtet, was im Sinne des zweiten Halbsatzes Ausschlußobjekt ist

(Urteil vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter I

2 a bb).

b) Zu keinem anderen Auslegungsergebnis führt die Berücksichti-

gung des erkennbaren Sinnzusammenhangs.

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die im Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1961 vorgenommene Ausle-

gung des ersten Halbsatzes, wonach die Benutzung eines Gebäudeteils

als Materialablagefläche eine Tätigkeit "an" oder "mit" dieser Sache dar-

stellt, den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versiche-

rungsnehmers entspricht. Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes führt ihn

jedenfalls zur Gleichsetzung des Ausschlußobjekts mit dem Auftragsge-

genstand. Zwar erschließt sich dem Versicherungsnehmer als Sinn und

Zweck der ganzen Ausschlußklausel durchaus, wie das Berufungsgericht

zutreffend festgestellt hat, daß der Versicherer sich in gewissem Umfang

von dem Haftungsrisiko, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen

Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt, befreien will. Damit ist ihm

aber noch nichts über den Umfang des Risikoausschlusses gesagt. Bei

dessen Ermittlung greift der bereits genannte Grundsatz ein, daß es bei

der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch auf die

Interessen des Versicherungsnehmers ankommt. In Berufszweigen, wo

der Berufsinhaber bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen

in Berührung kommt, wie es auch bei dem klagenden Gartenbauunter-

nehmer der Fall war, liegt sein Hauptinteresse an einer Betriebshaft-

pflichtversicherung darin, gerade gegen das Risiko, wegen der Beschä-

digung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden, versichert zu

sein (vgl. Rottmüller, VersR 1986, 843, 849). Findet er einen diesbezüg-

lichen Risikoausschluß vor, so besteht sein Interesse darin, daß der von

ihm erstrebte Versicherungsschutz wenigstens nicht weiter verkürzt wird,

als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Deshalb sind Risi-

koausschlußklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng

und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirt-

schaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der

Zweck der Ausschlußregelung ist nur in den Grenzen der Wortwahl be-

rücksichtigungsfähig (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR

48/94 - VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 -

VersR 1999, 748 unter 2 d). Bei der hier streitigen Ausschlußklausel, wo

der Wortlaut es ihm nicht nahelegt, braucht der Versicherungsnehmer

deshalb nicht damit zu rechnen, daß außer dem Gegenstand seines

Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tä-

tigkeit in Berührung kommt, Ausschlußobjekte sein sollen. Vielmehr darf

er, weil er bei seinem Verständnis der Klausel von dem Interesse gelei-

tet wird, möglichst vollständigen Versicherungsschutz für die Beschädi-

gung fremder Sachen zu erhalten, darauf vertrauen, der Versicherer

wolle sich auf den Ausschluß des Auftragsgegenstandes beschränken.

3. Aufgrund der vorstehend vorgenommenen, an den Verständnis-

möglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausge-

richteten Auslegung der Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6b AHB

vermag der Senat an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom

25. September 1961, wonach auch bei der Beschädigung von unbeweg-

lichen Sachen eine Tätigkeit "mit" dieser Sache oder einem Teil von ihr

zum Ausschluß führen kann, nicht festzuhalten. Diese Ansicht wird auf-

gegeben. Der Risikoausschluß für Schäden an unbeweglichen Sachen

setzt voraus, daß die unbewegliche Sache oder ihr beschädigter Be-

standteil Auftragsgegenstand war.

4. Auftragsgegenstand war hier aber nicht das Parkdeck; denn

dieses sollte nicht bepflanzt werden. Insoweit unterscheidet sich der

vorliegende Fall von dem Senatsurteil vom 12. November 1997 und dem

Urteil des OLG Bremen, abgedruckt in VersR 1997, 178, wo jeweils bei

Dachbegrünungsarbeiten der Risikoausschluß bejaht worden ist. In je-

nen beiden Fällen sollte der Gartenbauunternehmer auf die abgedichtete

Dachfläche eine Lavaschicht aufbringen; er sollte also das Dach bear-

beiten. Im vorliegenden Fall hingegen waren allein die Pflanzenkübel

und -tröge Auftragsgegenstand. Dies hat das Berufungsgericht zutref-

fend festgestellt. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegen-

rüge der Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht begründet befun-

den.

Deshalb konnte das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil des Klä-

gers entschieden, nämlich sein Anspruch auf Ersatz des von ihm ge-

zahlten und noch zu zahlenden Schadensersatzes abgewiesen worden

ist, keinen Bestand haben.

III. Da zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, daß im

Falle der Begründetheit dieses Anspruchs sowohl der diesbezügliche

Zahlungs- als auch der Feststellungsantrag des Klägers gerechtfertigt

sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und der Klage

auch insoweit stattgeben.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius