Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 03.05.2000 – IV ZR 260/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius

am 3. Mai 2000

beschlossen:

1. Auf den Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch

das Berufungsurteil auf 65.200 DM festgesetzt.

2. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das

Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin auf Heraufsetzung ihrer Beschwer ist

begründet. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert einer positiven

Feststellungsklage richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach

dem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden

Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20% (BGH, Beschluß vom

28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - NJW-RR 1991, 509 unter 3 a; vgl.

auch Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997,

1562). Da hier nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Beru-

fungsgerichts und beider Parteien aus den von der Klägerin geltend ge-

machten Gesundheitsbeschwerden auf einen Invaliditätsgrad von etwa

25% zu schließen ist, so daß ihr Leistungsanspruch 25% der für die Vol-

linvalidität vereinbarten Versicherungssumme von 326.000 DM, also

81.500 DM, betragen würde, hätte das Berufungsgericht den Wert ihrer

Feststellungsklage mit der

letztgenannten Summe abzüglich des

20%igen Feststellungsabschlags

bemessen müssen. Das

sind

65.200 DM.

Daß das Berufungsgericht - ohne Begründung - einen höheren

Feststellungsabschlag gewählt hat, der rund 39% ausmacht, ist nicht ge-

rechtfertigt.

Mit der erhöhten Beschwer wird die Revisionsgrenze von

60.000 DM überschritten. Die Revision der Klägerin ist daher zulässig.

2. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe war gleichwohl

abzuweisen, weil keine hinreichende Aussicht besteht, daß ihre Revision

begründet sein könnte (§ 114 ZPO).

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius