BGH Beschluß vom 03.05.2000 – IV ZR 260/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Terno und die Richterin Ambrosius
am 3. Mai 2000
beschlossen:
1. Auf den Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch
das Berufungsurteil auf 65.200 DM festgesetzt.
2. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das
Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag der Klägerin auf Heraufsetzung ihrer Beschwer ist
begründet. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert einer positiven
Feststellungsklage richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach
dem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden
Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20% (BGH, Beschluß vom
28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - NJW-RR 1991, 509 unter 3 a; vgl.
auch Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997,
1562). Da hier nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Beru-
fungsgerichts und beider Parteien aus den von der Klägerin geltend ge-
machten Gesundheitsbeschwerden auf einen Invaliditätsgrad von etwa
25% zu schließen ist, so daß ihr Leistungsanspruch 25% der für die Vol-
linvalidität vereinbarten Versicherungssumme von 326.000 DM, also
81.500 DM, betragen würde, hätte das Berufungsgericht den Wert ihrer
Feststellungsklage mit der
letztgenannten Summe abzüglich des
20%igen Feststellungsabschlags
bemessen müssen. Das
sind
65.200 DM.
Daß das Berufungsgericht - ohne Begründung - einen höheren
Feststellungsabschlag gewählt hat, der rund 39% ausmacht, ist nicht ge-
rechtfertigt.
Mit der erhöhten Beschwer wird die Revisionsgrenze von
60.000 DM überschritten. Die Revision der Klägerin ist daher zulässig.
2. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe war gleichwohl
abzuweisen, weil keine hinreichende Aussicht besteht, daß ihre Revision
begründet sein könnte (§ 114 ZPO).
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius