BGH Urteil vom 03.05.2000 – X ZR 49/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
BGB § 631
Verkündet am: 3. Mai 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen steckt bei einem
Werkvertrag zugleich den Umfang der Obhuts- und Beratungspflichten ab.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2000 - X ZR 49/98 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 1998 abgeän-
dert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 14. Juni 1996 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt - unter Einschluß der Kostenentscheidung aus
dem Beschluß vom 25. Januar 2000 - die Kosten des Rechts-
streits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, unterhält auf ihrem Betriebsge-
lände in R. zwei Heizöltanks, von denen der kleinere mit 30.000 l Fas-
sungsvermögen seit 1984 stillgelegt war. 1989 entschloß sie sich, diesen Tank,
dessen Außenwand leck geworden war, wieder in Betrieb zu nehmen. Zu die-
sem Zweck brachte ein Drittunternehmen eine Leckschutzauskleidung an.
Nach Überprüfung durch den Technischen Überwachungsverein wurde der
Tank Anfang 1990 abgenommen, aber zunächst noch nicht wieder in Betrieb
genommen. Bei Erdarbeiten auf dem Betriebsgelände kam es zu einer Be-
schädigung der Schutzrohre der im Erdreich verlegten Tankleitungen. Die Klä-
gerin erteilte daraufhin der Beklagten den Auftrag, neue Schutzrohre bis zum
Heizraum zu führen, die Ölleitungen und die Tankrohre zu erneuern. Die Be-
klagte ließ die Arbeiten durch zwei Arbeitnehmer (den früheren Zweit- und
Drittbeklagten) und zwei Helfer im März 1991 durchführen. Nach Befüllung
Anfang November 1992 wurde der Tank am 17. Dezember 1992 in Betrieb ge-
nommen. Wenige Tage später wurde bemerkt, daß ca. 20.000 l Heizöl in das
Erdreich versickert waren. Als Ursache stellte sich heraus, daß die Rücklauf-
leitung statt am vorgesehenen Stutzen des Domdeckels an einem Anschluß-
stutzen für den Leckflüssigkeitsbehälter am - schadhaften - Doppelmantel an-
geschlossen worden war, von wo aus das Öl in das Erdreich auslaufen und
eindringen konnte. Zwischen den Parteien war zunächst streitig, ob der Fehl-
anschluß von Leuten der Klägerin - wie die Beklagte behauptet hat - oder von
den Monteuren der Beklagten - wie die Klägerin behauptet hat - vorgenommen
wurde; die Klägerin hat ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten
aber auch für den Fall angenommen, daß diese den Anschluß nicht selbst her-
gestellt, sondern bereits vorgefunden hat.
Die Klägerin hat nach ihrer Behauptung für die Beseitigung der Konta-
mination bisher 531.054,27 DM aufgewendet; die Sanierung ist noch nicht ab-
geschlossen. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz und Feststellung
gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Kläge-
rin die Klage erweitert und Zahlung in Höhe von 531.054,27 DM sowie die
Feststellung begehrt, daß die Beklagten auch den weiteren Schaden zu erset-
zen haben. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage,
ob bei fachmännischer Arbeitsweise der Falschanschluß der Rücklaufleitung
hätte auffallen müssen, und Durchführung eines Ortstermins durch die Einzel-
richterin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in Richtung gegen
die frühere Erst- und nunmehr allein verbliebene Beklagte dahin abgeändert,
daß die Zahlungsklage dem Grunde nach zu 50 % für gerechtfertigt ist; es hat
weiter festgestellt, daß die Beklagte auch im übrigen zum Ersatz des aus dem
Vorfall entstandenen Schadens zu 50 % dem Grunde nach verpflichtet ist.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen; ihre Anschlußrevision hat
der Senat nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Abweisung der Klage insgesamt.
I. Das Berufungsgericht geht von einem Werkvertrag zwischen den
Parteien aus. Es kann nicht feststellen, daß die Leute der Beklagten den Fehl-
anschluß selbst hergestellt hätten. Die Beklagte sei nämlich nur beauftragt ge-
wesen, ein Schutzrohr zu verlegen und die im Schutzrohr geführten Anschluß-
leitungen an dem Tank zu erneuern. Die Leute der Beklagten hätten auch nicht
die alten Leitungen von den Anschlüssen am Tank abgeschraubt und die neu
verlegten Leitungen an den Muffen und Armaturen des Tanks angeschraubt,
sondern noch ein Stück altes Rohr belassen. Diese ihr günstigen Feststellun-
gen greift die Beklagte nicht an.
II. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Arbeitnehmer der Beklagten
als deren Erfüllungsgehilfen bei der Auftragsdurchführung den vorhandenen
Fehlanschluß zwar nicht bemerkt und deshalb eine entsprechende Mitteilung
über die Gefahrensituation an die Klägerin unterlassen hätten, ihn aber hätten
erkennen können und müssen. Dies greift die Revision mit Verfahrensrügen
ohne Erfolg an (§ 565a Satz 1 ZPO).
III. Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Beklagten ersichtlich
allein auf die Verletzung der werkvertraglichen Nebenpflicht, die Tankanlage
auf für Fachleute erkennbare Fehlanschlüsse zu überprüfen. Hiergegen wen-
det sich die Revision mit Erfolg.
1. Habe die Beklagte mangels entsprechenden Auftrags nicht die Pflicht
getroffen, die Anschlüsse der Rücklaufleitungen an die Tanks auf ihre Ord-
nungsmäßigkeit zu überprüfen, könne es keine Haftung begründen, wenn ihren
Leuten der Fehlanschluß nicht aufgefallen sei; andernfalls werde die nicht ver-
einbarte Prüfungspflicht auf dem Umweg über eine vertragliche Nebenpflicht
eingeführt. In einer derartigen Annahme sieht die Revision einen Denkfehler
(§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht ergänze die vertraglichen Pflichten der Be-
klagten stillschweigend um eine Sichtprüfung der Anlage auf Funktionstüchtig-
keit und Betriebssicherheit, was zusätzliche Maßnahmen erfordere und das
Haftungsrisiko des Werkunternehmers erheblich erweitere. Die Klägerin habe
auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine Haftung der Beklagten
etwa deshalb ergebe, weil ihre Leute die Augen vor den Gefahren für die Klä-
gerin verschlossen hätten. Zudem sei dem Berufungsgericht gegenüber der
von ihm getroffenen Abwägung der Mitverschuldensanteile (§ 254 BGB) ein
Wertungswiderspruch unterlaufen.
2. Die Rüge ist jedenfalls im Ergebnis begründet. Daß eine bestimmte
Leistung nicht als Hauptleistungspflicht vertraglich vereinbart ist, steht zwar der
Annahme nicht denknotwendig entgegen, daß sie gleichwohl als Nebenpflicht
nach Treu und Glauben aus dem Vertrag abzuleiten ist. Dies gilt insbesondere
für Sicherungs- und Obhutspflichten (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.1996 - X ZR 75/95,
NJW 1997, 342; Sen.Urt. v. 14.9.1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280; BGH,
Urt. v. 23.9.1982 - VII ZR 82/82, NJW 1983, 113). Jedoch steckt der Rahmen
der vertraglich übernommenen Verpflichtungen zugleich den Umfang der Ob-
huts- und Beratungspflichten ab (so für die Beratungspflichten BGH, Urt. v.
23.9.1976 - III ZR 119/74, VersR 1977, 178).
Als geschuldete Werkleistung können nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts vorliegend nur das Verlegen der Schutzrohre, die Erneuerung
der Ölleitung und der Tankentlüftung angesehen werden, nicht darüber hinaus
eine Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der bestehenden Anlage. Selbst
wenn der rechtlichen Beurteilung im genannten Urteil des III. Zivilsenats hin-
sichtlich der sich aus solchen Verträgen ergebenden Pflichten nur soweit bei-
zutreten sein sollte, als der Rahmen des vertraglich Geschuldeten deutlich
überschritten ist und als nicht besondere, hier ersichtlich nicht in Betracht
kommende Umstände - wie positive Kenntnis oder bewußtes Sichverschließen
vor der Erkenntnis - nach Treu und Glauben eine andere Bewertung erfordern,
kann die Leistungsverpflichtung der Beklagten vorliegend nicht über die An-
nahme einer Nebenpflicht so weit erstreckt werden, wie das Berufungsgericht
das angenommen hat. Wer, wie vorliegend die Klägerin, eine in ihrem Umfang
eingeschränkte Werkleistung bestellt und im Zweifel nur eine dementspre-
chend hohe Vergütung vereinbart hat, muß sich im Verhältnis zum Unterneh-
mer an einer solchen Beschränkung festhalten lassen und kann nicht unter Be-
rufung auf Nebenpflichten des Unternehmers die Erbringung nicht geschuldeter
Leistungen verlangen oder aus deren Nichterbringung Haftungsfolgen ableiten.
IV. Da weitere Feststellungen ersichtlich nicht in Betracht kommen, an-
dere Anspruchsgrundlagen nicht erkennbar sind und insbesondere zum Haf-
tungsgrund Gegenrügen der Klägerin nicht erhoben sind, kann der Senat ab-
schließend beurteilen, daß die Beklagte durch das Nichterkennen des Fehlan-
schlusses eine gegenüber ihr der Klägerin obliegende vertragliche Neben-
pflicht nicht verletzt hat. Somit scheidet eine Haftung der Beklagten schon dem
Grunde nach aus. Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es deshalb nicht
mehr an. Daraus ergibt sich, daß die erstinstanzliche Entscheidung in vollem
Umfang wiederherzustellen ist.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens