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BGH Urteil vom 03.05.2000 – X ZR 5/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 5/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Mai 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter

Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 1. Dezember 1998 ver-

kündete Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts

in Jena aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin erstellte für die Beklagte, eine Stadt in Thüringen, aufgrund

eines schriftlichen Vertrages vom 21. Dezember 1992 eine Basiskonzeption

zur Errichtung eines Erlebnis- und Freizeitbades (Anl. K 27). Diese Leistung ist

bezahlt.

1993 legte die Klägerin der Beklagten ferner eine Ausarbeitung mit dem

Titel "Erlebniscenter T..." vor. Sie betrifft eine Gesamtanlage, die neben dem

Erlebnis- und Freizeitbad Hotels, Bungalows und Ferienwohnungen, Golfplatz,

Sportanlage, Reiter- und Pony-Erlebnishof sowie ein Tiergehege umfassen

sollte (Anl. K 29).

Die Klägerin meint, auch hierfür Werklohn beanspruchen zu können. Die

Umstände belegten, daß der Erste Bürgermeister der Beklagten ihr einen ent-

sprechenden Auftrag erteilt habe.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Zahlungsklage abgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin Ver-

urteilung der Beklagten zur Zahlung von 326.600,-- DM nebst Zinsen begehrt.

Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte habe die

Schaffung eines Erlebniscenters T... in ihrer Gemeinde beabsichtigt; die von

der Klägerin vorgetragenen Umstände ließen jedoch nicht zwingend auf den

Abschluß eines Werkvertrages zur Erstellung einer Gesamtplanung für dieses

Vorhaben schließen. Die Klägerin habe in Anbetracht des Vertrages vom

21. September 1992 nicht davon ausgehen können, daß die Beklagte sich

formlos auf werkvertragliche Verpflichtungen habe einlassen wollen. Die von

der Klägerin angeführten Schreiben der Beklagten vom 30. Juli und

30. September 1993 ließen den Schluß auf eine Vertragsannahme durch die

Beklagte nicht zu. Naheliegend sei vielmehr, daß die Klägerin durch diese

Schreiben lediglich habe legitimiert werden sollen, Gespräche zu führen bzw.

Informationen und Angebote einzuholen. Auch aus der behaupteten späteren

Verwertung des von der Klägerin erstellten Exposés im Rahmen des von der

Beklagten angestrengten Genehmigungsverfahrens bezüglich Wasserfrei-

zeitanlage und Golfplatz lasse sich keine konkludente Vertragsannahme ab-

leiten. Aus den Darlegungen der Klägerin sei schon nicht zu entnehmen, wel-

che Fassung gegenüber den Behörden überhaupt verwendet worden sein sol-

le. Es sei daher nicht auszuschließen, daß die Beklagte auch im Frühjahr bis

Mitte 1993 die bereits vergütete Basiskonzeption genutzt habe, zumal unklar

geblieben sei, wann die Klägerin welche Art von relevanten Änderungen die-

sem Konzept hinzugefügt habe. Angesichts ihrer verhältnismäßig geringen

Summe rechtfertige die von der Beklagten erbrachte Zahlung von 6.900,-- DM

nur die Annahme, hiermit habe die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgelten wollen. Schließlich spreche die

Tatsache, daß eine von der Beklagten übersandte Vergütungsvereinbarung

nicht unterzeichnet worden sei, ebenso gegen das Zustandekommen eines

Werkvertrages wie das eigene Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 1993.

Zu Recht rügt die Revision diese Würdigung des Berufungsgerichts als

verfahrensfehlerhaft, weil sie nicht alle relevanten Gesichtspunkte in sachge-

rechter Weise berücksichtige.

Daß es zu einer Übereinkunft eines entgeltlichen Werkvertrages der

Klägerin mit der durch den Ersten Bürgermeister vertretenen Beklagten ge-

kommen sei, hat die Klägerin aus unstreitigen Hilfstatsachen sowie aus von ihr

behaupteten Indizien hergeleitet. In einem solchen Fall hat der Tatrichter sie

alle erschöpfend daraufhin zu würdigen, ob - ihre Richtigkeit unterstellt - ein-

zelne Umstände oder die Umstände in ihrer Gesamtheit ihn von der Wahrheit

der Haupttatsache überzeugen würden (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1992

- XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443 m.w.N.; Urt. v. 15.10.1992 - III ZR 57/91,

MDR 1993, 801 m.w.N.). Auch ein Beweisantrag darf deshalb erst dann abge-

lehnt werden, wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, daß der Nachweis

der in Frage stehenden Hilfstatsachen an der Überzeugungsbildung nichts än-

dern würde (BVerfG, Beschl. v. 28.02.1992 - 2 BvR 1179/91, NJW 1993, 254;

BGH, Urt. v. 25.11.1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443 m.w.N.). Diesen

Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Die durch näher benannte Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung

der Klägerin in den Tatsacheninstanzen ging dahin, die Herren V. und F. hät-

ten in unabhängig voneinander geführten Gesprächen mit dem Ersten Bürger-

meister der Beklagten von diesem selbst erfahren, daß die Klägerin mit der

Beklagten einen Vertrag geschlossen habe. Der Bürgermeister habe Herrn V.

bei seinem ersten Besuch am 14. Juli 1993 sinngemäß gesagt, daß er die Klä-

gerin beauftragt habe, Untersuchungen durchzuführen, ob das Gebiet um das

Hotel T. in Verbindung mit einer Wasserfreizeitanlage touristisch genutzt wer-

den könne. In diesem Zusammenhang habe der Bürgermeister die Klägerin

weiterhin beauftragt, Investoren und Betreiber für das Projekt zu suchen; es

habe mehrere Besprechungen gegeben, bei denen der Bürgermeister einge-

räumt habe, daß ein Vertrag bestehe und daß hieraus ein Honorar in Höhe von

300.000,-- DM für die Erstellung eines Exposés zu zahlen sei.

Bei sachgerechter Erfassung ihres Inhalts kann diese Behauptung der

Klägerin nicht - wie seitens des Berufungsgerichts geschehen - einfach damit

abgetan werden, die Zeugen sollten lediglich das bekunden, was sich aus dem

Wortlaut der Schreiben vom 30. Juli und 30. September 1993 ohnehin ergebe.

In diesen Schreiben war nur davon die Rede, daß Gespräche geführt, Informa-

tionen und Angebote eingeholt werden sollten bzw. daß die Realisierung des

Konzepts "Erlebniscenter T..." gemeinsam vollzogen werde. Auch das Beru-

fungsgericht hat dieses Schreiben nicht anders gewertet. Die unter Beweis ge-

stellte Behauptung der Klägerin betraf dagegen Äußerungen des Ersten Bür-

germeisters der Beklagten gegenüber bestimmten Dritten, es sei tatsächlich

zum Abschluß eines Vertrages gekommen, der mit einem beachtlichen und das

anläßlich des Vertrages vom 21. September 1992 vereinbarte weit überstei-

genden Entgelt zu vergüten sei. Die unter Beweis gestellte Behauptung der

Klägerin ist damit ein weiteres Indiz, welches ihr Vorbringen stützt, ein Werk-

vertrag sei stillschweigend zustande gekommen. Auch diese Behauptung der

Klägerin hätte deshalb bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatrich-

terlichen Würdigung des klägerischen Vorbringens auf seine Schlüssigkeit hin

berücksichtigt werden müssen.

Das Berufungsgericht wird daher die Schlüssigkeit der unter Beweis ge-

stellten Darstellung der Klägerin erneut überprüfen müssen. Es wird dabei

auch das von der Revision ebenfalls als übergangen gerügte Gesprächsproto-

koll vom 21. Januar 1994 und den Umstand berücksichtigen müssen, daß die

von der Beklagten selbst stammende Anlage, die der mit der Bitte um Prüfung

an die Klägerin gesandten Satzung beigefügt war, mit 260.000,-- DM zuzüglich

Mehrwertsteuer eine Vergütung vorsah, die deutlich über dem später von der

Beklagten tatsächlich gezahlten Betrag liegt. Wie die Revision ferner zu Recht

ausführt, wird das Berufungsgericht bei der erneut vorzunehmenden Würdi-

gung außerdem nicht wieder ohne weiteres in Zweifel ziehen können, daß es

sich bei dem von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Genehmigungs-

verfahren verwendeten Exposé um das gemäß Anl. K 29 bzw. bei den verwen-

deten Unterlagen um solche gehandelt hat, die im Rahmen der Herstellung

dieses Exposés gefertigt worden sind. Dem steht entgegen, daß das Beru-

fungsgericht davon ausgegangen ist, das Genehmigungsverfahren habe nicht

nur die Wasserfreizeitanlage, sondern auch einen Golfplatz betroffen. Ein

Golfplatz war noch nicht Gegenstand des am 21. September 1992 in Auftrag

gegebenen und abgerechneten Basiskonzepts. Dieses hatte nur ein Erlebnis-

und Freizeitbad betroffen. Das legt es nahe, daß das Genehmigungsverfahren

seitens der Beklagten mit einer Ausarbeitung der Klägerin betrieben wurde, die

jedenfalls über das ursprünglich in Auftrag gegebene und bereits bezahlte

Konzept hinausging.

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird insbesondere der Fra-

ge nachzugehen sein, ob die unstreitige Tatsache der Zusendung einer Sat-

zung mit der Bitte um Überprüfung nicht jedenfalls dann als Teil einer zuvor

bereits zustande gekommenen Einigung mit dem Inhalt eines Werkvertrages

gewertet werden muß, wenn der Erste Bürgermeister der Beklagten in unab-

hängig voneinander geführten Gesprächen, wovon eines schon im Juli 1993

stattgefunden haben soll, erklärt hat, die Klägerin mit Untersuchungen über die

touristische Nutzung eines Gebietes beauftragt zu haben mit der Folge, daß

die Beklagte eine beträchtliche Summe schulde. Die Tatsache, daß die der zu

überprüfenden Satzung beigefügte und sich über eine bestimmte Vergütung

verhaltende Anlage nicht unterschrieben worden ist, ließe sich dann zwanglos

dahin verstehen, daß lediglich über die Höhe der geschuldeten Vergütung, wie

sie in der Anlage niedergelegt war, eine Einigung nicht getroffen sei. Dies wür-

de dem Abschluß eines Werkvertrages nicht entgegenstehen angesichts der

Regelung des § 632 BGB, nach welcher der Besteller gegebenenfalls die übli-

che Vergütung zu zahlen hat, wenn er ein Werk in Auftrag gibt, dessen Her-

stellung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Daß

die Klägerin nach ihrer Darstellung über die aufgrund des Vertrages vom

21. September 1992 erfüllten und bereits vergüteten Leistungen hinaus Arbei-

ten erbracht hat, die üblicherweise aufgrund eines entgeltlichen Werkvertrages

geleistet werden, zieht auch das angefochtene Urteil nicht in Zweifel.

2. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Prüfung wieder zu

dem Ergebnis gelangen, daß der Klägerin ein werkvertraglicher Vergütungsan-

spruch nicht zusteht, wird das Berufungsgericht den hilfsweise geltend ge-

machten Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nicht mit der von ihm gege-

benen Begründung verneinen können. Sie geht dahin, die geltend gemachten

Arbeitsstunden seien keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB und die

grundsätzlich als solche erstattungsfähigen Reise- und Übernachtungskosten

seien so unsubstantiiert vorgetragen, daß auch eine Schätzung nicht möglich

sei. Allein die Angabe von Kilometern bedeute noch nicht, daß finanzielle Auf-

wendungen entstanden seien, weil gegebenenfalls kostenlose Mitreisegele-

genheiten wahrgenommen bzw. die Reisekosten von anderen übernommen

worden sein könnten.

Dies beanstandet die Revision jedenfalls hinsichtlich der Reise- und

Übernachtungskosten zu Recht mit ihrem Hinweis auf den unter Beweis ge-

stellten Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen über einzelne nach

Ort, Zeit und Grund näher bezeichnete Besprechungen und Gespräche des

Inhabers der Klägerin und seines Sohnes. Denn diese tatsächlichen Angaben

der Klägerin erlauben die Ermittlung, wo, wann und warum die Klägerin für die

Beklagte tätig war. Daraus läßt sich erkennen, welche Fahrtstrecken im Auftrag

der Beklagten zurückgelegt werden mußten und inwieweit auswärtige Unter-

bringung notwendig war. Das bildet eine hinreichende Grundlage, den tatsäch-

lichen Aufwand der Klägerin zu schätzen. Die Möglichkeit kostenloser Mitreise-

gelegenheiten und die Möglichkeit der Reisekostenübernahme durch Dritte

ändert hieran nichts. Denn es ist nichts dafür festgestellt oder ersichtlich, daß

die Klägerin tatsächlich in den Genuß derartiger kostenloser Vorteile gelangt

ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsstunden trägt die Begründung

des angefochtenen Urteils nur, wenn die Tätigkeit der Klägerin auf der Grund-

lage der Unentgeltlichkeit vereinbart war.

3. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine ungerechtfertigte Berei-

cherung der Beklagten wegen Verwendung einer Leistung der Klägerin für

ebenfalls nicht dargetan erachtet hat, beruht auch diese Auffassung des Beru-

fungsgerichts auf einem Rechtsfehler. Wie zu 1. ausgeführt, legt bereits die

Erwähnung eines Genehmigungsverfahrens für einen Golfplatz im angefochte-

nen Urteil nahe, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts eine geän-

derte Fassung des Basiskonzepts der Behörde vorgelegt worden ist. Zu Recht

verweist die Revision außerdem jedenfalls auf das Schreiben des T. Landes-

verwaltungsamts - Außenstelle G. - vom 19. Juli 1993, das als Protokoll den

Inhalt einer Beratung zur Grundlagenabklärung "Erlebniscenter T..." wiedergibt.

Danach ging es bei der Beratung nicht nur um die Genehmigungsfähigkeit des

Schwimmbades, sondern auch um die Genehmigungsfähigkeit der in dem

Schreiben weiter genannten Projektbereiche des Erlebniscenters T.... Da im

Schreiben von einer eingereichten Grobkonzeption die Rede und es unstreitig

ist, daß die Klägerin auch Arbeiten für eine nicht nur das Schwimmbad umfas-

sende Konzeption geleistet hat, legt auch das Schreiben des T. Landesver-

waltungsamts ohne weiteres den Schluß nahe, daß jedenfalls im Rahmen der

Beratung eine über die bezahlte Basiskonzeption hinausgehende Ausarbeitung

der Klägerin von der Beklagten verwertet worden ist. Wenn eine Verwertung

von Arbeiten der Klägerin festgestellt werden kann, die nicht bereits nach dem

Auftrag vom 21. September 1992 vergütet worden sind, betrifft die vom Beru-

fungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Ausarbeitung der Klägerin gegenüber

der vergüteten Basiskonzeption einen "nennenswert" geänderten Inhalt hatte,

nicht den Tatbestand einer Bereicherung im Sinne des § 812 BGB; dieser Um-

stand berührt allein den Umfang der Bereicherung der Beklagten auf Kosten

der Klägerin und damit die Frage der Höhe des geschuldeten Ausgleichs.

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens