Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2000 – 1 StR 158/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 24. November 1999 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, daß der (selbst gutgläubige) Vermittler A. "auf

eigene Initiative" tätig wurde, gefährdet den Bestand des Urteils

hinsichtlich der von A. zu Zahlungen zugunsten des Ange-

klagten veranlaßten Geschädigten nicht, da der Angeklagte auch

A. genaue Angaben zu den angeblichen Gewinnmöglichkei-

ten gemacht hatte. Ab diesem Zeitpunkt, der, wie sich aus den

Feststellungen zum Zeitpunkt der Zahlungen der Geschädigten

H. ergibt, die von A. "entsprechend den ihm von

dem Angeklagten übermittelten Informationen unterrichtet worden

war", spätestens im Juli 1997 lag, muß sich der Angeklagte das

Verhalten von A. zurechnen lassen. Selbst wenn man davon

ausginge, daß der Angeklagte den A. erst unmittelbar zuvor

instruiert habe, würden die wenigen, vor diesem Zeitpunkt liegen-

den von A. veranlaßten Teilzahlungen anderer Geschädigter

den Schuldspruch nicht berühren. Angesichts ihres im Verhältnis

zu dem in diesen Fällen eingetretenen Gesamtschaden geringen

Umfangs könnte auch ein Einfluß auf den Strafausspruch ausge-

schlossen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Schäfer Maul Granderath

Nack Wahl