BGH Beschluss vom 04.05.2000 – 1 StR 158/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 24. November 1999 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, daß der (selbst gutgläubige) Vermittler A. "auf
eigene Initiative" tätig wurde, gefährdet den Bestand des Urteils
hinsichtlich der von A. zu Zahlungen zugunsten des Ange-
klagten veranlaßten Geschädigten nicht, da der Angeklagte auch
A. genaue Angaben zu den angeblichen Gewinnmöglichkei-
ten gemacht hatte. Ab diesem Zeitpunkt, der, wie sich aus den
Feststellungen zum Zeitpunkt der Zahlungen der Geschädigten
H. ergibt, die von A. "entsprechend den ihm von
dem Angeklagten übermittelten Informationen unterrichtet worden
war", spätestens im Juli 1997 lag, muß sich der Angeklagte das
Verhalten von A. zurechnen lassen. Selbst wenn man davon
ausginge, daß der Angeklagte den A. erst unmittelbar zuvor
instruiert habe, würden die wenigen, vor diesem Zeitpunkt liegen-
den von A. veranlaßten Teilzahlungen anderer Geschädigter
den Schuldspruch nicht berühren. Angesichts ihres im Verhältnis
zu dem in diesen Fällen eingetretenen Gesamtschaden geringen
Umfangs könnte auch ein Einfluß auf den Strafausspruch ausge-
schlossen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Schäfer Maul Granderath
Nack Wahl